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Leitfaden Verordnung

Leitfaden zu Verordnungen in der vertragszahnärztlichen Praxis

Ein aktuelles Nachschlagewerk mit Hilfestellungen bezüglich der Beachtung von vertraglichen Bestimmungen im Zusammenhang mit jeglicher Art von Arzneimittelverordnungen.

Rechtsgrundlagen (PDF) und Vertragsgrundlagen (PDF)

Ausfüllen des Kassenrezeptes (PDF)

Patientenverordnungen (PDF)

Heilmittelrichtlinie Zahnärzte und Heilmittelkatalog ab dem 21.10.2021 in Kraft ab 22.01.2022 (PDF)

Ausfüllen der zahnärztlichen Heilmittelverordnung

Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ (Stand 01.01.2021) (PDF) 

Sprechstundenbedarf (PDF)

Übersicht Sprechstundenbedarf (PDF)

Die Aut-idem-Verordnung (PDF)

Auszug aus der Negativliste (PDF)

Medikamentenliste

Das Dokument „Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis – Beispiele von A–Z“
wird derzeit überarbeitet und steht daher vorübergehend nicht zur Verfügung.
Sollten Sie Fragen zur Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an
St. Grapperhaus (Tel.: 0211-9684-390) oder H. Hesse (Tel.: 0211-9684-392).

Krankenbeförderung für mobilitätseingeschränkte Versicherte

Grundsätzlich sind die Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Krankentransportrichtlinie (KT-RL) genehmigungspflichtig. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde jetzt die Krankenbeförderung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert.

In § 8 Abs. 6 Satz 2 Krankentransportrichtlinie ist nun geregelt, dass bei Versicherten, die einer zwingend notwendigen ambulanten zahnmedizinischen Versorgung bedürfen und wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität im Sinne des § 8 Abs. 3 KT-RL eine Beförderung benötigen, die erforderliche Genehmigung der Krankenkasse als erteilt gilt, wenn die in § 8 Abs. 3 KT-RL genannten Voraussetzungen vorliegen:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
  • eine Einstufung gemäß § 15 SGB XI in den Pflegegrad, 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität oder
  • bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 SGB XI in der am 31.Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
Hinweis

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.

Praxisinformation zur zahnärztlichen Heilmittelverordnung

Änderungen der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte zum 01.01.2021

Zum 01.01.2021 tritt die geänderte Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt sind neue Verordnungen von Heilmitteln nur noch auf dem ab dem 01.01.2021 geltenden Vordruck und unter Maßgabe der neuen Regelungen der HeilM-RL ZÄ möglich.

Die endgültige Fassung der HeilM-RL ZÄ wird veröffentlicht, sobald sie der KZV Nordrhein vorliegt. Die ab dem 01.01.2021 zu nutzende neue Fassung des Vordruckes können Sie bereits jetzt bei der KZV Nordrhein bestellen und finden diese, zusammen mit den entsprechenden Ausfüllhinweisen, auch auf der Webseite der KZBV.

Die ab dem 01.01.2021 gültige Fassung der Richtlinie finden Sie vorab beim Gemeinsamen Bundesausschuss.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich NEWS.

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Die KZBV hat eine Broschüre zur zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie veröffentlicht, die zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Die Heilmittel-Richtlinie stellt die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahn-
ärztlichen Praxis dar.

 

Hier gelangen Sie zur KZBV-Praxis-
information:

Die zahnärztliche Heilmittel-
verordnung –
So verschreiben Sie richtig (PDF)