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Telematikinfrastruktur

Finanzierungsfestsetzung des BMG zur Telematikinfrastruktur 

Zum 1. Juli 2023 tritt eine neue Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Refinanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) in Kraft. Die KZV informierte hierüber im Informationsdienst 05/2023.

Die neue TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße - relevant für die Berechnung ist dabei der letzte Tag des jeweiligen Quartals. Die Pauschale umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten und beträgt grundsätzlich zwischen 237,78 Euro und 323,90 Euro je Monat.

Damit die KZV Nordrhein die monatliche Pauschale zur Auszahlung bringen kann, wird als Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale eine Eigenerklärung benötigt. Die Eigenerklärung umfasst das Vorhandensein der jeweiligen notwendigen Anwendungen und Ausstattungen in der Praxis (siehe Paragraf 5 Festlegung durch das BMG).

Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Zahlung der TI-Pauschale durch die KZV Nordrhein!

Für Praxen, die keinen Zugang zu myKZV haben, steht die Eigenerklärung "Nachweis der TI-Ausstattung" als ausfüllbares PDF zur Verfügung. 

Nachweis der TI-Ausstattung

Da nicht alle Angaben anhand der Stammdaten verifiziert werden können, ist diese Erklärung zwingend notwendig.

Bitte geben Sie die Erklärung bis spätestens zum 04.10.2023 zur Kenntnis der KZV. Eine spätere Einreichung kann für den geplanten Zahlungslauf am 23.10.2023 nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können die ausgefüllte Eigenerklärung per E-Mail senden an technischeHotline(at)kzvnr.de.

KZV-NR-Sonderinformationsdienste zur Telematikinfrastruktur

Die KZV Nordrhein hat zwei Sonderinformationsdienste zur TI herausgegeben. Der ID mit Stand Mai 2022 behandelt die Themen EBZ, KIM, ePA, eAU, eRezept, Konnektorentausch, Kartenlesegerät ORGA 6141/Probleme mit statischer Aufladung, Datenschutz in der E-Mail-Kommunikation sowie myKZV, der ID mit Stand Februar 2021 die Themen ePA, KIM, eHBA, NFDM, eMP, eAU, eRezept und IT-Sicherheitsrichtlinie.

KZV NR: Sonderinformationsdienst „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ (PDF)

KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

KZBV-Informationsbroschüre zur Telematikinfrastruktur

Von Seiten der KZBV ist ein Leitfaden „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“ (Stand August 2020) veröffentlicht worden. Die Broschüre richtet sich an Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten. Sie finden hier einen Überblick über die notwendige technische Ausstattung und die Finanzierung – auch für die kommenden Anwendungen. Nützliche Tabellen und Checklisten runden die Praxisinformation ab.

KZBV-Leitfaden „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“ (PDF)

Die gematik hat ein „Whitepaper TI 2.0“ veröffentlicht, zu dem die KZBV in einem Schreiben vom 11. Februar 2021 wie folgt Stellung genommen hat:

KZBV: Schreiben an den Geschäftsführer der gematik GmbH „Veröffentlichung des Whitepapers TI 2.0 – Arena für digitale Medizin“ (PDF)

FAQ-Listen zur Telematikinfrastruktur

Die KZBV stellt darüber hinaus folgende FAQ-Listen zum Thema Telematikinfrastruktur zur Verfügung:

KZBV: FAQ-Liste zum ORS 1 – VSDM (PDF)

KZBV: FAQ-Liste zur Grundsatzfinanzierungsvereinbarung ORS 1 (PDF)

KZBV: FAQ-Liste zur Refinanzierung (PDF)

KZBV: FAQ-Liste zur SMC-B (PDF)

SMC-B-Kartenbeantragung und -Regelwerk für Nordrhein

Die Beantragung der SMC-B Karte erfolgt im Normalfall online über das myKZV-Serviceportal der KZV Nordrhein. Für Praxen ohne myKZV-Zugang ist eine manuelle Beantragung notwendig. Bei der manuellen Beantragung unterstützen wir Sie gerne und stellen Ihnen dazu folgendes Antragsformular zur Verfügung:

KZV NR: Formular SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang (PDF)

Zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B stellt die KZV Nordrhein ein Infoblatt zur Verfügung:

KZV NR: Information zur SMC-B-Beantragung (PDF)

Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk zur SMC-B-Karte herausgegeben, das die Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung des elektronischen Praxisausweises für Vertragszahnärzte definiert. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein gültig. Das Regelwerk steht hier zum Download zur Verfügung:

KZV NR: Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein - Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb (PDF)

Von der KZBV gibt es eine FAQ-Liste zur SMC-B-Karte:

KZBV: FAQ-Liste zur SMC-B (PDF)

Refinanzierung der Telematikinfrastruktur

In den Informationsdiensten (ID) 1/2018 und 1/2021 erhalten Sie ausführliche Informationen zur Refinanzierung der Telematikinfrastruktur:

KZV NR: Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2018

KZV NR: Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2021

Die Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektoren kann auf myKZV.de beantragt werden. Siehe hierzu folgende Information auf den Seiten der KZV Nordrhein:

KZV NR: Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektor

Der KZBV ist es gelungen, dass die Krankenkassen die Finanzierung gegebenenfalls notwendiger neuer SMC-BKarten bei Änderung der Praxisstruktur übernehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der TI-Startpauschale. Die Handlungsempfehlungen der KZBV finden Sie hier:

KZBV: TI: Praxisstrukturveränderungen und Auswirkungen auf die Finanzierung (Handlungsempfehlungen) (PDF)

Betriebsarten des Konnektors

Hier können Sie ein Informationsblatt der gematik zum Thema „Betriebsarten des Konnektors“ herunterladen:

gematik: Informationsblatt Betriebsarten des Konnektors (PDF)

Konnektoraustausch

Für viele Konnektoren verschiedener Hersteller läuft 2022 oder 2023 die fünfjährige Nutzungszeit ab. Es wird ein Austausch der betroffenen Konnektoren durchgeführt. Lesen Sie dazu die Informationen der KZV Nordrhein (Auszug aus dem ID 4/2022).

KZV NR: TI-Konnektoraustausch (PDF)

Datenschutz und Informationssicherheit in der Telematikinfrastruktur

Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die IT-Sicherheitsrichtlinie ist seitens der KZBV in Zusammenarbeit mit den KZVen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überarbeitet worden. Das Ergebnis ist eine Fassung, die praxistauglich und übersichtlich die wichtigsten Aspekte der IT-Sicherheit darstellt. Die am 2. Februar 2021 in Kraft getretene „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ sowie Informationsmaterialien und eine FAQ-Liste dazu können auf der Website der KZBV abgerufen werden:

KZBV: IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

KZBV: Informationsmaterial und FAQ-Liste zur IT-Sicherheitsrichtlinie

KZBV und BZÄK haben gemeinsam einen aktualisierten, um die Aspekte der neuen IT-Sicherheitsrichtlinie erweiterten Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ veröffentlicht, der u. a. auf der Website der KZBV abgerufen werden kann.

KZBV/BZÄK: Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ (PDF)

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Zur Kommunikationsanwendung KIM siehe folgende Informationsbroschüren der KZBV und der gematik sowie die Ausführungen der KZV Nordrhein im TI-Sonderinformationsdienst:

Medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Zu den ersten medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur hat die KZBV Leitfäden zu den Themen elektronischer Medikationsplan, Notfalldatenmanagement, elektronisches Rezept und Komfortsignatur herausgegeben. Für das E-Rezept steht auch ein Erklärvideo der KZBV zur Verfügung. Auf den Seiten der gematik findet man einen FAQ-Katalog zum Thema E-Rezept. Siehe dazu insgesamt auch die Ausführungen der KZV Nordrhein in ihrem TI-Sonderinformationsdienst.

KZBV: Leitfaden zum elektronischen Medikationsplan (PDF)

KZBV: Leitfaden zum Notfalldatenmanagement (PDF)

KZBV: Leitfaden zum elektronischen Rezept (PDF)

KZBV: FAQ-Liste Signatur E-Rezept (PDF)

KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

Elektronische Patientenakte

Die KZBV stellt einen Informationsflyer und eine Informationsbroschüre für Zahnarztpraxen und einen Informationsflyer für Patienten zum Thema elektronische Patientenakte zur Verfügung:

KZBV: Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA). Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen (PDF)

KZBV: Die elektronische Patientenakte (ePA). Leitfaden für die Anwendung „ePA“ in der Zahnarztpraxis (PDF)

KZBV: Meine elektronische Patientenakte (PDF)

Zur ePA informieren außerdem ausführlich die gematik (mit Video) sowie die KZV Nordrhein in ihrem TI-Sonderinformationsdienst:

Weitere Informationen

Erfahren Sie hier mehr zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur.

Hinweis

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.

Ansprechpartner Telematik

Haben Sie Fragen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur? Dann wenden Sie sich bitte an unsere

 

Service-Hotline Telematik 
unter 0211-9684-180.