Berufsausübungsgemeinschaftspraxisvertrag in Abgrenzung zu einem Angestelltenverhältnis

Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 01.01.2007 entfällt die bis dahin dem Zulassungsausschuss-Zahnärzte gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung, ob und inwieweit die zahnärztlichen Mitglieder an einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichberechtigte oder nicht gleichberechtigte Teilhaber sind.

Allerdings hat der Zulassungsausschuss weiterhin zu prüfen, ob es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen um eine echte Berufsausübungsgemeinschaft oder ob es sich um ein Angestelltenverhältnis (Scheinsozietät) handelt.

Prüfkriterien des Zulassungsausschusses-Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein

I. Praxisführung II. Berufsausübung
1. Geschäftsführung 1. Arztwahlrecht der Patienten
2. Gemeinsame Rechtsvertretung rechtl Verpflichtung nach außen 2. Keine freiwillige Beschränkung bestimmte zahnärztliche Leistungsgebiete
3. Mitspracherecht bei Investitions- und Personalfragen 3. Verantwortlichkeit für das eigene zahnärztliche Handeln
4. Jederzeitige Einsichtmöglichkeit in Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen  
5. Verfügungsbefugnis über Praxiskonten  
6. Beteiligung am ideellen Praxiswert bei Ausscheiden bzw. Auflösung BAG  
7. Beteiligung am Praxisergebnis, Gewinn und Verlust