Gründung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Wir bitten um Beachtung, dass Anträge auf Führen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft und damit verbundene Zulassungen nur zu Beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen werden.
Übrigens:
Dies gilt auch für die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft!
Sollte die Gründung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der Neuzulassung eines Partners verbunden sein, bitten wir dringend um Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Zulassung.
Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit müssen vollständig - mit allen Unterlagen - spätestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Lindemannstraße 34-42, 40237 Düsseldorf, vorliegen. Sofern die Verhandlungskapazität für einen Sitzungstermin durch die Anzahl bereits vollständig vorliegender Anträge überschritten wird, ist für die Terminierung das Datum der Vollständigkeit des jeweiligen Antrages maßgebend.
Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rein fristgerechte Antragsabgabe keine Garantie für eine wunschgemäße Terminierung darstellen kann.
Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, müssen bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt werden.
Die geplanten Sitzungstermine der Zulassungsausschusses-Zahnärzte werden jeweils im "Rheinischen Zahnärzteblatt" veröffentlicht. Die Jahresplanung finden Sie zusätzlich hier.
Zum Weiterlesen
Hier finden Sie eine Checkliste für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft.
Wie grenzt sich eine Berufsausübungsgemeinschaft vom Angestelltenverhältnis ab? Lesen Sie mehr.

