Gründung einer ÜÜBAG

KZV-bezirksübergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Worauf Sie sich einlassen und was Sie zu beachten haben.

1. Entscheidung für eine WAHL-KZV

Die Partner einer ÜÜBAG, jeweils in einem anderen KZV-Bereich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, müssen sich für eine WAHL-KZV entscheiden.

Diese Wahl gilt unwiderruflich für mindestens zwei Jahre. Eine Änderung der Wahl-KZV ist nur zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber allen beteiligten KZVen möglich. Diese Erklärung muss den beteiligten KZVen mindestens sechs Monate vor Wirksamkeit der geänderten Wahlentscheidung vorliegen.

2. Abrechnung von Leistungen

Die ÜÜBAG reicht nur eine gemeinsame Abrechnung (DTA: eine gemeinsame Diskette) bei der Wahl-KZV ein. Die Praxis ist verpflichtet, die Abrechnungsfälle nach KZV-Bereichen zu kennzeichnen. Bei Online-Abrechnungen oder DTA-Abrechnungen muss eine softwaregesteuerte Kennzeichnung (13 = KZV Nordrhein, z.B. 37 = KZV Westfalen-Lippe) erfolgen. Bei den Papierabrechnungen erfolgt die Kennzeichnung durch den entsprechenden Abrechnungsstempel, der jeweils für den einzelnen Vertragszahnarztsitz ausgegeben wird.

3.    Es gelten die Bestimmungen der WAHL-KZV

Die Sozien müssen sich allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen, HVM oder sonstigen Rechtsnormen der gemäß § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen unterwerfen.

Wichtiger Hinweis zur Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes:

Gemäß § 2 Abs. 9 unseres Honorarverteilungsmaßstabes gilt für die Honorarverteilung, dass Leistungen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften mit Mitgliedern in mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV-bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften) nur in der Höhe vergütet werden, in der die zahlungspflichtige Kassenzahnärztliche Vereinigung auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V im Einzelfall eine Vergütung zur Verfügung gestellt hat. Zahlungspflichtige Kassenzahnärztliche Vereinigung für die Leistungen von KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ist regelmäßig die Kassenzahnärztliche Vereinigung am Leistungsort.

Weitere wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung einer KZV-bezirksübergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
sind in den §§ 33 Abs. 3 ZV-Z i.V. mit § 6 Nr. 7, 8 BMV-Z und § 8a Nr. 2,3 EKV-Z geregelt, mit deren Bedingungen sich die Partner der ÜÜBAG einverstanden erklären müssen.

Diese Regelungen beinhalten:

  • die Übermittlung der Abrechnungsdaten von der Wahl-KZV an die Vor-Ort-KZV zum Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der Honorarverteilung,
  • die anzuwendenden Degressionsvereinbarungen (Wahl-KZV),
  • das Prüfwesen/Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wahl-KZV),
  • das Gutachterverfahren (Vor-Ort-KZV),
  • die Disziplinarangelegenheiten (Vor-Ort-KZV),
  • die Festlegung dieser Vereinbarung (Wahl-KZV) auf mindestens zwei Jahre.

Die WAHL-KZV prüft die Abrechnung und ist auch zuständig für alle Regresse und/oder sachlich-rechnerische Berichtigungen gegenüber der ÜÜBAG.

4. Verwaltungskostenbeitrag

Zusätzlich zu den von der Wahl-KZV erhobenen Verwaltungskostenbeiträgen werden im Zusammenhang mit der Abrechnung KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften anfallende Verwaltungskostenbeiträge anderer Kassenzahnärztlicher Vereinigungen (Vor-Ort-KZVen) einbehalten.

5. Quartalsabrechnung (Honorarbescheid)

Die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes ( Wahl-KZV ) fasst alle Honoraranteile ( die von der KZV am Leistungsort ermittelten und die für die eigenen Praxen selbst ermittelten ) einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zusammen und erteilt gegenüber dieser einen Honorarbescheid.

Alle Honorare werden auf das gemeinsam benannte Honorarkonto überwiesen.

Abrechnungsunterlagen etc. werden an den Hauptpraxissitz bei der Wahl-KZV versandt.

Wir bitten Sie, diese vorbeschriebenen Fakten und Bedingungen in Ihre Überlegungen zur Gründung einer KZV-bezirksübergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft einzubeziehen.