Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft bedeutet ...

  • gemeinsame Ausübung des freien Berufes
  • Personengesellschaft
  • eigene Rechtspersönlichkeit (partei-, grundbuch-, insolvenz-, namensrecht- und deliktsfähig)
  • Gesellschaft als solche ist nicht zulassungsfähig
  • Eintragung in das Partnerschaftsregister
  • Schriftform erforderlich
  • Ausscheiden ex lege mit Verlust der Berufszulassung
  • Haftung für Verbindlichkeiten durch das Partnerschaftsvermögen und, sofern dies nicht ausreicht, die Partner als Gesamtschuldner
  • grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung und kein Ausschluss der Individualhaftung möglich
  • unter der Voraussetzung einer Haftungs-Vereinbarung mit dem Patienten kann die Haftung auf den jeweils behandelnden Arzt/Zahnarzt beschränkt und konzentriert werden

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