Die KZV NR informiert

49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z: KFO-Behandlung, die nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört

Bislang wurden Patienten, Krankenkassen und KZVen mit inhaltlich gleichlautendem Schreiben über KFO-Behandlungen, die nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören, informiert. Gemäß 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z ist die Information an die zuständige KZV über die KIG-Eingruppierung ab dem 1. April 2025 mit der Abrechnung mitzuliefern.
Von Honorarberichtigung (AR)
Erstellt am 01.04.2025
Eine Zahnärztin passt einem Mädchen eine Zahnspange an. © Microgen – stock.adobe.com

Die bisherige Mitteilung an die KZV entfällt

Patienten, Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen wurden bislang mit inhaltlich gleichlautendem Schreiben über KFO-Behandlungen, die nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören (KIG Grad 1 und 2) informiert (Vordruck 4b der Anlage 14a BMV-Z | eFormular MIT 4 der Anlage 14c BMV-Z).

Gemäß 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z ist die Information an die zuständige KZV über die KIG-Eingruppierung ab dem 1. April 2025 mit der Abrechnung mitzuliefern. Die Abrechnung der Bema-Nr. 01k ist hierzu mit der Angabe „KIG(Indikationsgruppe/Grad)“ zu kennzeichnen. Die bisherige Mitteilung an die KZV entfällt damit.

Das Schreiben an die Versicherten sowie die Mitteilung an die Krankenkassen wurden entsprechend redaktionell angepasst.