Informationsschreiben des Vorstands der KZV Nordrhein mit Anlage
Zum Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung der Gebührenposition 13 informiert der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein wie folgt:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit unserem Informationsdienst vom 2. April 2024 (02/2024) haben wir Sie bereits über die seitens des Europäischen Parlaments beschlossene neue Verordnung zum Verbot von Dentalamalgam in der zahnärztlichen Behandlung ab dem 1. Januar 2025 informiert.
In der Zwischenzeit hat die KZBV auf Bundesebene mit den Krankenkassen unter erheblichem Zeitdruck verhandelt, so dass nun schließlich die notwendige Änderung der Gebührenposition 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs beschlossen werden konnte.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft und beinhaltet die folgenden wesentlichen Änderungen:
- Neubewertung der Füllungspositionen 13 a bis d.
- Wegfall der Füllungspositionen 13 e bis h.
- Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien das Mittel der Wahl.
- Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung, in Ausnahmefällen auch Bulkfill-Komposite.
- Für die Füllungen 13 a bis d kommen alle anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung.
Darüber hinaus können sich die Patientinnen und Patienten wie bisher für Alternativen entscheiden, während die Krankenkasse die Kosten für die im BEMA festgelegte Füllung übernimmt.
Die Mehrkostenvereinbarung bleibt bestehen!
Damit haben KZBV und der GKV-Spitzenverband in kürzester Zeit eine praktikable Lösung geschaffen, ohne dass Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke laufen, die ansonsten von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen fahrlässig geschaffen worden wäre.
Zur ersten Information übersenden wir Ihnen den Beschluss des Bewertungsausschusses einschließlich der entscheidungserheblichen Gründe sowie die Eckpunkte der Rechtslage ab 1. Januar 2025, die die KZBV zusammengestellt hat (siehe Anlage).
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorabinformation handelt.
Die KZV Nordrhein beabsichtigt, zu diesem Thema in Kürze ein Webinar anzubieten.
Hier werden Ihnen weitergehende vertragliche, abrechnungstechnische und fachliche Inhalte vorgestellt.
Eine separate Einladung zum Webinar folgt.
Mit kollegialen Grüßen
Andreas Kruschwitz
Vorsitzender des Vorstandes
Lothar Marquardt
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Thorsten Flägel
Mitglied des Vorstandes
Informationsschreiben der KZV NR zur Änderung der Gebührenposition 13
Das Informationsschreiben des Vorstands der KZV Nordrhein zur Änderung der Gebührenposition 13 steht Ihnen als PDF-Datei sowie auf „Wissen to go“ zur Verfügung. Das Schreiben enthält in der Anlage den Beschluss des Bewertungsausschusses einschließlich der entscheidungserheblichen Gründe sowie die von der KZBV zusammengestellten Eckpunkte der Rechtslage ab 1. Januar 2025.
Hintergrundinformationen von DGZ und DGZMK zum Amalgamverbot
Die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) hat zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) einen ausführlichen FAQ-Katalog zum Amalgamverbot erstellt, der wesentliche Hintergrundinformationen zum Thema enthält.