Klare gesetzliche Regelung von ärztlichen Organisationen gefordert
Vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht besteht für klassische Patientenunterlagen ein besonderer Schutz. Auch für die elektronische Gesundheitskarte gibt es ein explizites Beschlagnahmeverbot. Für den Schutz zentral gespeicherter ePA-Daten liegt dagegen bislang keine eindeutige Rechtslage vor. Das hat Datenschützer und ärztliche Organisationen mit der Forderung nach einer gesetzlichen Nachbesserung auf den Plan gerufen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte zusammen mit der Bundesärztekammer (BÄK) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bereits Anfang Februar in einem Brief an das BMJV klargestellt, dass ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Schutz der elektronischen Patientendaten in der ePA das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Hinblick auf den digitalen Raum gefährdet ist. Auch der 129. Deutsche Ärztetag und der 39. Deutsche Psychotherapeutentag haben für eine klare gesetzliche Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die ePA votiert.
Wie die KBV berichtet, stellt das BMJV in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zurzeit eine gesetzliche Regelung auf, durch die alle in der ePA gespeicherten Daten ausdrücklich vor einer Beschlagnahme geschützt sind. Das heißt konkret, dass Ermittlungsbehörden künftig ohne Weiteres keine Befugnis haben, auf Inhalte der ePA zuzugreifen. Die geplante Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die elektronischen Patientendaten in der ePA soll laut BMJV zeitnah erfolgen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt jedoch bisher noch nicht vor.
Beschlagnahmeschutz für Daten der ePA
Angleichung an Schutz klassischer Patientenunterlagen vorgesehen
Über die geplante Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auch auf Daten der elektronischen Patientenakte berichten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und das Verlagsportal „heise.de“.