Gestiegene Grundlohnrate
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat gemäß § 71 Absatz 3 SGB V bekannt gegeben, dass auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied auf der Basis der Veränderungsraten des Zeitraumes des zweiten Halbjahres 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum im gesamten Bundesgebiet plus 4,41 % beträgt.
Wichtig für Honorarverhandlungen
§ 71 SGB V legt fest, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so zu gestalten sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig sind. Maßgebend dafür ist die Entwicklung der Grundlohnsumme. Die Grundlohnsumme ist die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Sozialversicherung und bildet die Finanzierungsbasis der beitragsfinanzierten Sozialversicherungen. Die regelmäßig festgestellte und vom BMG bekannt gegebene Veränderungsrate der Grundlohnsumme ist wichtig für die Vergütungsverhandlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen.
GKV-FinStG
Das Ende letzten Jahres verabschiedete GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) gibt für den zahnärztlichen Bereich vor, dass für 2023 die zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarende Veränderung der Gesamtvergütung nicht mehr als die um 0,75 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate der Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V betragen darf. Für 2024 erhöht sich die Begrenzung auf 1,5 Prozentpunkte weniger als die Veränderungsrate der Grundlohnsumme.
BMG-Bekanntmachungen zur Grundlohnrate
Hier gelangen Sie zur Seite des BMG mit den Bekanntmachungen zur Grundlohnrate.