Coronavirus-Testverordnung: Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im vergangenen Monat die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geändert. Mit dieser Änderung wurden auch die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen über durchgeführte Corona-Tests bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Von Vertragswesen
Erstellt am 07.01.2024
Auf einem Stapel Papierunterlagen steht ein Wecker. © AiDesign – stock.adobe.com

Aufbewahrungspflicht

Zahnarztpraxen sind nach § 7 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung verpflichtet, abrechnungsrelevante Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zu diesem Datum unverändert zu speichern und aufzubewahren. Dies gilt für alle Testungen, die unter die TestV fallen und entsprechend abgerechnet wurden.

Gezielt entsorgen

Auf unseren Seiten unter der Rubrik „Rechtliches“ finden Sie alle wichtigen Infos zu den Aufbewahrungspflichten in der Zahnarztpraxis.