Aufbewahrungspflicht
Zahnarztpraxen sind nach § 7 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung verpflichtet, abrechnungsrelevante Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zu diesem Datum unverändert zu speichern und aufzubewahren. Dies gilt für alle Testungen, die unter die TestV fallen und entsprechend abgerechnet wurden.
Gezielt entsorgen
Auf unseren Seiten unter der Rubrik „Rechtliches“ finden Sie alle wichtigen Infos zu den Aufbewahrungspflichten in der Zahnarztpraxis.