Um was geht es?
Kooperationsverträge nach §§ 119b Absatz 1 und 87 Absatz 2j SGB V bringen Vertragszahnärztinnen und -ärzte und stationäre Pflegeeinrichtungen zusammen – mit einem klaren Ziel: die zahnärztliche und pflegerische Versorgung pflegebedürftiger Versicherter zu optimieren. Indem der Fokus auf präventiven Maßnahmen liegt und regelmäßige Kontrolluntersuchungen ermöglicht werden. Damit wird nicht nur der individuelle Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen verbessert, sondern auch das Vertrauen in die zahnärztliche Versorgung gestärkt – und das in einem System, das sowohl ökonomisch als auch menschlich überzeugt.
Der Gedanke dahinter ist simpel, aber wirkungsvoll. Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen und Pflegeeinrichtungen sowie die an der Versorgung der Bewohnenden beteiligten Berufsgruppen werden optimal miteinander vernetzt und die Zusammenarbeit effizient gestärkt. Auf diese Weise sollen eine regelmäßige und umfassende Betreuung der Pflegebedürftigen sichergestellt und eine verbesserte zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden. Kooperationsverträge dienen mit unter anderem regelmäßigen Kontroll- und Bonusuntersuchungen insbesondere einer Verbesserung der präventiven Versorgung. Es wird aber auch die Möglichkeit geschaffen, zahnmedizinische Erkrankungen zu vermeiden bzw. frühzeitig zu erkennen und zu behandeln und damit die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten.
Welchen Nutzen hat ein Kooperationsvertrag?
Ein Kooperationsvertrag berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse in stationären Pflegeeinrichtungen und soll es dem Zahnarzt/der Zahnärztin erleichtern, zu den Patienten zu kommen, wenn diese nicht mehr selbst in die Praxis kommen können. Die Vor-Ort-Untersuchungen durch den Zahnarzt können Schmerzen, Beschwerden oder Folgeerkrankungen reduzieren beziehungsweise vermindern und so unnötige Krankenhausaufenthalte und damit verbundene Krankentransporte vermieden werden.
Kooperationsverträge erleichtern zudem in ihrer Ausgestaltung die Kommunikation mit der stationären Pflegeeinrichtung und ermöglichen dadurch geregelte und auf lange Sicht routinierte Abläufe, bei denen jeder Beteiligte seine Rolle und Aufgabe genau kennt, sowie regelmäßige und rechtzeitige Termine. Auch das Pflegepersonal wird unterstützt, denn ein weiterer Vorteil des Kooperationsvertrags ist die individuelle Schulung und Anleitung des Pflegepersonals für Maßnahmen zum Erhalt oder zur Förderung der Mundgesundheit.
Gleichwohl bleiben Kooperationszahnärztin oder -zahnarzt in ihren zahnärztlichen Entscheidungen frei und unabhängig. Auch das Recht der zu behandelnden Person auf freie (Zahn-)Arztwahl wird durch den Abschluss eines Kooperationsvertrags nicht berührt.
Als finanzielle Anreize sind höhere Vergütungsansprüche bei Vorliegen eines Kooperationsvertrags geschaffen worden.
Was ist konkret zu tun?
Die Aufgaben des Kooperationszahnarztes/der Kooperationszahnärztin umfassen unter anderem konkrete zahnärztliche Leistungen hinsichtlich Diagnostik, Präventionsmaßnahmen, weiterer Maßnahmen und zahnärztlicher Fortbildung wie auch der Information, Kooperation, Koordination und Therapie.
So soll bis zu zweimal jährlich eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stattfinden und die Untersuchung im Bonusheft bestätigt werden. Weitere präventive Maßnahmen sind die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes umfasst, und die Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans, der in den Vordruck nach Anlage 2 der Rahmenvereinbarung eingetragen wird, sowie die Mundgesundheitsaufklärung, bei der über die Inhalte des Mundgesundheitsplans aufgeklärt wird. Als weitere Maßnahmen sind zudem das Beseitigen aller natürlichen beziehungsweise iatrogenen Reizfaktoren an den Zähnen und am Zahnersatz sowie das zweimal jährliche Entfernen harter Zahnbeläge niedergelegt.
Im Kooperationsvertrag finden sich zudem Bestimmungen zu konsiliarischen Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten, zum Unterrichten der Pflegeeinrichtung über Befunde, die nicht im Rahmen der Besuchstätigkeit behandelt werden können, zu Kooperationsgesprächen im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewohner förderlich sind, sowie zur weiteren Therapie wie zur Behandlung beziehungsweise zum Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend dem festgestellten Behandlungsbedarf.
Wer kann den Kooperationsvertrag abschließen?
Ein Kooperationsvertrag kann nur mit (teil-/voll-) stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI abgeschlossen werden und dies derzeit auch nur, wenn diese durch eine formale Zulassung in den Bereich der sozialen Pflegeversicherung integriert sind. Mit anderen Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder des betreuten Wohnens sind derzeit leider keine Kooperationsverträge möglich.
Als Vertragspartner auf Seiten der Leistungserbringer kommen nur solche Personen in Betracht, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Dies sind zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte Einrichtungen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags von einem lediglich angestellten Zahnarzt ist somit nicht möglich.
Welche inhaltlichen Anforderungen gibt es?
Die inhaltlichen Anforderungen an einen Kooperationsvertrag sind in der auf Bundesebene zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband getroffenen Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen festgelegt. Die Rahmenvereinbarung gibt vor, welche Inhalte sich in den Bestimmungen des Kooperationsvertrags wiederfinden müssen, und legt dabei zwingende Anforderungen fest. Sie lässt aber auch Raum für fakultative Regelungen zwischen Kooperationszahnarzt/Kooperationszahnärztin und Pflegeeinrichtung.
Insbesondere die in der Rahmenvereinbarung lediglich als fakultative Bestandteile des Kooperationsvertrags vorgesehenen Regelungen bieten sich für eine individuelle Gestaltung an. So kann in dem Kooperationsvertrag geregelt werden, dass die stationäre Pflegeeinrichtung relevante Unterlagen wie zum Beispiel das Bonusheft für die Pflegebedürftigen aufbewahrt und sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung stellt. Darüber hinaus kann ein regelmäßiger Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs vereinbart werden und es können Regelungen zur Rufbereitschaft und zur Laufzeit und Kündigung des Kooperationsvertrags getroffen werden.
Kooperationsverträge
Infos und Muster Kooperationsvertrag sowie Anlage 12 BMV-Z
Weitere Antworten zu Fragen zum Kooperationsvertrag, ein Muster-Kooperationsvertrag und ein Informationsvideo der KZV Nordrhein zum Thema hier auf diesen Seiten.
Infos und Muster Kooperationsvertrag
Und hier finden Sie die „Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen“ als Anlage 12 zum BMV-Z.
Artikel im Rheinischen Zahnärzteblatt
Den vollständigen Artikel mit weiteren Informationen und mit Abbildungen lesen Sie in der April-Ausgabe des RZB.