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Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen verbessern die Versorgung

Stationäre Pflegeeinrichtungen haben bei Bedarf Kooperationsverträge mit zahnärztlichen Leistungserbringern abzuschließen. Das bringt mehr Lebensqualität für Pflegebedürftige und ermöglicht auch eine individuelle Schulung und Anleitung des Pflegepersonals für Maßnahmen zum Erhalt oder zur Förderung der Mundgesundheit.
Von Simin Shirali Dikloo (Vertragswesen)
Erstellt am 08.04.205
Quelle: RZB
Eine Pflegerin wendet sich einer lächelnden Seniorin im Rollstuhl zu. © 2April – stock.adobe.com

Um was geht es?

Kooperationsverträge nach §§ 119b Absatz 1 und 87 Absatz 2j SGB V bringen Vertrags­zahnärztinnen und -ärzte und stationäre Pflege­einrichtungen zusammen – mit einem klaren Ziel: die zahnärztliche und pflegerische Versorgung pflegebedürftiger Versicherter zu optimieren. In­dem der Fokus auf präventiven Maßnahmen liegt und regelmäßige Kontrolluntersuchungen er­möglicht werden. Damit wird nicht nur der indi­viduelle Gesundheitszustand der Pflegebedürf­tigen verbessert, sondern auch das Vertrauen in die zahnärztliche Versorgung gestärkt – und das in einem System, das sowohl ökonomisch als auch menschlich überzeugt.

Der Gedanke dahinter ist simpel, aber wirkungs­voll. Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen und Pflegeeinrichtungen sowie die an der Ver­sorgung der Bewohnenden beteiligten Berufs­gruppen werden optimal miteinander vernetzt und die Zusammenarbeit effizient gestärkt. Auf diese Weise sollen eine regelmäßige und um­fassende Betreuung der Pflegebedürftigen si­chergestellt und eine verbesserte zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden. Kooperationsverträge dienen mit unter anderem regelmäßigen Kontroll- und Bonusuntersuchungen insbesondere einer Ver­besserung der präventiven Versorgung. Es wird aber auch die Möglichkeit geschaffen, zahn­medizinische Erkrankungen zu vermeiden bzw. frühzeitig zu erkennen und zu behandeln und damit die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten.

Welchen Nutzen hat ein Kooperationsvertrag? 

Ein Kooperationsvertrag berücksichtigt die be­sonderen Bedürfnisse in stationären Pflegeein­richtungen und soll es dem Zahnarzt/der Zahn­ärztin erleichtern, zu den Patienten zu kommen, wenn diese nicht mehr selbst in die Praxis kom­men können. Die Vor-Ort-Untersuchungen durch den Zahnarzt können Schmerzen, Beschwerden oder Folgeerkrankungen reduzieren beziehungs­weise vermindern und so unnötige Krankenhaus­aufenthalte und damit verbundene Kranken­transporte vermieden werden. 

Kooperationsverträge erleichtern zudem in ihrer Ausgestaltung die Kommunikation mit der sta­tionären Pflegeeinrichtung und ermöglichen da­durch geregelte und auf lange Sicht routinierte Abläufe, bei denen jeder Beteiligte seine Rolle und Aufgabe genau kennt, sowie regelmäßige und rechtzeitige Termine. Auch das Pflegeper­sonal wird unterstützt, denn ein weiterer Vorteil des Kooperationsvertrags ist die individuelle Schulung und Anleitung des Pflegepersonals für Maßnahmen zum Erhalt oder zur Förderung der Mundgesundheit. 

Gleichwohl bleiben Kooperationszahnärztin oder -zahnarzt in ihren zahnärztlichen Entscheidun­gen frei und unabhängig. Auch das Recht der zu behandelnden Person auf freie (Zahn-)Arztwahl wird durch den Abschluss eines Kooperations­vertrags nicht berührt.

Als finanzielle Anreize sind höhere Vergütungs­ansprüche bei Vorliegen eines Kooperationsver­trags geschaffen worden. 

Was ist konkret zu tun? 

Die Aufgaben des Kooperationszahnarztes/der Kooperationszahnärztin umfassen unter anderem konkrete zahnärztliche Leistungen hin­sichtlich Diagnostik, Präventionsmaßnahmen, weiterer Maßnahmen und zahnärztlicher Fort­bildung wie auch der Information, Kooperation, Koordination und Therapie. 

So soll bis zu zweimal jährlich eine eingehen­de Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stattfinden und die Untersuchung im Bonusheft bestätigt wer­den. Weitere präventive Maßnahmen sind die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes umfasst, und die Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans, der in den Vordruck nach Anlage 2 der Rahmenvereinbarung eingetragen wird, sowie die Mundgesundheits­aufklärung, bei der über die Inhalte des Mund­gesundheitsplans aufgeklärt wird. Als weitere Maßnahmen sind zudem das Beseitigen aller na­türlichen beziehungsweise iatrogenen Reizfakto­ren an den Zähnen und am Zahnersatz sowie das zweimal jährliche Entfernen harter Zahnbeläge niedergelegt. 

Im Kooperationsvertrag finden sich zudem Be­stimmungen zu konsiliarischen Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten, zum Unterrichten der Pflegeeinrichtung über Befunde, die nicht im Rahmen der Besuchstätigkeit behandelt werden können, zu Kooperationsgesprächen im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewohner förderlich sind, sowie zur weiteren Therapie wie zur Behand­lung beziehungsweise zum Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend dem festgestellten Behandlungsbedarf. 

Wer kann den Kooperationsvertrag abschließen? 

Ein Kooperationsvertrag kann nur mit (teil-/voll-) stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI abgeschlossen werden und dies derzeit auch nur, wenn diese durch eine formale Zulassung in den Bereich der sozialen Pflegeversicherung integriert sind. Mit anderen Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder des betreuten Wohnens sind derzeit leider keine Ko­operationsverträge möglich. 

Als Vertragspartner auf Seiten der Leistungs­erbringer kommen nur solche Personen in Betracht, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Dies sind zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versor­gungszentren sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte Einrichtungen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags von einem lediglich ange­stellten Zahnarzt ist somit nicht möglich.

Welche inhaltlichen Anforderungen gibt es? 

Die inhaltlichen Anforderungen an einen Koope­rationsvertrag sind in der auf Bundesebene zwi­schen KZBV und GKV-Spitzenverband getroffenen Rahmenvereinbarung kooperative und koordi­nierte zahnärztliche und pflegerische Versor­gung von stationär Pflegebedürftigen festgelegt. Die Rahmenvereinbarung gibt vor, welche Inhalte sich in den Bestimmungen des Kooperations­vertrags wiederfinden müssen, und legt dabei zwingende Anforderungen fest. Sie lässt aber auch Raum für fakultative Regelungen zwischen Kooperationszahnarzt/Kooperationszahnärztin und Pflegeeinrichtung. 

Insbesondere die in der Rahmenvereinbarung lediglich als fakultative Bestandteile des Koope­rationsvertrags vorgesehenen Regelungen bieten sich für eine individuelle Gestaltung an. So kann in dem Kooperationsvertrag geregelt werden, dass die stationäre Pflegeeinrichtung relevan­te Unterlagen wie zum Beispiel das Bonusheft für die Pflegebedürftigen aufbewahrt und sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung stellt. Darüber hinaus kann ein regelmäßiger Besuchs­turnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs vereinbart werden und es können Rege­lungen zur Rufbereitschaft und zur Laufzeit und Kündigung des Kooperationsvertrags getroffen werden.

   

Kooperationsverträge

Infos und Muster Kooperationsvertrag sowie Anlage 12 BMV-Z

Weitere Antworten zu Fragen zum Kooperationsvertrag, ein Muster-Kooperationsvertrag und ein Informationsvideo der KZV Nordrhein zum Thema hier auf diesen Seiten. 
   

Infos und Muster Kooperationsvertrag
   

Und hier finden Sie die „Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen“ als Anlage 12 zum BMV-Z.
   

KZBV: Anlage 12 BMV-Z

Artikel im Rheinischen Zahnärzteblatt

Den vollständigen Artikel mit weiteren Informationen und mit Abbildungen lesen Sie in der April-Ausgabe des RZB.