Gesetzlich verankert, praktisch wirksam
Zahnarzt Dr. W. schiebt seinen Servierwagen über den Flur der Pflegeeinrichtung. Im Zimmer am Ende des Gangs sitzt Frau M. am Tisch. Als er eintritt, lächelt sie offen und herzlich. Noch vor einiger Zeit hatte sie erschöpft gewirkt, das Essen bereitete ihr Schmerzen. Heute isst sie wieder mit Appetit. Seit der Zahnarzt regelmäßig kommt, haben sich scheinbar kleine Dinge verändert – für Frau M. sind sie groß: keine Schmerzen mehr, kein unangenehmes Ziehen im Mund.
Nach Kontrolle, Mundhygienestatus, Mundgesundheitsplan und Aufklärung packt Dr. W. seine Instrumente ein. Zwei Tage später meldet sich die Einrichtung: Weitere Bewohner möchten vom „netten Zahnarzt“ betreut werden. Solche Situationen sind keine Ausnahme. Kooperationsverträge bringen Versorgung dorthin, wo sie gebraucht wird – und künftig noch wichtiger wird.
Vorteile auf mehreren Ebenen
Seit 2019 sind stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei Bedarf Kooperationsverträge zur zahnärztlichen Versorgung abzuschließen. Ziel ist eine systematische aufsuchende Betreuung mit klaren Strukturen.
Verträge können mit teil- oder vollstationären Einrichtungen geschlossen werden, die zur sozialen Pflegeversicherung zugelassen sind. Im Kern geht es um bessere Vernetzung, strukturierte Abläufe und regelmäßige präventionsorientierte Versorgung direkt vor Ort.
Kooperationsverträge bieten Mehrwert auf mehreren Ebenen. Für Praxen bedeuten sie Planungssicherheit: feste Ansprechpartner, geregelte Abläufe, regelmäßige Termine und die Möglichkeit, mehrere Patientinnen und Patienten pro Besuch zu versorgen. Das reduziert organisatorischen Aufwand und erhöht die Effizienz. Zudem bestehen erweiterte Vergütungsansprüche sowie die Chance, ein eigenes Versorgungskonzept für Pflegebedürftige zu entwickeln oder sich zu spezialisieren.
Der Weg zum Kooperationsvertrag
Die Initiative kann von beiden Seiten ausgehen. Ein Mustervertrag steht auf der Website der KZV Nordrhein bereit.
Der abgeschlossene Vertrag wird geprüft und bei Abrechnungsberechtigung mit einer stationären Pflegeeinrichtungsnummer (SPE-Nummer) versehen. Erst mit dieser Nummer ist die Abrechnung der entsprechenden BEMA-Leistungen möglich.
Kooperationsverträge: Umfassend informiert im RZB
Vollständiger Artikel im aktuellen Heft
Den vollständigen Artikel zu Kooperationsverträgen lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des Rheinischen Zahnärzteblatts (Seite 6 bis 8). Sie finden das März-Heft 2026 sowie weitere Ausgaben des RZB auch online in unserer Mediathek.