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Neu: Kommentierung der KZV Nordrhein zur geänderten BEMA-Position 13

Die aufgrund des EU-weiten Verbots von Dentalamalgam erforderlich gewordene Änderung der Gebührenposition 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Jetzt liegt eine Kommentierung der KZV Nordrhein zur geänderten BEMA-Position 13 vor. Sie finden die aktuelle BEMA-Position 13 sowie unsere Kommentierung dazu auf „Wissen to go“.
Von KZV Nordrhein
Erstellt am 08.01.2025
Das Wort Amalgam von Hand geschrieben in schwarzer Schrift, man sieht außerdem eine Hand mit dem Stift, die gerade eine Linie zum Unterstreichen des Wortes Amalgam gezogen hat. © dizain – stock.adobe.com

Alle relevanten Informationen zu BEMA 13

Mit dem Informationsdienst vom 2. April 2024 (02/2024) wurden Sie bereits über die seitens des Europäischen Parlaments beschlossene neue Verordnung zum Verbot von Dentalamalgam in der zahnärztlichen Behandlung ab dem 1. Januar 2025 informiert. Mit Schreiben des Vorstands vom 11. Oktober 2024 wurden Ihnen der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung der Gebührenposition 13 einschließlich der entscheidungserheblichen Gründe sowie die Eckpunkte der Rechtslage ab 1. Januar 2025, die die KZBV zusammengestellt hat, übersandt. Im Rahmen eines Webinars der KZV Nordrhein am 20. November 2024 informierten wir zu den grundlegenden vertraglichen, abrechnungstechnischen und fachlichen Aspekten des Themas (die Aufzeichnung des Webinars ist auf myKZV abrufbar).

Aktuell stellt Ihnen die KZV Nordrhein auf den Seiten der KZV-Wissensdatenbank „Wissen to go“ eine Kommentierung zur geänderten BEMA-Position 13 zur Verfügung.

BEMA-Position 13 und Kommentierung der KZV NR

Hier gelangen Sie zur geänderten BEMA-Position 13, gültig seit dem 1. Januar 2025, und zur aktuellen Kommentierung der KZV Nordrhein dazu auf den Seiten unserer Wissensdatenbank Wissen to go.