Fehleranfällig
Die praktische Umsetzung der UPT führte in den Praxen zu viel Unsicherheit und birgt, bei falscher Berechnung, das Risiko von Fehlern. Einer der häufigsten Fehler ist dabei eine Fehlberechnung bei der Frequenz der UPT und somit der falsche zeitliche Abstand zwischen den UPT-Sitzungen.
Denn aktuell muss hiernach bei PAR-Behandlungen nicht nur der Mindestabstand beachtet werden, sondern auch, ob der Behandelten einmal im Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial zur Behandlung kommen darf.
UPT d und UPT g
Hinzu kommen dann noch die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Positionen UPT d und UPT g. Die beiden Leistungen haben zwar einen ähnlichen Leistungsinhalt, jedoch ist bei Abrechnung der Leistungen zu beachten, dass die UPT g ausschließlich ab Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar ist. Die UPT d ist daneben nicht berechenbar, da sie nur bei Grad B und Grad C in festen UPT-Frequenzen überhaupt abgerechnet werden kann.
Seit Inkrafttreten der PAR-Richtlinie entwickelten sich daher eine Vielzahl von Hilfen in Form von UPT-Rechnern und selbsterarbeiteten Checklisten, um die UPT-Frequenzen und damit auch die Terminplanung durchführen zu können.
Deutliches Plus an Flexibilität
Um diese bei der Erstfassung der PAR-Richtlinie nicht beabsichtigten Folgen in der praktischen Anwendung zu bereinigen, sind auf Bundesebene die Regelungen bezüglich der Frequenz der einzelnen UPT-Leistungen neu gefasst worden. Die nun vorliegende Klarstellung bringt ein deutliches Plus an Flexibilität für die Planung der UPT mit sich und tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Wie diese Klarstellung konkret aussieht, können Sie in der neusten Ausgabe des rheinischen Zahnärzteblatts nachlesen.
Vollständiger Artikel im Rheinischen Zahnärzteblatt
Änderungen bei den UPT-Frequenzen ab 1. Juli 2025
Den ausführlichen Artikel zu den Änderungen finden Sie in der Mai-Ausgabe des RZB.