Elektronische Ersatzbescheinigung der Krankenkasse erforderlich
Liegt keine eGK vor, muss die Patientin oder der Patient eine Ersatzbescheinigung bei seiner Krankenkasse anfordern. Das erfolgt heute in der Regel digital:
- über die App der Krankenkasse oder online
- unter Angabe der KIM-Adresse der Praxis.
Die Krankenkasse sendet die elektronische Ersatzbescheinigung anschließend direkt per KIM an die Praxis – meist innerhalb weniger Minuten. Die Daten können aus dem KIM-Postfach in das Praxisverwaltungssystem übernommen werden.
Wichtig für die Praxis ist dabei:
- Die Anforderung erfolgt ausschließlich durch die Patientin oder den Patienten.
- Eine zusätzliche Einwilligung ist nicht notwendig.
- Ein erneutes Einbestellen nur zum Einlesen der eGK entfällt.
- Leistungen können regulär abgerechnet werden.
Für die Abrechnung ist wichtig: Kann der oder die Versicherte keine eGK vorlegen und hat stattdessen eine elektronische Ersatzbescheinigung bei seiner Krankenkasse angefordert, wählen Sie bei Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) – falls vorhanden – im Feld 17 („Art des gültigen Anspruchsnachweises“) das Kennzeichen „5“ aus.
QR-Code für KIM-Adresse Ihrer Praxis nutzen
Online-Service der gematik
Um den Arbeitsablauf zu erleichtern, kann die KIM-Adresse der Praxis für Versicherte als QR-Code bereitgestellt werden – etwa am Empfang oder auf der Website. Patientinnen und Patienten scannen diesen Code und leiten die KIM-Adresse direkt an ihre Krankenkasse weiter, so dass diese eine elektronische Ersatzbescheinigung an Ihre Praxis übermitteln kann. Das spart Zeit und vermeidet Eingabefehler. Wenn es nicht digital geht, kann in Ausnahmefällen weiterhin eine papiergebundene Ersatzbescheinigung genutzt werden. Diese ist jedoch mit höherem Aufwand verbunden und sollte möglichst vermieden werden.
Auf einer speziellen Service-Seite der gematik können Sie unter nachfolgendem Link ein PDF mit dem individuellen QR-Code Ihrer Praxis generieren. Ihre KIM-Adresse finden Sie im TI-Adressbuch (Verzeichnisdienst).
Praxistipps im RZB
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Im „Rheinischen Zahnärzteblatt“ erhalten interessierte Leserinnen und Leser immer wieder viele wertvolle Tipps und Infos für den Praxisbetrieb. Die Informationen zur Ersatzbescheinigung finden Sie in der aktuellen Ausgabe des „Rheinischen Zahnärzteblatts“ (RZB) auf Seite 38. Das Juni-Heft 6/2026 können Sie auch online in unserer Mediathek einsehen und herunterladen. Werfen Sie hier gerne auch einen Blick in weitere Ausgaben des RZB.