Rechtskräftiges Urteil
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 34 O 107/22 datiert vom 26. Juni 2024. Der Augenarzt hatte über das bekannte Buchungsportal „Jameda“ für eine frühere Vergabe für Termine innerhalb der Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte und für die Erbringung von Kassenleistungen 150 Euro verlangt. Ansonsten war mit Wartezeiten von mehreren Monaten zu rechnen. Ein gesetzlich versicherter Patient schaltete die Verbraucherzentrale NRW ein. Nachdem der Arzt keine Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, kam es zur Klage.
Nach der Auffassung des Gerichts darf keine frühere Terminvergabe gegen eine vom Patienten selbst zu zahlende Gebühr für Termine innerhalb der Sprechstundenzeit, die für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist, angeboten werden. Für Vertragsärztinnen und -ärzte besteht die rechtliche Pflicht, die Praxis mindestens 25 Stunden pro Woche für gesetzlich versicherte Patienten offen zu halten. Außerdem ist es berufsrechtlich Ärzten nicht erlaubt, von Patienten oder Patientinnen Geschenke oder andere Vorteile zu verlangen, „wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Das rechtskräftige Urteil untersagt dem beklagten Arzt außerdem, an gesetzlich versicherte Patienten Selbstzahlertermine für Notfälle zu vergeben.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf zum Verbot einer früheren Vergabe von GKV-Terminen gegen eine vom Patienten zu zahlende Gebühr können Sie anonymisiert auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW einsehen.