Praxisbetrieb

Soziales Entschädigungsrecht (SER) – SGB XIV

Mit der 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z sind Behandlungen von Patienten, für die das im SGB XIV verankerte Soziale Entschädigungsrecht greift, ab dem 1. April 2025 gegenüber der KZV und der Krankenkasse bei der Abrechnung mit „SER“ zu kennzeichnen.
Von Vertragswesen (Zu)
Erstellt am 21.03.2025
Schriftzug „SGB“ in grünen 3-D-Lettern mit einem goldgelben 3-D-Paragrafenzeichen. © rcx – stock.adobe.com

Information der KZV Nordrhein

Zum 1. Januar 2024 ist das vierzehnte Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft getreten, welches die bisherigen gesetzlichen Regelungen der Entschädigungsgesetze des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), des Opferentschädigungsgesetzes (OEG), des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) sowie des Zivildienstgesetzes (ZDG) in einem neuen Sozialgesetzbuch zusammenfasst.

Mit der 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z sind Behandlungen von Patienten, für die das im SGB XIV verankerte Soziale Entschädigungsrecht greift, ab dem 1. April 2025 gegenüber der KZV und der Krankenkasse bei der Abrechnung mit „SER“ zu kennzeichnen. Voraussetzung ist, dass der Patient dem Zahnarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorlegt. In der Anlage 8a zum BMV-Z werden die für die jeweiligen Leistungsbereiche zu übermittelnden Abrechnungsdaten um das Kennzeichen „SER“ angepasst. 

Im Rahmen der Antragstellung bleibt es dabei, dass ein Hinweis auf das Entschädigungsrecht nur beim HKP (eFormular 3) und den Patienteninformationen zum Zahnersatz (Vordrucke 3c und 3d) anzugeben ist. Dazu wird in den Formularen die Angabe „Versorgungsleiden“ durch die Angabe „SER“ ersetzt. Ähnliches ist für die Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Vordruck 9) und die ärztlichen Muster vorgesehen, hier wird die Angabe „BVG“ durch „SER“ ersetzt. 

Solange die oben genannten Vordrucke und Muster noch nicht um das Kennzeichen „SER“ angepasst sind, ist in den Fällen des sozialen Entschädigungsrechts das bisherige Kennzeichen „BVG“ bzw. „Versorgungsleiden“ anzugeben.