Grundlohnrate als strikte Obergrenze für Vergütungs- und Preisanstiege
Zentrales Instrument ist die Wiedereinführung der Grundlohnrate als strikte Obergrenze für Vergütungs- und Preisanstiege. Die sogenannte Grundlohnrate bezeichnet die durchschnittliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen. In den Jahren 2027 bis 2029 wird die Grundlohnrate zusätzlich um einen pauschalen Abschlag von 1,0 Prozentpunkten gemindert. Damit wird die vertragszahnärztliche Vergütung vollständig von der Morbidität und der Entwicklung der Kosten in den Praxen entkoppelt. Während der Bericht der Finanzkommission noch anerkannte, dass die Kostendynamik in der Zahnmedizin auf die Preisentwicklung zurückzuführen sei, setzt das BStabG zusätzlich der Mengenkomponente der Vergütung enge Grenzen. Dass nebenbei die Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte wegfallen soll, fällt demgegenüber kaum ins Gewicht.
Strukturreform der Kieferorthopädie
Der Gesetzgeber plant eine systematische Abspaltung des KFO-Leistungsbereichs von den übrigen Leistungsarten. Gemäß § 28 Abs. 2 SGB V wird die KFO-Behandlung grundsätzlich auf Fachzahnärztinnen und -zahnärzte für Kieferorthopädie beschränkt. Andere Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, selbst wenn sie in spezialisierten Praxen arbeiten oder bei einem Fachzahnarzt oder eine Fachzahnärztin angestellt sind, dürften nur noch bereits begonnene Behandlungen zu Ende führen, bevor sie sich aus der Versorgung verabschieden. Die von der Finanzkommission vorgeschlagene Ausnahmeregelung aufgrund von Unterversorgung findet sich im Regierungsentwurf nicht wieder. Der Gesetzentwurf beauftragt die Selbstverwaltung, die Vergütung der KFO von Einzelleistungen auf vier Leistungskomplexe umzustellen (§ 87 Abs. 1d):
- KFO-Behandlung bei Versicherten unter 18 Jahren
- KFO-Behandlung bei Versicherten über 18 Jahren
- Behandlung vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels
- Feststellung des KFO-Behandlungsbedarfs
Leistungskomplexe 1 und 2 können in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden. Eine befundorientierte Leistungsbeschreibung und Vergütung ist nicht vorgesehen. Die Regierung begründet die Neuausrichtung der Honorarsystematik damit, dass Fehlanreize zur Mengenausweitung durch Pauschalierung beseitigt und der administrative Prüf- und Abrechnungsaufwand in den Praxen sowie bei den KZVen und Krankenkassen reduziert werden. Weitere Aufträge gehen an den Gemeinsamen Bundesausschuss. Er soll seine Richtlinien hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen sowie die Indikationen und Kontraindikationen für Röntgenaufnahmen überprüfen.
Zahnersatz : Reduktion der Festzuschüsse
Ab dem 1. Januar 2027 (Bewilligungsdatum) werden die befundbezogenen Festzuschüsse von 60 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt, was einer Rückführung auf das Niveau von 2020 entspricht. Auch die Bonusstufen bei lückenloser Vorsorge werden entsprechend reduziert (auf 60 Prozent bzw. 65 Prozent). Wichtig für die Praxisberatung: Die Härtefallregelung bleibt unangetastet. Betroffene Versicherte erhalten weiterhin einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2).
Arbeitgeber zahlen, Finanzminister nicht
Praxisinhaber sind in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von einigen Gesetzesänderungen betroffen: Durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro im Monat erhöht sich bei gesetzlich versicherten Angestellten auch der Arbeitgeberanteil an den GKV-Beiträgen. Für geringfügig Beschäftigte musste der Arbeitgeber bisher 13 Prozent des Lohns als GKVBeitrag abgeben; zukünftig soll er den vollen Beitragssatz zahlen. Eigentlich ist der Bund nach § 221 SGB V verpflichtet, sogenannte versicherungsfremde Leistungen der Krankenkassen durch einen Zuschuss an den Gesundheitsfonds abzugelten. Dieser Beitrag ist seit 2017 auf 14,5 Milliarden Euro eingefroren. Die Fachwelt ist sich darüber einig, dass die Ausgaben in diesem Bereich – allen voran die Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld bzw. Grundsicherung – inzwischen um rund zehn bis zwölf Milliarden Euro über dem Zuschuss liegen. Statt diese Deckungslücke auszugleichen, zieht das Finanzministerium im Jahr 2027 netto 1,75 Milliarden Euro aus dem Fonds ab, um den Betrag in kleinen Schritten bis zum Jahr 2031 wieder aufzustocken. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Es bleibt wenig Zeit für die zahnärztliche Interessenvertretung, bei den Parlamentariern für Änderungen zu werben.
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