Kooperationsveranstaltung von KZV und ZÄK Nordrhein
Die regionalen Fortbildungen der KZV Nordrhein am 7. Mai 2025 im Steinhof in Duisburg und am 18. Juni 2025 im Van der Valk Hotel in Moers zogen ein interessiertes Publikum an. Dr. Thorsten Flägel, Mitglied des Vorstandes des KZV Nordrhein, Lothar Marquardt, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZV Nordrhein, und Dr. Ursula Stegemann, Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Nordrhein, referierten über wichtige, konkrete Hilfestellungen für die breite Umsetzung der privaten Vereinbarung in der Praxis.
Ein zentrales Thema dabei war die Frage, welche Leistungen eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überhaupt abrechnen darf. Die Antwort: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Wenn Maßnahmen kosmetisch motiviert sind oder Patientinnen und Patienten gerne mehr möchten – etwa eine Zahnsteinentfernung häufiger als einmal im Jahr oder eine professionelle Zahnreinigung (PZR) –, darf dies nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Individuelle Patientenwünsche lassen sich nur auf der Basis einer klaren, schriftlichen Vereinbarung über eine Privatbehandlung erfüllen. Auch Zuzahlungen für Füllungen, Zahnersatz oder KFO-Leistungen sind gemäß gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten möglich. Wie zwischen Kassen- und Privatleistungen genau unterschieden wird und die Gestaltung rechtskonformer Vereinbarungen für private Leistungen erfolgt, zeigte diese Fortbildungsveranstaltung mit Tiefgang.
Vollständiger Artikel im nächsten RZB
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Mehr zur rechtssicheren Nutzung der privaten Vereinbarung an der Schnittstelle zwischen BEMA und GOZ lesen Sie im vollständigen Artikel in der nächsten Ausgabe des Rheinischen Zahnärzteblatts (Seite 42–45). Nach Erscheinen am 14. Juli finden Sie das Heft 7-8/2025 auch online in unserer Mediathek.