Änderungen bei Übermittlung von Wirkstärken
Die Änderungen betreffen die Übermittlung von Wirkstärken bei PZN- und Wirkstoffverordnungen:
- Zentrale Angaben (z. B. Wirkstoff oder Darreichungsform) dürfen nur noch aus der PZN-ID auf Basis der Arzneimittelstammdaten abgeleitet werden.
- Pflicht zur Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank | Verordnungssoftware für PZN- und Wirkstoffverordnungen.
- Eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken im Praxisverwaltungssystem dürfen nicht mehr für Verordnungen genutzt werden, da Angaben zur Wirkstoffverordnung nur noch strukturiert übermittelt werden können.
- Zahnarztpraxen ohne Arzneimittel-Datenbank können weiterhin die Freitextverordnung nutzen!
Was Zahnarztpraxen tun müssen
Was muss die Praxis ab dem 1. Oktober 2025 tun:
- Prüfen, ob eine Arzneimittel-Datenbank | Verordnungssoftware vorhanden und einsatzbereit ist.
- Falls keine Datenbank genutzt wird: Organisation der E-Rezept-Erstellung per Freitext sicherstellen.
- Das Praxisteam vorab über die geänderten Abläufe informieren und gegebenenfalls schulen.
Hinweis: Bitte stimmen Sie sich mit Ihrem PVS-Hersteller ab.
Auszug aus dem Info-Schreiben der KZBV
Auszugsweise zitieren wir aus dem Schreiben der KZBV an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vom 11. August 2025:
„Das Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen wird somit an die Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank | Verordnungssoftware geknüpft. Die Option, im Praxisverwaltungssystem eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken anzulegen und für die Verordnung zu nutzen, entfällt damit, weil die Angaben zum Wirkstoff nur noch strukturiert übermittelt werden können.
Für die Verordnungspraxis in Zahnarztpraxen, die in Regel keine Arzneimittel-Datenbanken nutzen, hat das zur Folge, dass E-Rezepte ausschließlich per Freitext verordnet werden können. Für viele Zahnarztpraxen ist das zwar bereits heute der gewohnte Weg, gleichsam zählt aber auch die genannte Option der selbständigen Anlage, Pflege und Nutzung von Fertigarzneimitteln zur geübten Praxis in der vertragszahnärztlichen Versorgung, sodass es notwendig ist, die Praxen vorab über die anstehende Änderung zu informieren. Wir bitten Sie daher, die Information an ihre Mitglieder weiterzuleiten.
Die Änderungen können in der Technischen Anlage der KBV nachvollzogen werden, konkret in den Profilen KBV_PR_ERP_Medication_PZN und KBV_PR_ERP_Medication_Ingredient; jeweils im Element Medication.ingredient.strength.“