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Coronavirus – Testung

Coronavirus-Testverordnung geht noch einmal in die Verlängerung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV

Mit der nunmehr „Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV“ erfolgt eine Verlängerung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2024, wobei der Anspruch auf Testung im bisher bestehenden Umfang nur bis einschließlich 28. Februar 2023 bestehen bleibt.

Die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung verringert sich zudem ab dem 1. Dezember 2022 von 2,50 Euro auf 2,00 Euro, bleibt jedoch im Umfang von bis zu 10 Tests je Mitarbeiter pro Monat bis zum 28. Februar 2023 möglich.

Ab dem 1. März 2023 entfällt die rechtliche Grundlage (§ 6 TestV – Leistungserbringung), so dass eine Kostenerstattung für die Beschäftigtentestung ab dem Monat März 2023 nicht mehr möglich ist. 

Für die Kostenerstattung bis Ende Februar 2023 gelten auch weiterhin die bekannten Einreichungstermine der KZV Nordrhein. Für die im Oktober, November und Dezember 2022 durchgeführten Tests ist somit eine Einreichung bis zum 5. Januar 2023 und für die im Januar und Februar 2023 durchgeführten Tests ist eine Einreichung bis zum 5. April 2023 unabdingbar.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (Vertragsabteilung, Elvira Catikkas, 29.11.2022)

Hinweis auf die KZBV-Informationen zur Coronavirus-TestV
Aufgrund der zum 25. November 2022 geänderten Coronavirus-Test-Verordnung hat die KZBV ihre entsprechenden Erläuterungen und Informationen aktualisiert. Eine Informationsschrift zur Coronavirus-TestV, eine FAQ-Liste sowie ein Schaubild können auf den Seiten der KZBV (unter „Testen“) abgerufen werden.

   


Bild diese Seite: Adobe Stock / SergeyBitos

Corona-Hotline

Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Corona-Hotline der 

KZV Nordrhein wenden unter der Rufnummer
   

0211-9684-190.

Testpraxen / Testzentren / Gesundheitsämter

Die KVNo stellt eine Übersicht der Coronavirus-Testpraxen in Nordrhein zur Verfügung, Auskunft zu regionalen Testzentren erhält man unter der bundesweiten ärztlichen Bereitschaftsnummer 116 117. Das RKI stellt ein Portal zur Auffindung von Gesundheitsämtern bereit.

   

KVNo: Corona-Testpraxen in Nordrhein (PDF)

   

RKI: Gesundheitsämter-Suche