Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Handicap
Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (§ 119b SGB V)
Seit dem 01.04.2014 besteht für Vertragszahnärzte die Möglichkeit, mit stationären Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag i. S. v. § 119b Abs. 1 SGB V abzuschließen.
Der Abschluss eines solchen Vertrages, der die in der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen enthalten muss, sowie die Genehmigung durch die KZV Nordrhein bilden die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Gebührennummern 172a und b, 154, 155 und 182).
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein von der KZBV entworfenes Beispiel für einen möglichen Kooperationsvertrag nach §§ 87 Abs. 2j, 119b SGB V zur Verfügung stellen, der den zwingend vorgeschriebenen Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGV genügt.
Selbstverständlich bleibt es den Kooperationspartnern unbenommen, individuelle Absprachen zu treffen und damit weitergehende und differenziertere Gestaltungen zu vereinbaren. Insbesondere Regelungen z. B. im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Gestaltung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigung des Vertrages eignen sich für eine individuelle Gestaltung. Bitte beachten Sie hierfür die im Muster-Vertrag als fakultativ gekennzeichneten Regelungen, welche entsprechend individuell ausgefüllt werden können.
Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (PDF)
Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (Word)
Merkblatt zu BEMA-Nr. 171 und 173
Hier steht Ihnen das Merkblatt zu BEMA-Nr. 171 und 173 (Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung) sowie das Formular „Patienteninformation und Einwilligungserklärung“ zum Download zur Verfügung:
Merkblatt zu BEMA-Nr. 171 und 173 (PDF)
Patienteninformation und Einwilligungserklärung (PDF)
Vordruck gemäß § 8 der Richtlinie nach § 22a SGB V
Hier steht Ihnen das Merkblatt zu BEMA-Nr. 174a (Erhebung des Mundgesundheitsstatus und Erstellung des Mundgesundheitsplans) und 174b (Mundgesundheitsaufklärung) zum Download zur Verfügung:
Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossen, die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) entsprechend zu ändern. Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten haben einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung ermöglicht bekommen, da für diese Patientengruppe nicht immer eine Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie durchgeführt werden kann.
Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten
- und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.
Das Genehmigungsverfahren kann bei Versicherten nach § 22a SGB V entfallen: Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.
Einzelheiten zu dem Vorgehen und den Leistungen können Sie unserer Homepage unter www.kzvnr.de/par2021/ entnehmen.
Hinweis
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.