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Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Handicap

Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (§ 119b SGB V)

Seit dem 01.04.2014 besteht für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die Möglichkeit, mit stationären Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag i. S. v. § 119b Abs. 1 SGB V abzuschließen. 

Der Abschluss eines solchen Vertrages, der die in der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen enthalten muss, sowie die Genehmigung durch die KZV Nordrhein bilden die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Gebührennummern 172a und b, 154, 155 und 182a und b). 

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein von der KZBV entworfenes Beispiel für einen möglichen Kooperationsvertrag nach §§ 87 Abs. 2j, 119b SGB V zur Verfügung stellen, der den zwingend vorgeschriebenen Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V genügt. 

Selbstverständlich bleibt es den Kooperationspartnern unbenommen, individuelle Absprachen zu treffen und damit weitergehende und differenziertere Gestaltungen zu vereinbaren. Insbesondere Regelungen z. B. im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Gestaltung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigung des Vertrages eignen sich für eine individuelle Gestaltung. Bitte beachten Sie hierfür die im Muster-Vertrag als fakultativ gekennzeichneten Regelungen, welche entsprechend individuell ausgefüllt werden können.

Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (PDF)

Muster-Kooperationsvertrag mit stationären Pflegeeinrichtungen (Word)

Merkblatt zu BEMA-Nrn. 171a/b und 173a/b

Hier steht Ihnen das Merkblatt zu den BEMA-Nrn. 171a und b und 173a und b (Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung) sowie das Formular „Patienteninformation und Einwilligungserklärung“ zum Download zur Verfügung:

Merkblatt zu den BEMA-Nrn. 171a/b und 173a/b (PDF)
Patienteninformation und Einwilligungserklärung (PDF)

Vordruck gemäß § 8 der Richtlinie nach § 22a SGB V bzw. Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z

Hier steht Ihnen das Merkblatt zu BEMA-Nr. 174a (Erhebung des Mundgesundheitsstatus und Erstellung des Mundgesundheitsplans) und 174b (Mundgesundheitsaufklärung) zum Download zur Verfügung:

Zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen (PDF)

 

Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V 

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, können nach der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung erhalten, da für diese Patientengruppe nicht immer eine Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie durchgeführt werden kann.

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten

  • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,

können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. 

Das Genehmigungsverfahren kann bei Versicherten nach § 22a SGB V entfallen: Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie eine bedarfsgerecht modifizierte Behandlung gemäß Abschnitt B V. Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.

Vordruck zur Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V

Hinweis

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.