Vertragliche Regelungen für den Bereich KFO
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
Aus dem ID 5/2005 vom 28.06.2005
Anlage zu TOP II./2. Kieferorthopädische Leistungen – Vereinbarung einer Positivliste mit den Ersatzkassen (VdAK/AEV) vom 25.05.2005:
BEMA 2004 – Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen (PDF)
Gemeinsame Erklärungen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems
Aus dem ID 7/2002 vom 19.12.2002
Anlage zu TOP II./2. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der VdAK/AEV Landesvertretung Nordrhein-Westfalen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002 sowie
Anlage zu TOP II./3. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der Primär-Krankenkassen in Nordrhein zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002:
Hinweis
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.
Genehmigungsverzicht KG
Liste der Betriebskrankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind
Mit dem ID 05/2019 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass mit den Primärkassen für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 eine Vereinbarung getroffen wurde, auf die Genehmigung der Krankenkasse vor der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen nach den Pos. K1–K4 zu verzichten. Eine Ausnahme gibt es bei den Betriebskrankenkassen (BKK): Nicht alle Betriebskrankenkassen sind dieser Vereinbarung beigetreten, so dass bei diesen Kassen vor Beginn der Behandlung weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden muss. Um welche Betriebskrankenkassen es sich dabei aktuell handelt, entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung:
Auch bei den Ersatzkrankenkassen liegt mittlerweile die abschließende Erklärung zur Folgevereinbarung zum Genehmigungsverzicht bis zum 31.12.2021 vor.