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Pflicht zur fachlichen Fortbildung

nach § 95 d SGB V

Der Gesetzgeber hat für Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums sowie für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes seit dem Jahr 2004 mit § 95d SGB V eine allgemeine Fortbildungspflicht festgelegt. Innerhalb eines Fünfjahreszeitraums sind jeweils mindestens 125 Fortbildungspunkte gegenüber den KZVen nachzuweisen. Assistenten – gleich in welcher Assistenzform tätig – sind nicht von der Fortbildungspflicht betroffen.

Für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte richtet sich die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes nach dem Datum der erstmaligen Zulassung beziehungsweise der erstmaligen Genehmigung der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt durch den Zulassungsausschuss.

Für diejenigen, die seit dem 30. Juni 2004 durchgängig zugelassen oder als angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen durchgängig genehmigt waren, endet der nächste Fünfjahreszeitraum am 30. Juni 2024.

Meldebogen (Download), Aufbewahrungsverpflichtung und stichprobenartige Überprüfung

Um den bürokratischen Aufwand für die Praxen so gering wie möglich zu halten, haben wir Ihnen den zum Abruf bereit stehenden Meldebogen zum Erfassen Ihrer Fortbildungspunkte vorbereitet.

Die KZV Nordrhein ist gesetzlich dazu verpflichtet, stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der vorgelegten Fortbildungsnachweise vorzunehmen. Aus diesem Grund wird dringend darum gebeten, die einzelnen Fortbildungszertifikate, Belege beziehungsweise Bescheinigungen mindestens ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes aufzubewahren.

Die Auswahl für diese stichprobenartige Überprüfung erfolgt aufgrund zufälliger Auswahl und erstreckt sich auf insgesamt 2 % der bei der KZV Nordrhein für diesen Zeitraum eingereichten Meldebögen.

Welche Konsequenzen können sich ergeben?

Der Vorstand der KZV Nordrhein vertritt unverändert die Auffassung, dass diese gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung für die Mitglieder überflüssig ist. 

Dennoch müssen wir vorsorglich darauf hinweisen, dass bei fehlenden Fortbildungsnachweisen von niedergelassenen sowie angestellten Zahnärzten gesetzlich verordnete Honorarkürzungen durchgeführt werden müssen. Wird der Nachweis nicht oder nicht vollständig innerhalb des Fünfjahreszeitraums erbracht, ist die KZV Nordrhein nach § 95 d Abs. 3 SGB V verpflichtet, das an den Vertragszahnarzt zu zahlende Honorar für die ersten vier folgenden Quartale um 10%, ab dem darauf folgenden Quartal um 25% zu kürzen. 

Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird. Wurde die vollständige Fortbildungspflicht auch zwei Jahre nach Ende des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt, soll die KZV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.

Informationen

Informationen zur Fortbildungspflicht aus den IDs 6/2008 und 7/2008 können Sie hier herunterladen:
Informationen Fortbildungspflicht (PDF)

Häufige Fragen

Eine Zusammenstellung von Antworten auf häufige Fragen
können Sie hier herunterladen:
Antworten auf häufige Fragen (PDF) 

Als Anlage enthalten sind hier:

Pflicht zur fachlichen Fort-
bildung
 gem. § 95d SGB V

Leitsätze der BZÄK, DGZMK und KZBV vom 1.01.2006

Regelungen des Fortbildungs-
nachweises der KZBV 
vom 17.05.2006

Punktebewertung von Fortbildung der BZÄK/DGZMK vom 1.01.2006