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Abschlagszahlungen

In unserem Artikel "Fristen und Termine" haben wir die termingerechte Einreichung von Honorarabrechnungen erläutert. In den nachstehenden Ausführungen erläutern wir Ihnen, auf welcher Basis die KZV Nordrhein die monatlichen Abschlagszahlungen ermittelt und auszahlt.

Abschlagszahlung

Bild: Adobe Stock / Coloures-Pic

Inhalt

  Höhe der Monatlichen Abschlagzahlungen

  Neu Niedergelassene

  Zahlungstermine

  Pünktliche Einreichung

Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen

Grundlage für die monatlichen Abschlagszahlungen ist primär die Satzung der KZV Nordrhein jeweils in ihrer aktuellsten Fassung. Auf Basis der entsprechenden Regelungen ermittelt und leistet die KZV Nordrhein die Abschlagszahlungen für die konservierend-chirurgischen und die kieferorthopädischen Leistungen (KCH und KFO). Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Umsatz der letzten vier von der jeweiligen Praxis über die KZV Nordrhein abgerechneten Quartale unter Berücksichtigung von ggf. einzubehaltenden Beiträgen des Zahnarztes.

Bei der Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen geht die KZV Nordrhein damit von einem Jahresdurchschnitt aus. Diese Vorgehensweise gewährleistet einerseits, dass das aktuelle Volumen der Honorarabrechnungen berücksichtigt wird, andererseits ist gewährleistet, dass über das gesamte Kalenderjahr ein etwa konstanter Betrag monatlich zur Auszahlung kommt. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Veränderungen in Bezug auf den Umfang der Abrechnungen eintreten.

Die KZV Nordrhein zahlt insgesamt grundsätzlich drei Abschlagszahlungen und eine Restzahlung. Die erste und zweite Abschlagszahlung beträgt jeweils grundsätzlich 22,5 % des zuvor bereits erläuterten durchschnittlichen Umsatzes aus den letzten vier Quartalen.

Die dritte Abschlagszahlung eines Quartals wird bei den Praxen in der Weise errechnet, dass zusammen mit der ersten und zweiten Abschlagszahlung maximal 67,5 % der eingereichten Abrechnungswerte ermittelt werden. Dabei wird die jeweils aktuell eingereichte Quartalsabrechnung als Berechnungsbasis zugrunde gelegt. Je nach Höhe des Abrechnungsvolumens des aktuellen Quartals kann es damit im Verhältnis zu den jeweils vorausgegangen Abschlagszahlungen zu einer Erhöhung oder ggf. zu einer Kürzung der dritten Abschlagszahlung kommen.

Neu Niedergelassene

Neu niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte können nicht auf vorausgegangene vier Abrechnungsquartale zurückblicken. Insofern ist grundsätzlich keine Berechnungsgrundlage für Abschlagszahlungen gegeben. An dieser Stelle hat die neu niedergelassene Zahnärztin/der neue niedergelassene Zahnarzt die Möglichkeit, einen Antrag auf die erste Abschlagszahlung bereits vor einer Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das erste Quartal der entsprechenden vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu beantragen. In diesem Fall meldet der Zahnarzt/die Zahnärztin der KZV Nordrhein die Anzahl der monatlichen Behandlungsfälle in dem betreffenden Quartal. Die Abschlagszahlung erfolgt dann zu den monatlichen Zahlungsterminen auf der Grundlage dieser Meldungen, die mit einem monatlichen Pauschalbetrag vergütet werden.

Zahlungstermine

Sämtliche Zahlungstermine sind ebenfalls durch die Satzung der KZV Nordrhein festgelegt. Am 23. eines jeden Monats sind durch die KZV Nordrhein die Abschlagszahlungen für konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung sowie sonstiges Honorar für den vorausgegangenen Monat zu leisten. Sollte dieser Tag auf einen Freitag oder auf einen Werktag vor einem Feiertag fallen, so wird die jeweilige Abschlagszahlung am nächstfolgenden Werktag geleistet.

Da die KZV Nordrhein stets darauf bedacht ist, die Zahnärzte pünktlich mit ihren Honoraransprüchen zu versorgen, kann es durchaus sein, dass die jeweiligen Auszahlungen auch vor dem 23. des jeweiligen Monats geleistet werden. Daraus ist jedoch ebenso kein Rechtsanspruch abzuleiten wie auf sonstige Vorauszahlungen von Honoraren.

Pünktliche Einreichung

Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass die von den Praxen einzureichenden Quartalsabrechnungen für die Leistungsarten KCH und KFO als Basis für die laufenden Abschlagszahlungen herangezogen werden. Insofern ist es wichtig, dass die jeweiligen Einreichungstermine für die Quartalsabrechnung beachtet und eingehalten werden. Nur dann kann die KZV Nordrhein die pünktliche Zahlung von Abschlägen gewährleisten.

Frank Brüsch, KZV Nordrhein

Tipp

Nutzen Sie die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein veröffentlichten Informationsdienste, in welchen regelmäßig sowohl die Einreichungstermine für die Quartalsabrechnungen als auch die Zahlungstermine veröffentlicht werden.

   

Die Termine finden Sie im Übrigen auch auf unseren Seiten:

   

Einreichungs- und Zahlungstermine

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