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Telematikinfrastruktur

ePa, KIM, eAU, eHBA, NFDM/eMP und eRezept

Das Bundesgesundheitsministerium wird auch 2021 die Telematikinfrastruktur als Grundlage für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen weiterentwickeln und vorantreiben.

Die geplanten IT-Projekte haben direkte Auswirkungen auf die Praxis-IT und erfordern zum Teil Anpassungen und Änderungen von Arbeitsabläufen. Die notwendigen Anpassungen und die damit verbundenen Kosten für das PVS-System wurden in die Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (GFinV) aufgenommen (s. Informationsdienst ID 01/2021). Für allgemeine Informationen zur Telematikinfrastruktur (TI) und den (medizinischen) Anwendungen der TI hat die KZBV speziell auf Zahnarztpraxen ausgerichtete Leitfäden zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.

Bild: Adobe Stock / HNFOTO

Inhalt

  ePA

  Digitales Bonusheft ab 2022

  Behandlungsrelevante Dokumente sektorübergreifend verfügbar

  Checkliste für die Praxis zur Unterstützung der ePA

  KIM und eAU

  eHBA

  NFDM/eMP

  eAU

  eRezept

ePA

Gesetzliche Versicherte haben ab dem 1. Januar 2021 ein Anrecht auf die Nutzung einer elektronischen Patientenakte (ePA). Die ePA ist eine freiwillige Anwendung für gesetzlich Krankenversicherte, auf die seit dem 1. Januar 2021 ein gesetzlicher Anspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse besteht. Für privat Krankenversicherte wird die ePA voraussichtlich ab 2022 zur Verfügung stehen.

Die ePA wird den Mitgliedern von den Krankenkassen als App kostenlos bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, zum Beispiel Smartphone oder Tablet, installiert werden. Die elektronische Patientenakte ist zunächst in einer Testphase gestartet. Im Sommer sollen bundesweit alle gesetzlich Versicherten die ePA nutzen können.

Ziel der ePA ist eine umfassende Vernetzung des Gesundheitswesens zwischen Zahnärzten, Ärzten, Apotheken und Patienten. Bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und damit vereinfacht werden. Weitere Vorteile: Medizinische Informationen liegen transparent vor und erleichtern die Anamnese.

Patienten können jederzeit online auf ihre Daten zugreifen. Zunächst kann die ePA mit Befunden, Diagnosen und Arztbriefen befüllt werden. Viele Befunde werden zunächst aus PDF-Dateien bestehen, also eingescannte Berichte anderer Fachärzte. Zusätzlich werden die Dateiformate DOCX, JPG, TIFF, TXT, RTF, XLSX und HL7 XML unterstützt. In der ersten Ausbaustufe ist die ePA in zwei Kategorien untergliedert: „Medizinische Dokumente“, die von Leistungserbringern in die ePA eingestellt werden, und „vom Versicherten eingestellte Dokumente“.

Der Gesetzgeber gibt mit § 341 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) vor, dass an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnarztpraxen gegenüber ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) bis zum 30. Juni 2021 nachzuweisen haben, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Sollten Zahnarztpraxen dieser gesetzlichen Forderung nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der zuständigen KZV erbracht ist. 

Einführungsphase der elektronischen Patientenakte (Quelle: gematik GmbH)

 

Digitales Bonusheft ab 2022

Ab 2022 lassen sich auch der Impfausweis, der Mutterpass und Informationen zu Kinderuntersuchungen auf der ePA speichern. Das zahnärztliche Bonusheft kann ab 2022 ebenfalls in der ePA genutzt werden. Dazu haben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Bundesvereinigung im Juli 2020 das „Zahnbonusheft“ als sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) abgestimmt. Dieses standardisierte Datenformat ermöglicht einen Datenaustausch zwischen ePA und Praxisverwaltungssystem.

Behandlungsrelevante Dokumente sektorübergreifend verfügbar

Die ePA in der jetzigen Version 1.1 ermöglicht erstmals eine sektorübergreifende Verfügbarmachung behandlungsrelevanter Dokumente. Die weiteren Entwicklungsstufen ePA 2.0 ab 1.1.2022 und ePA 3.0 ab 1.1.2023 sind in Planung und werden u. a. weitere Nutzerkreise (Pflege, Hebammen …) einbinden und ein verfeinertes Berechtigungsmanagement bieten.

Checkliste für die Praxis zur Unterstützung der ePA
  • ePA-Konnektor – Notwendig dafür ist ein Konnektorupdate, das im 2. Quartal voraussichtlich zur Verfügung steht. Prüfen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister, ab wann Ihr Konnektor mittels Updates (Produkttypversion 4) um die ePA-Funktionalität aktualisiert werden kann.
  • Kartenterminal – mindestens ein stationäres eHealth-Kartenterminal
  • Elektronischer Praxisausweis (SMC-B) – zur Registrierung und Authentisierung als Zahnarztpraxis gegenüber der TI
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – Die Nutzung der medizinischen Anwendungen über die TI setzt aus rechtlichen Gründen das Vorliegen eines eHBA voraus. Andernfalls darf der elektronische Praxisausweis (SMC-B) nicht zum Auslesen oder Aktualisieren der ePA genutzt werden. In einer Übergangsphase ist diese Pflicht auch durch die ZOD-Karte erfüllt.
  • Internetanschluss
  • VPN-Zugangsdienst – für den Aufbau der Verbindung zur TI
  • Praxisverwaltungssystem (PVS) – Prüfen Sie mit dem Hersteller Ihres PVS, ob Ihre Software bereits ePA-kompatibel ist oder wann dies ggf. möglich ist. 

KIM und eAU

Die TI-Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) ist ein sicherer E-Mail-basierter Dienst, bei dem in einem geschlossenen Nutzerkreis Zahnärztinnen und Zahnärzte u. a. untereinander oder mit der KZV Daten austauschen können. Dabei werden die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende“-verschlüsselt.

Für Zahnarztpraxen von elementarer Bedeutung wird KIM mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sein. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die eAU, die in Zukunft die herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ablöst, ab dem 1.10.2021 von jeder Zahnarztpraxis verpflichtend zu unterstützen ist. Im ersten Schritt wird die eAU über den KIM-Dienst an die Krankenkasse digital versendet.

eHBA

Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) notwendig. Der Zugriff auf Notfalldaten, die ePA oder den Medikationsplan darf nur dann erfolgen, wenn mindestens ein Zahnarzt der Praxis über einen eHBA
verfügt. Das Versenden und signieren der eAU ist nur mit einem gültigen eHBA möglich. Für den Bereich der KZV Nordrhein wird der eHBA erst dann benötigt, wenn die vorhandenen elektronischen Zahnarztausweise oder die ZOD-Karten in der Version 2.0 ihre Gültigkeit verlieren.

NFDM/eMP

Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen
Gesundheitskarte (eGK) abzurufen. Das können zum Beispiel Informationen zu Diagnosen oder Medikationen sein. Mit dem Update auf den E-Health-Konnektor und der Anpassung des Praxisverwaltungssystems, wie von einigen Herstellern bereits angeboten, sind die grundlegenden technischen Voraussetzungen geschaffen.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Der BMP, der für die Versicherten bisher nur auf Papier verfügbar ist, wird als elektronischer Medikationsplan – in der stets aktuellen Version – auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Neu ist, dass nun sowohl Haus- als auch Fachärzte den Plan aktualisieren müssen. So dient der Plan der Information aller am Medikationsprozess Beteiligten. 

eAU

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll die bisher papiergestützten Prozesse in digitale Anwendungen überführen. Dazu gehört die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Aufgrund der Vielzahl der Adressaten der AU ist die elektronische Umsetzung in mehreren Schritten geplant. Zunächst ist unter eAU die digitale Information der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zu verstehen. 

Die elektronische Übermittlung erfolgt direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus mithilfe eines KIM-Dienstes. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Diese erstellt der Arzt mithilfe des PVS und gibt sie dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten. 

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte Vertragszahnärztinnen und -ärzte verpflichtet, die Daten der AU ab dem 1. Januar 2021 elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Die dafür notwendige Technik ist jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen verfügbar. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist auf den 1.10.2021 verschoben. Neben einem KIM-eMail-Dienst ist der eHBA für die elektronische Signatur erforderlich.

Zeitgleich mit der geplanten Einführung der eAU zum 1.10.2021 wird die Kodierung der die AU begründenden Diagnose nach der zurzeit gültigen International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – German Modifikation (ICD-10 GM) auch für Vertragszahnärzte verpflichtend.

Um die Umstellung für die Zahnärzteschaft zu erleichtern, hat die KZBV einen Auszug aus dem Gesamtkatalog für die in der zahnärztlichen Praxis relevanten Codes erarbeitet, der Ihnen zusammen mit weiteren Arbeitshilfen zeitnah zur Verfügung gestellt wird.

eRezept

Mit der Einführung des elektronischen Rezepts wird das bisherige Verfahren mit dem gedruckten Formular ab Mitte 2021 umgestellt. In einer Einführungsphase, beginnend ab 1.7.2021, können Patienten dann Rezepte direkt digital bereitgestellt werden. Ab 1.1.2022 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel verpflichtend.

Das eRezept wird ausschließlich digital erstellt und signiert. Der Zugang dazu über einen QR-Code kann digital z. B. per Smartphone oder per Ausdruck erfolgen. Das eRezept kann bei jeder Apotheke eingelöst werden. Mit der eRezept-App der Gematik erhalten Patienten einen datenschutzkonformen und sicheren Zugang zu den Rezeptdaten.

Ulrich Duechting, Abteilung EDV Digitalisierung der KZV Nordrhein

Wichtige Fristen

30.06.2021: Nachweis der Praxis, dass die Updates für die ePA eingespielt wurden
01.10.2021: Start eAU
01.01.2022: eRezept-Pflicht

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