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Die KZV Nordrhein bei Facebook

Der KZV-Auftritt bei Facebook: aktuell, informativ und unterhaltsam!

Der Auftritt der KZV Nordrhein bei Facebook ist das Ergebnis zahlreicher Gespräche mit jungen Zahnärzten, Studenten, Assistenten, Angestellten und frisch Niedergelassenen. Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!

Hier geht es direkt zur KZV Nordrhein auf Facebook.

 

DER ZAHNÄRZTE-BLOG: DENTISTS4DENTISTS

Der Zahnärzte-Blog „dentists4dentists“ richtet sich speziell an junge Zahnärzte – Assistenten, Angestellte, frisch Niedergelassene – und Studierende der Zahnmedizin. Im Blog informieren und diskutieren Zahnärztinnen und Zahnärzte unabhängig und neutral. 

News

Aktuelle Nachrichten, Trends und Entwicklungen

 

Angabe der Zahnarztnummer bei Abrechnung unbedingt erforderlich – Hier lesen Sie mehr

Betrugsanrufe im Namen der KZV – Hier lesen Sie mehr

Online-Umfrage des IFB zur Digitalisierung – Hier lesen Sie mehr

Musik lindert Ängste und Schmerzen von Patienten – Hier lesen Sie mehr

Online-Infoveranstaltungen zur Arbeit mit KIM, E-Rezept und ePA – Hier lesen Sie mehr

Deutlicher Rückgang bei Zahnvorsorge bei Kleinkindern während Corona-Pandemie – Hier lesen Sie mehr

Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung – Hier lesen Sie mehr

Mitschnitt der HVM-Veranstaltung in Troisdorf – Hier lesen Sie mehr

KZV Nordrhein: Sonderinformationsdienst zur Einführung der ZANR – Hier lesen Sie mehr

Auswirkungen der Digitalisierung auf Freie Berufe (Heilberufe) – Hier lesen Sie mehr

KZBV zeigt Solidarität mit (Zahn-)­Medizinischen Fachangestellten – Hier lesen Sie mehr

Online-Umfrage für kieferorthopädische Studie – Hier lesen Sie mehr

Einführung der Zahnarztnummer (ZANR) ab 1. Januar 2023 – Hier lesen Sie mehr

Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen – Wir informieren Sie! – Hier lesen Sie mehr

Zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine  – Hier lesen Sie mehr

Alle News zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – Hier lesen Sie mehr

Weitere News – Hier lesen Sie mehr

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Angabe der Zahnarztnummer bei Abrechnung unbedingt erforderlich

Korrekte Übermittlung ist abrechnungsrelevant

Bitte denken Sie daran, dass alle Behandlungsfälle mit Leistungen ab dem 01.01.2023 die korrekten ZANRn enthalten müssen, damit eine Abrechnung erfolgen kann! 

Wie Sie den abrechnungsrelevanten Informationen zur ZANR hier auf diesen Seiten und dem Sonder-ID der KZV Nordrhein zur Zahnarztnummer, den Sie erhalten haben, entnehmen können, sind bei allen Behandlungsfällen mit Leistungen (bzw. Eingliederungsdatum) ab dem 01.01.2023 die ZANRn im Rahmen der Abrechnung an die KZV Nordrhein zu übermitteln. Betroffen von der Verpflichtung sind demnach alle Behandlungsfälle, die mindestens ein Behandlungsdatum ab dem 01.01.2023 enthalten.

Nach § 21 a Abs. 1 S. 1 BMV-Z hat der Vertragszahnarzt die von der KZV zugewiesene ZANR zu verwenden. In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen werden die ZANRn aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben. Die Angabe der ZANR ist folglich bei der Abrechnung erforderlich. Nach Anlage 8a zum BMV-Z (§ 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 2-6) ist die ZANR aller an einem Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte zwingend bei der Rechnungslegung der KZV an die Krankenkassen zu übermitteln. Daher ist die KZV Nordrhein bei Nicht- oder Fehlangabe durch die Zahnarztpraxis gehalten, die Abrechnung der Zahnarztpraxis zurückzuweisen.

Bei fehlender oder nicht korrekter Angabe Zurückweisung der Behandlungsfälle vor Rechnungslegung
Für die zur Rechnungslegung anstehenden Monatsabrechnungen und darüber hinaus bedeutet dies, dass die Behandlungsfälle vor Rechnungslegung zurückgewiesen werden, bei denen die Angabe der ZANR fehlt oder fehlerhaft ist und die zumindest ein Behandlungsdatum seit dem 01.01.2023 beinhalten. Die Zahnarztpraxen haben dann die Möglichkeit, die konkret betroffenen Fälle nach Maßgabe des § 23 BMV-Z beim nächsten Abrechnungstermin erneut zur Abrechnung einzureichen. Hierzu erhalten Sie nach Abrechnungsprüfung eine individuelle Mitteilung über die durchgeführte Löschung der Fälle.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abt. Abrechnung (Elke Vogt, 17.03.2023)

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Scam-Anrufe im Namen der KZV

Keine Daten herausgeben!

Mehrere Versicherte haben sich bei der KZV Nordrhein gemeldet, dass eine Handynummer derzeit Menschen anruft und versucht, Versichertendaten zu sammeln. Der fingierte Grund des Anrufes: eine angebliche Zusatzförderung der Krankenkasse für Zahnbehandlung. Falls Versicherte Ihnen von einem solchen Vorfall berichten, sensibilisieren Sie gern Ihre Patienten und auch die Menschen in Ihrem Umfeld.

Hier finden Sie Erfahrungsberichte zu den Anrufen sowie die bisher genutzte Nummer:

https://www.cleverdialer.de/telefonnummer/015217592452

https://www.wemgehoert.de/nummer/015217592452

Quelle: KZVNR, Qualitätssicherung, Jens Pelny, 24.03.2023

   

Chancen der Digitalisierung für die Zukunftsgestaltung

UMFRAGE DES INSTITUTS FREIER BERUFE NRW (IFB)

Das Institut Freier Berufe NRW (IFB NRW) untersucht derzeit die Chancen der Digitalisierung für die Zukunftsgestaltung der Freien Berufe. In der Forschung des Instituts sind besonders die Erfahrungen aus den Praxen eine wichtige Erkenntnisquelle. Das Institut untersucht unter der Überschrift "Humane Arbeitswelt" die Veränderung der Ausgestaltung der Arbeitsplätze durch die Digitalisierung.

Dabei geht es der Frage nach, wie in diesem Zusammenhang auftretende physische und psychische Belastungen minimiert, ein angenehmes Arbeitsumfeld geschaffen und dem Fachkräftemangel durch attraktive Arbeitsbedingungen entgegengewirkt werden kann. Ein wesentlicher Baustein unserer Studie ist es, die Sicht von Freiberuflern sowie deren Mitarbeitern auf die vorgenannten Fragestellungen zu erfassen. Nur so kann es uns gelingen, für die einzelnen Berufe relevante Themen zu identifizieren und praxistaugliche Handlungsempfehlungen zu entwickeln. 

Der Fragebogen nimmt ca. 20 Minuten in Anspruch. Hier kommen Sie zur Umfrage:

Umfrage des IFB

Alle Angaben werden selbstverständlich anonym erhoben und können nicht zurückverfolgt werden. 

Quelle: Institut Freier Berufe NRW

   

Musik lindert Ängste und Schmerzen von Patienten

Studie weist positive Wirkung von Musik bei chirurgischen Eingriffen nach

Mit Musik geht alles besser, wie der Titel eines alten deutschen Schlagers lautet. Dieses Prinzip könnte sich vielleicht auch bei Behandlungen in der Zahnarztpraxis als nützlich, nämlich angstlindernd auswirken. Besonders Patientinnen und Patienten mit ausgeprägter Zahnarztangst könnten davon profitieren. Sollte also beim Zahnarzt im Wartezimmer und in den Behandlungsräumen Musik erklingen, um den Patienten die Angst zu nehmen und sie positiv zu stimmen?

Dafür spricht, dass Musik offensichtlich nicht nur die Angst, sondern auch das Schmerzempfinden von Patienten reduzieren kann. Aktuelle Studien legen nahe, dass dies bei Brustkrebspatientinnen und an Demenz Erkrankten der Fall ist. Wissenschaftler verschiedener Fachbereiche des „Erasmus Medical Center“ in Rotterdam und der „School of Public Health“, Boston, Massachusetts, USA, haben kürzlich im Rahmen einer Metastudie die Ergebnisse von 92 Studien ausgewertet, bei denen die angst- und schmerzreduzierende Wirkung von Musik vor, während und nach Operationen Gegenstand der Forschung war. Auf diese Weise standen die Daten von 7.385 Patienten zur Verfügung. Die in der wissenschaftlichen Retrospektive betrachteten Studien waren so angelegt, dass das Angst- und Schmerzempfinden von Patienten, bei denen im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen Musik zum Einsatz kam, mit dem von Patienten, die die ihre Behandlung ohne musikalische Unterstützung durchstehen mussten, verglichen wurde.

Tatsächlich konnten die Wissenschaftler einen Effekt der Angst- und Schmerzlinderung durch Musik für jede Phase der Behandlung belegen. Es stellte sich heraus, dass der Einsatz von Musik vor dem Eingriff die Angst vor der Operation senken konnte, während eine musikalische Unterstützung der Patienten direkt nach der Operation Ängste und vor allem Schmerzen der Betroffenen in der nachoperativen Zeit wirkungsvoll reduzierte. Überraschenderweise zeigten Musikeinlagen auch dann einen positiven Effekt, wenn sie während einer Operation bei Patienten in Vollnarkose abgespielt wurden. Solche Patienten hatten nach dem Eingriff deutlich weniger Schmerzen als Patienten, bei denen keine musikalische „Begleitung“ des chirurgischen Eingriffs stattfand. Weitere Analysen auf der Grundlage der ausgewerteten Daten zeigten außerdem, dass es für die nachweisbare Wirkung der Musik durchgängig keine Rolle spielte, welcher Altersgruppe oder welchem Geschlecht die Patienten angehörten, welche Musikauswahl getroffen wurde und welche Art der Narkose angewendet worden war. (sk)

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Online-Infoveranstaltungen zur Arbeit mit KIM, E-Rezept und E-PA

gematik/VMF: Was MFA und ZFA über die Arbeit mit KIM & Co. wissen müssen 

Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte arbeiten im Rahmen des Praxismanagements verstärkt mit digitalen Anwendungen. Bei viel „Publikumsverkehr“ und wenig Zeit im laufenden Betrieb ist deshalb kompakt vermitteltes Wissen entscheidend. Dabei geht es um praktische Tipps zur Arbeit mit dem E-Rezept, dem Kommunikationsdienst KIM und der elektronischen Patientenakte, kurz ePA. Hier setzen die Infoveranstaltungen für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte (MFA/ZFA) an, welche die gematik auch in diesem Jahr wieder in Kooperation mit dem Verband medizinischer Fachberufe e. V. im Online-Format anbietet. Dabei stehen der Erfahrungsaustausch und Dialog im Fokus. Expert:innen der gematik beantworten die Fragen der Teilnehmer:innen. 

Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e. V., sagt: „Im Alltag der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten gewinnen die digitalen Anwendungen immer mehr an Bedeutung. Nicht nur sie selbst müssen etwa mit E-Rezepten souverän umgehen können. Auch die Patientinnen und Patienten nehmen die neuen Versorgungsangebote stärker wahr und wenden sich mit Fragen ans Praxisteam. Hier übernehmen die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten immer mehr die Rolle der Ratgeber:innen. Je besser sie selbst informiert sind, umso nachvollziehbarer können sie ihr Wissen weitergeben.“ 

Lars Gottwald, Leiter Business Teams in der gematik, betont: „Die Erfahrungsberichte und konkreten Fragen der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten in den Veranstaltungen helfen: uns, damit wir punktgenau die benötigten Auskünfte zur Verfügung stellen, und den Medizinischen  und Zahnmedizinischen Fachangestellten, damit sie noch besser gerüstet mit KIM & Co. arbeiten können. Deshalb sind solche praxisorientierten Dialoge wie mit dem Verband medizinischer Fachberufe erkenntnisreich und zielführend. Wir freuen uns auf die kommenden Events.“ 

gematik trifft: VMF – ePA für alle
Mittwoch, 22. März 2023
16.30 bis 18.00 Uhr 
Online-Event 

gematik live: lunch break zu KIM
Donnerstag, 4. Mai 2023 
13.00 bis 14.00 Uhr 
Online-Event 

gematik live: lunch break zum E-Rezept in der Heimversorgun
Donnerstag, 25. Mai 2023 
13.00 bis 14.00 Uhr 
Online-Event

Anmeldung und weitere Informationen online.

gematik / Verband medizinischer Fachberufe e. V. (Pressemitteilung vom 02.03.2023)

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Deutlicher Rückgang bei Zahnvorsorge bei Kleinkindern während Corona-Pandemie

Datenerhebung der KKH Kaufmännische Krankenkasse

Wie Daten der KKH Kaufmännische Krankenkasse zeigen, sind Eltern mit Kindern in der Altersgruppe bis fünf Jahren zu Beginn der Corona-Krise deutlich weniger zu Vorsorgeuntersuchungen für ihre Sprösslinge in die Zahnarztpraxen gekommen. Hier kann man sogar von einem drastischen Rückgang sprechen, denn vom ersten Halbjahr 20119 auf das erste Halbjahr 2020 wurden fast 40 Prozent weniger Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen als zuvor. Der Rückgang bei der Altersgruppe der Sechs- bis Zwölfjährigen fiel dagegen mit rund zwölf Prozent deutlich geringer aus, bei den 13- bis 17-Jährigen belief sich der Rückgang auf rund 10 Prozent.

Vom ersten Halbjahr 2020 auf das erste Halbjahr 2021 ist dann wieder ein leichter Anstieg bei der Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen zu verzeichnen, bei den Kleinen bis fünf Jahre ein Plus von rund sieben Prozent, in der mittleren Altersgruppe um fast zehn Prozent und bei den Älteren um gut elf Prozent. Der positive Trend setzte sich im ersten Halbjahr 2022 allerdings nicht fort, vielmehr ist in dieser Zeit eine Stagnation festzustellen.

Bereits vor der Pandemie war die Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen für Kinder der Altersgruppe bis fünf Jahren signifikant geringer als bei den beiden nachfolgenden Altersgruppen: Sie lag im ersten Halbjahr 2019 bei etwa 14 Prozent, während bei den Sechs- bis Zwölfjährigen knapp 48 Prozent, bei den 13- bis 17-Jährigen im selben Zeitraum rund 43 Prozent zur zahnärztlichen Vorsorge kamen. Nach Ansicht der Experten für Kindergesundheit der KKH ein eindeutiger Beweis dafür, dass viele Eltern immer noch zu lange zögern, bevor sie mit ihrem Kind zum ersten Mal zur Vorsorge in die Zahnarztpraxis gehen. (sk)

Quelle: KKH Kaufmännische Krankenkasse

Bild: proDente / alfexe

   

Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung

Zahnärztliche Leistungserbringer zur Durchführung und Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung bis zum 7. April 2023 berechtigt

Kurz vor dem Auslaufen ist die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), welche die Abrechnung von Covid-19-Schutzimpfungen ermöglicht, noch einmal verlängert und angepasst worden.

Die Möglichkeit zur Durchführung und Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung bleibt für die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer damit bis zum 07.04.2023 unverändert erhalten. Die zeitliche Geltung der CoronaImpfV deckt sich nun mit der grundsätzlichen Regelung zur Impfberechtigung der Zahnärzteschaft nach dem Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls mit Ablauf des 7. April 2023 ausläuft.  

Nach Ablauf des 07.04.2023 sind Zahnärzte nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen.

Selbstverständlich können aber alle noch vor dem 08.04.2023 erbrachten Leistungen auch noch danach innerhalb der bekannten Frist abgerechnet werden.

Mit weiteren Verlängerungen der Impfberechtigung der Zahnärzteschaft ist nicht zu rechnen. Die Covid-19-Schutzimpfungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zum 08.04.2023 in die Regelversorgung überführt werden. Die Einbeziehung der Zahnärzteschaft ist dabei nicht beabsichtigt. 

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abteilung Qualitätssicherung (Jens Pelny, 23.02.2023)

   

HVM der KZV Nordrhein

Mitschnitt der Veranstaltung in Troisdorf (Köln) am 31. Januar 2023 

Unter myKZV finden Mitglieder ab sofort die Aufzeichnung der Kölner Veranstaltung zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) in Troisdorf. 

Hinweis: Nutzen Sie die Sprungmarken, vor allem wenn Sie sich für die Funktionsweise des HVM im Besonderen interessieren! Diese wird ab Kapitel 7 (00:47:36) bis 20 ausführlich behandelt.

Dr. Ralf Wagner, Andreas Kruschwitz und Lothar Marquardt erläutern die Auswirkungen des GKV-FinStG und den Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein unter Betrachtung der folgenden konkreten Inhalte:

  • Historie der Budgetierung und des HVM
  • HVM-Einbehalte – Vergangenheit und Zukunft
  • Aufgaben des HVM
  • Budgetierte Leistungen und Krankenkassen
  • Die kommunizierenden Töpfe – Volumen A + B
  • Das praxisindividuelle Kontingent
  • Definition der kontingentbildenden Fälle
  • Herleitung der Mehrkostenfaktoren
  • Berechnung einer Kürzung
  • Neugründer und Neugründerinnen sowie Chirurgen und Chirurginnen
  • Budget und HVM – die Wirkungen

Vorstand/KZV Nordrhein (21.02.2023)

   

KZV Nordrhein: Sonder-ID zur Einführung der ZANR (Zahnarztnummer)

Praxisrelevanter Ausschnitt mit Blick auf die nächste Einreichung der Abrechnung

Anbei erhalten Sie einen praxisrelevanten Ausschnitt aus dem Sonderinformationsdienst 1/2023 zur Einführung der ZANR mit Blick auf die nächste Einreichung der Abrechnung. Der Sonder-ID 1/2023 ist bei myKZV abrufbar und geht Ihnen parallel postalisch zu. 

Die ZANR bei der Abrechnung

a) Ist die Angabe der ZANR Pflicht?

Die Angabe der ZANR ist ab 01.01.2023 verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt sind die ZANRn aller Behandler in das Praxisverwaltungssystem (PVS) einzupflegen. Bei Assistenten verfahren Sie bitte wie unter 1.d beschrieben.

Bei allen Behandlungsfällen mit Leistungen (bzw. Eingliederungsdatum) ab dem 01.01.2023 sind die ZANRn im Rahmen der Abrechnung an die KZV Nordrhein zu übermitteln. Betroffen von der Verpflichtung sind demnach alle Behandlungsfälle, die mind. ein Behandlungsdatum ab dem 01.01.2023 enthalten. 

Die Angabe der ZANRn erfolgt für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in dem Behandlungsfall eines Patienten beteiligt waren. Dies bedeutet, dass bei jedem abgerechneten Fall mindestens eine ZANR erscheinen muss. Es sind mehrere ZANRn anzugeben, wenn mehrere Zahnärztinnen und Zahnärzte den Patienten behandelt haben. Die Angabe ist allerdings auf fünf ZANRn begrenzt.

b) Was passiert bei Nichtangabe der ZANR? 

Nach § 21 a Abs. 1 S. 1 BMV-Z hat der Vertragszahnarzt die von der KZV zugewiesene ZANR zu verwenden. In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen werden die ZANRn aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben. Die Angabe der ZANR ist folglich bei der Abrechnung erforderlich. Nach Anlage 8a zum BMV-Z (§ 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 2-6) ist die ZANR aller an einem Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte zwingend bei der Rechnungslegung der KZV an die Krankenkassen zu übermitteln. Daher ist die KZV Nordrhein bei Nicht- oder Fehlangabe durch die Zahnarztpraxis gehalten, die Abrechnung der Zahnarztpraxis zurückzuweisen

Für die zur Rechnungslegung anstehenden Monatsabrechnungen und darüber hinaus bedeutet dies, dass die Behandlungsfälle vor Rechnungslegung zurückgewiesen werden, bei denen die Angabe der ZANR fehlt oder fehlerhaft ist und die zumindest ein Behandlungsdatum seit dem 01.01.2023 beinhalten.

Die Zahnarztpraxen haben dann die Möglichkeit, die konkret betroffenen Fälle nach Maßgabe des § 23 BMV-Z beim nächsten Abrechnungstermin erneut zur Abrechnung einzureichen. Hierzu erhalten Sie nach Abrechnungsprüfung eine individuelle Mitteilung über die durchgeführte Löschung der Fälle. 

aa) PAR und KG

Die Zurückweisung der Fälle erfolgt bei PAR und KG bei Fällen, in denen keine gültige ZANR angegeben ist und mindestens eine Leistung aus 2023 ist.

bb) ZE

Die Zurückweisung der Fälle erfolgt bei ZE bei Fällen, in denen keine gültige ZANR angegeben ist und bei denen die Eingliederung in 2023 erfolgte.

Die vorstehenden Vorgaben gelten entsprechend für die Abrechnung des Q1/2023 (KONS und KFO), die bis zum 05.04.2023 einzureichen ist und generell für alle Leistungsarten (KCH/PAR/KG-KB/ZE/KFO) seit dem 01.01.2023

Weitere Informationen zur ZANR hier auf dieser Seite.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abteilung Register/Zulassung (Monika Kustos, 07.02.2023)

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Auswirkungen der Digitalisierung auf Freie Berufe (Heilberufe)

Umfrage des Instituts Freier Berufe NRW (IFB)

Mittels Umfrage möchte sich das IFB NRW ein Bild von der Nutzung digitaler Tools in Praxen machen. Alle Antworten der Befragung sind selbstverständlich anonym. Die Befragung nimmt circa sechs Minuten in Anspruch und teilt sich in folgende Abschnitte ein: 

  • Fragen zu Ihrem beruflichen Umfeld
  • Digitalisierung in Ihrem beruflichen Umfeld
  • Risiken der Digitalisierung
  • Chancen der Digitalisierung 
  • Allgemeine Fragen zur Digitalisierung

Die Ergebnisse der Umfrage wird der Verband Freie Berufe NRW für einen Digital-Gipfel nutzen und Unterstützungsmöglichkeiten wie Handlungsempfehlungen für freie Berufe entwickeln.

Die Realisierung dieses Projektes wird gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. (eb)

Hier kommen Sie direkt zur Umfrage:

IFB NRW: Umfrage zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf Freie Berufe (Heilberufe)

Quelle: Institut Freier Berufe NRW

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KZBV zeigt Solidarität mit (Zahn-)­Medizinischen Fachangestellten

Erneute Protestaktion vor dem Brandenburger Tor

Zahnmedizinische und medizinische Fachangestellte sind am 8. Februar 2023 erneut vor dem Brandenburger Tor in Berlin auf die Straße gegangen, um für bessere Arbeitsbedingungen zu demonstrieren. Zur Protestaktion hatte der Verband medizinischer Fachberufe e. V. aufgerufen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zeigte sich einmal mehr solidarisch mit den Anliegen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA).

„Die Zahnmedizinischen Fachangestellten leisten Tag für Tag einen entscheidenden Beitrag für die Versorgung unserer Patienten. Sie arbeiten hart dafür, dass unsere Zahnarztpraxen Spitzenreiter in Sachen Prophylaxe, Prävention und Gesundheitsförderung sind. Diese Leistung muss seitens der Politik endlich entsprechend gewertschätzt werden. Statt aber die Leistungen der ZFA durch einen Bonus, wie etwa in der Pflege geschehen, anzuerkennen, haben sie keinerlei Unterstützung erfahren. In einem wirtschaftlichen Umfeld, das bereits von exorbitant steigenden Energiekosten und einer hohen Inflationsrate geprägt ist, uns mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz dann auch noch den notwendigen Honorarzusatz zu beschneiden, die strikte Budgetierung wiedereinzuführen und die Leistungen der erst unlängst in die Versorgung gebrachten neuen Parodontitistherapie zu streichen, gleichzeitig aber zu glauben, dass Zahnärzte ihren Mitarbeitern noch angemessene Gehälter zahlen können, zeigt ein hohes Maß an Zynismus. Es wird zunehmend deutlich, dass die ambulante Versorgung und die dort arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Politik auf der Strecke gelassen werden. Wenn die Bundesregierung nicht handelt, befürchten wir, dass zusammen mit dem allgemeinen Fachkräftemangel, der auch im niedergelassenen ärztlichen und zahnärztlichen Bereich zu spüren ist, erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung entstehen“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.

Hintergrund: Erneute Protestaktion der ZFA und MFA
Nach der letzten großen Protestaktion am 7. September 2022 hatte der Verband medizinischer Fachberufe e. V. erneut Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und Medizinische Fachangestellte (MFA) dazu aufgerufen, an der Protestaktion in Berlin teilzunehmen. Unterstützung gab es unter anderem von Seiten der KZBV, der Bundeszahnärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und des Bundesverbandes zahnmedizinischer Fachkräfte in der Prävention. Der Verband medizinischer Fachberufe fordert ein angemessenes Gehalt angesichts steigender Energiekosten und hoher Inflationsrate, Anerkennung und Wertschätzung der Leistungen von MFA und ZFA in der Patientenversorgung und eine gesicherte Finanzierung der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Regelversorgung.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Pressemitteilung, 08.02.2023)

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Online-Umfrage für kieferorthopädische Studie

Im Fokus: Behandlung von Patienten mit Nichtanlage bleibender oberer seitlicher Schneidezähne

Die Poliklinik für Kieferorthopädie der Universitätszahnmedizin der TU Dresden führt eine Studie mit dem Titel „Behandlung von Patienten mit Nichtanlage bleibender oberer seitlicher Schneidezähne: Eine deutschlandweite Umfrage“ durch. Der Kern dieser Studie besteht aus einer Befragung von Kieferorthopäden/-innen und Zahnärzten/-innen und soll einen Beitrag zur Identifizierung von Handlungsfeldern und der Entwicklung von Therapieempfehlungen leisten.

Bei der Untersuchung handelt es sich um eine Querschnittsstudie, bei der in Deutschland tätige Kieferorthopäden/-innen und Zahnärzten/-innen miteinbezogen werden. Die Datenerhebung erfolgt mithilfe eines Fragebogens, überwiegend bestehend aus Multiple-Choice-Fragen. Dieser besteht aus 7 Teilen, welche kieferorthopädische, prothetische und chirurgische Aspekte der Behandlungsmethoden und -konzepte bei Patienten mit Nichtanlage bleibender oberer seitlicher Schneidezähne umfassen sowie Fragen zu Komplikationen und Behandlungsherausforderungen, dem Bedarf einer Leitlinie, der interdisziplinären Zusammenarbeit und Demografie der Teilnehmer/innen beinhalten.

Die gesamte Ausfüllzeit beträgt ca. 15 Minuten. Die Teilnahme ist völlig anonym, so dass keine praxisbezogenen Daten weitergegeben werden können. Die Teilnehmer/innen werden gebeten, ihre Behandlungskonzepte und Erfahrungen bei der Behandlung von Patienten mit einer Nichtanlage bleibender oberer seitlicher Schneidezähne mitzuteilen.

Den Zugang zur Umfrage findet Sie unter folgendem Link:

Online-Umfrage der Poliklinik für Kieferorthopädie der Universitätszahnmedizin der TU Dresden 

Poliklinik für Kieferorthopädie, Universitätsklinikum der TU Dresden

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Einführung der Zahnarztnummer (ZANR) ab 1. Januar 2023

Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und KZBV

Auf Grundlage des § 293 Abs. 4 SGB V haben die Vertragspartner GKV-Spitzenverband und KZBV im Februar 2022 die Vergabe von Zahnarztnummern vereinbart.

Im zahnärztlichen Bereich erfolgt eine dezentrale Vergabe durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auf Landesebene. Als Starttermin für die verbindliche Nutzung der Zahnarztnummer durch Zahnärzte ist der 1. Januar 2023 vorgesehen. Die ZANR aller Behandler einer Zahnarztpraxis ist ab 01.01.2023 in das Praxisverwaltungssystem einzupflegen. Dabei müssen alle an einem Behandlungsfall beteiligten ZANRn angegeben werden. Es können maximal fünf ZANRn vermerkt werden. Ohne die Angabe der ZANRn wird der Abrechnungsvorgang nicht gestartet.  

Eine personeneindeutige Zahnarztnummer erhalten für die gesamte Dauer der vertragszahnärztlichen Tätigkeit Vertragszahnärzte, ermächtigte und angestellte Zahnärzte sowie Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen. Assistenten und Vertreter erhalten keine ZANR. 

Die Zahnarztnummer besteht aus insgesamt 9 Ziffern. Die letzten beiden Ziffern entsprechen der zweistelligen Zahnarztkennung, bei der die „91“ für Zahnärzte und die „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen steht. Sollte ein Zahnarzt zwischenzeitlich den Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten, wird an ihn eine neue ZANR mit entsprechender Kennzeichnung vergeben, sobald der KZV die Weiterbildung nachgewiesen wird. 

Am 06.12.2022 hat die KZV Nordrhein allen berechtigten Zahnärzten und Zahnärztinnen postalisch an deren Privatanschrift sowie den Praxen, in denen sie angestellt sind, die jeweiligen ZANRn bekanntgegeben. Für diejenigen Zahnärzte und Zahnärztinnen, die am myKZV-Portal teilnehmen, ist die ZANR außerdem dort sichtbar.

Bei Fragen, die speziell die Abrechnung betreffen, wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannte Hotline (0211/9684-190). Für Fragen rund um die Vergabe steht Ihnen die Abteilung Register/Zulassung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für Fragen bei Problemen bei der Speicherung oder Eingabe in das PVS Ihnen nur Ihr Vertragspartner, also der Softwarehersteller, helfen kann.

Zahnärzte, die noch keine ZANR erhalten haben und für deren Vergabe erst die Zuständigkeit der KZV geklärt werden muss, wurden bereits angeschrieben. Außer im Praxisverwaltungssystem ist die ZANR zwingend auf allen Formularen der KZV und ihren Entscheidungsgremien anzugeben, auf denen sie abgefragt wird. Bei einem Wechsel in einen anderen KZV-Bereich behält der Zahnarzt seine ZANR. Daher bitten wir Sie, die ZANR gut aufzubewahren. 

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abteilung Register/Zulassung (Monika Kustos, 07.12.2022)

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Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen – Wir informieren Sie!

Sie haben Fragen zum Kooperationsvertrag? Wir haben die Antworten! In unserem Video finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema sowie hilfreiche Tipps zur Abrechnung.

22.11.2022 – Sie sind Kooperationszahnarzt und haben Fragen? Oder möchten Sie ein Kooperationszahnarzt werden? Wir helfen Ihnen weiter! Folgende Inhalte erwarten Sie in unserem neuen Video:

Grundlagen des Kooperationsvertrages

  • Zielsetzung
  • Vorteile
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Inhaltliche Ausgestaltung
  • Mustervertrag

Abrechnung von Leistungen 

  • Abrechnungs-Positionen nur mit Kooperationsvertrag
  • Abrechnungs-Positionen mit und ohne Kooperationsvertrag

Abrechnung von Leistungen anhand von Beispielen

Das Video finden Sie unter folgendem Link. Nehmen Sie sich 24 Minuten Zeit und bleiben Sie informiert!

Ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Information der KZV Nordrhein – 2. Update

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zum Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine am 20.05.2022 zugestimmt. 

Das bedeutet, dass Ukraine-Flüchtlinge ab dem 01.06.2022 grundsätzlich nicht mehr zu den leistungsberechtigten Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören. Stattdessen wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, d. h. für erwerbsfähige Menschen) oder zur Gesundheitsvorsorge im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe, d. h. für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige) gewährleistet. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Leistungsgewährung das Jobcenter bzw. das Sozialamt.

Bis zur Umsetzung gibt es allerdings noch ein paar administrative Hürden. Denn das Gesetz setzt für den Erhalt der Sozialleistungen voraus, dass die Betroffenen aufenthaltsrechtlich registriert sind und über einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels über eine sog. Fiktionsbescheinigung verfügen.

Übergangsfrist:
Um einen reibungslosen Übergang der Leistungsgewährung sicherzustellen, ist eine Übergangsfrist für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 vorgesehen. In dem Übergangszeitraum bestehen parallele Ansprüche einerseits nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das grundsätzlich nachrangig ist, und andererseits nach dem SGB II bzw. SGB XII, das vorrangig ist. Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden treten quasi in Vorleistung, bis sie vom zuständigen Jobcenter bzw. Sozialamt die Mitteilung erhalten, dass von dort eine laufende Leistung beginnt. Der Kostenausgleich findet dann zwischen den zuständigen Behörden statt. 

Nach Ablauf des 31.08.2022 ist das Asylbewerberleistungsgesetz auf Ukraine-Flüchtlinge nicht mehr anwendbar. 

Ukraine-Flüchtlinge, die nicht nach SGB II oder SGB XII leistungsberechtigt sind, weil sie über Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme in Deutschland der GKV freiwillig beitreten. 

Weiteres Vorgehen in den Praxen:
Sofern bereits der Nachweis des Beitritts in die GKV in Form der Gesundheitskarte oder eines schriftlichen Anspruchsnachweises einer Krankenkasse vorgelegt wird, kann entsprechend abgerechnet werden. 

In der Übergangsphase kann es aber vorkommen, dass weiterhin keine Gesundheitskarte, kein schriftlicher Anspruchsnachweis der Krankenkasse und auch kein Anspruchsnachweis der Kommune/des Landes vorgelegt wird. Es gilt aber nach wie vor, die zahnmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten bei akut notwendigen und unaufschiebbaren Behandlungen zu gewährleisten.

Wird kein Anspruchsnachweis zur Behandlung vorgelegt, empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres Folgendes:

Bitte dokumentieren Sie

  • die persönlichen Daten (im besten Fall eine Kopie des Ausweises),
  • Kopie der Meldebescheinigung (falls vorhanden) bzw. aktuellen Aufenthaltsort,
  • Datum der Behandlung
  • und die Behandlung selbst.

Fordern Sie im Anschluss die Patientin / den Patienten auf, sich registrieren zu lassen und den entsprechenden Nachweis nachzureichen. 

Der Vollständigkeit halber möchten wir noch darauf hinweisen, dass für Ukraine-Flüchtlinge, die nicht nach SGB II bzw. SGB XII leistungsberechtigt sind, weiterhin gilt, dass sie die zahnärztliche Versorgung selbstständig bezahlen müssen, sofern sie nicht freiwillig der GKV beigetreten sind. Über die Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes sollten die Betroffenen, wenn Sie Ihre Praxis aufsuchen, informiert werden.

Mit Ablauf des 31.08.2022 muss für die zahnärztliche Behandlung der Nachweis der Mitgliedschaft in der GKV in Form der Gesundheitskarte oder sonstigen schriftlichen Anspruchsnachweises der Krankenkasse vorgelegt werden.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abteilung Vertragswesen (Elvira Catikkas, Anne Schwarz)

Hinweis: Sonderseite zur vertragszahnärztlichen Behandlung ukrainischer Flüchtlinge
Zur schnellen und unbürokratischen zahnärztlichen Versorgung der Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland hat die KZBV auf einer Sonderseite hilfreiche Informationen für Zahnarztpraxen zusammengefasst. Das Angebot wird in den kommenden Wochen und Monaten bei Bedarf fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Hier gelangen Sie zur KZBV-Sonderseite:

KZBV: Sonderseite zur zahnärztlichen Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Hinweis: KZBV und KZVEN unterstützen Ukraine-Spendenaktion des HDZ
Um möglichst schnell und zielgerichtet Hilfsgüter aller Art und sichere Unterkünfte bereit zu stellen sowie humanitäre Hilfe zu leisten, hat das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) zu einer Spendenaktion aufgerufen. KZBV und die KZVen unterstützen diesen Aufruf und bitten alle Zahnärztinnen, Zahnärzte und die Praxisteams darum, mit einer solchen Spende den Menschen in der Ukraine zu helfen.

Alle Informationen zur Spendenaktion weiter unten auf dieser Seite.

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Weitere News

EBZ – so geht gute Digitalisierung

Vorzeigeprojekt in der Versorgung angekommen – bereits etwa 900.000 Anträge digital beschieden

Berlin, 2. Januar 2023 – Seit 1. Januar 2023 ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte (EBZ) flächendeckend in der zahnärztlichen Versorgung angekommen. Das Verfahren – vom Antrag über die Genehmigung bis zum Beginn der Behandlung – wird damit schneller, sicherer und verlässlicher. So entfällt etwa der Ausdruck des Heil- und Kostenplans, Patientinnen und Patienten müssen den HKP auch nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen. Im Gegensatz zu anderen Digitalanwendungen haben die Bundesmantelvertragspartner für das von ihnen selbst entwickelte elektronische Antragsverfahren von Beginn an auf ein hinreichendes Testverfahren einschließlich einer ausführlichen Pilotierung gesetzt. 

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Unser Vorgehen war genau richtig und hat sich bewährt, wie die erfolgreiche Einführung des EBZ zeigt. Wir haben hier ein gelungenes Beispiel dafür, wie gute Digitalisierung jenseits der herkömmlichen Telematikinfrastruktur geht. Das EBZ bietet viele Vorteile, sowohl für den Berufsstand als auch für Patienten und Kassen. Zu den konkreten Benefits zählen Zeitersparnis, eine schnellere Genehmigung, die weitgehende Vermeidung von Medienbrüchen, eine sichere Datenübertragung und -verarbeitung sowie eine optimierte Terminplanung. Das Verfahren wurde in Eigeninitiative der Zahnärzteschaft gemeinsam mit den Kassen aufgesetzt und ist damit eine unmittelbar aus der Versorgung heraus konzipierte Anwendung – zielgenau zugeschnitten auf die besonderen Anforderungen von Zahnarztpraxen.“

Hendges betonte, dass alle Beteiligten besonderen Wert daraufgelegt hätten, möglichst sämtliche Anwendungsfälle in der Praxis zu berücksichtigen und zugleich die technische Umsetzbarkeit zu gewährleisten. „Daher wurden von KZBV und GKV-SV die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme von Beginn an in das Projekt umfassend mit einbezogen. Auch Ärzte und das Bundesgesundheitsministerium beobachten die bisherige Umsetzung durch die Zahnärzteschaft genau – in einem positiven Sinn“. 

Viele Praxen konnten in den vergangenen Monaten vielfältige Erfahrungen mit der Anwendung sammeln und haben aufgrund der Schnelligkeit und Einfachheit vollständig auf das EBZ umgestellt. Bisher wurden bereits etwa 900.000 Anträge elektronisch versendet und von den Kostenträgern beschieden. Seit 1. Januar ist der Einsatz des EBZ – auf gesetzlicher Grundlage – für alle Zahnarztpraxen Pflicht. Auf Grundlage des im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte verankerten Ersatzverfahrens kann in begründeten Ausnahmen (bei längeren technischen Störungen) der elektronische Antrag über das jeweilige Antragsmodul aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus ausgedruckt und per Post verschickt werden. Eine Ausnahme, nicht am EBZ teilzunehmen und das bisherige Papierverfahren befristet bis zum 30. Juni 2023 zu verwenden, besteht nur für solche Praxen, die ihre vertragszahnärztliche Versorgung bis zu diesem Datum beenden. 

Das EBZ-Verfahren ist so aufgesetzt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte einen elektronischen Antragsdatensatz über das sichere Mail-Verfahren „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ an den jeweiligen Kostenträger übermitteln. Dieser spielt einen Antwortdatensatz via KIM zurück an die Praxis. Das PVS verarbeitet die Daten automatisch und ordnet diese der entsprechenden Patientenkartei zu. Änderungen werden direkt berücksichtigt.

Hintergrund: Das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren 
Bei dem digitalen Verfahren werden Behandlungspläne für die Leistungsbereiche Zahnersatz (ZE), Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch (KG/KB), Kieferorthopädie (KFO) und ab 1. Juli 2023 verpflichtend auch Parodontalerkrankungen (PAR), die bislang per Papier genehmigt wurden, in das EBZ überführt. Patienten wird künftig nicht mehr der herkömmliche und für Laien sehr komplexe Heil- und Kostenplan ausgehändigt. Vielmehr erhalten sie eine Ausfertigung mit allen relevanten Inhalten in allgemeinverständlicher Form. Diese beinhaltet die erforderlichen Erklärungen des Versicherten bezüglich Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung.

Zum 1. Juli 2024 steht die Anbindung der Zahntechniker an die TI an. Das ermöglicht die elektronische Abbildung des gesamten Informationsaustausches zwischen Praxis und zahntechnischen Laboren. 

Das EBZ ist ein komplexes und lebendiges Verfahren, basierend auf echten Erfahrungen im Praxisall-tag. Kleinere Anpassungen sind bereits in Planung. Als Teil des EBZ wird perspektivisch auch das Gut-achterwesen elektronisch abgewickelt.

Weitere Informationen und Unterlagen zum EBZ können auf der Website der KZBV abgerufen werden.  

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vom 02.01.2023

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Vorabinformation Wahlauszählung

Vorläufiges Ergebnis der gestrigen Auszählung der Wahl zur VV

Düsseldorf, 07.12.2022 – Im Hinblick auf ein offensichtlich bestehendes Interesse informiere ich vorab über das vorläufige Ergebnis der gestrigen Auszählung der Wahl zur Vertreterversammlung:
   

   
Der Wahlleiter
Dr. iur. Jürgen Burghardt

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (07.12.2022)

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BZÄK und KZBV begrüßen offensichtlichen Richtungswechsel im BMG

Lauterbach: „Wir wollen keine Investoren-Medizin.“

Berlin, 16. Dezember 2022 – Mit Erleichterung und Zustimmung haben Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aktuelle Äußerungen von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach zu Investoren in der Zahnheilkunde zur Kenntnis genommen.

Lauterbach hatte in einem Interview mit der Wochenzeitung „Zeit“ unter anderem gesagt: „Bislang beobachten wir, dass internationale Firmen zum Beispiel Praxen in der Augenheilkunde, von Zahnärzten und in der Dialyse übernehmen, um damit Geld zu machen. Das müssen wir dringend unterbinden. Wir wollen keine Investoren-Medizin. Medizin ist eine Fürsorge auf Grundlage der Wissenschaft. Keine Ware des Kapitalismus. Wir haben in allen Bereichen zu viel Ökonomie und zu wenig Medizin, ob in den Krankenhäusern, durch die Fallpauschalen, bei den Medikamenten, wo es ebenfalls heißt: Hauptsache, billig, und jetzt auch bei den Arztpraxen, wo nun billige Massenabfertigung droht. Das muss aufhören. Wir sind zu weit gegangen.“

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV, kommentiert die Aussagen des Ministers wie folgt:
„Die Worte von Herrn Lauterbach unterstreichen den politischen Handlungsbedarf, den wir seit Jahren gegenüber der Politik anmahnen und den auch die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder einstimmig sehen. Die weiterhin dynamische Ausbreitung und die konkreten Gefahren von investorenbetriebenen Medizinischen Versorgungszentren für die Patientenversorgung belegen unsere detaillierten Analysen und Gutachten in aller Deutlichkeit. Wir erwarten, dass auf die Worte des Bundesgesundheitsministers jetzt auch schnellstens Taten in Form gesetzlicher Maßnahmen folgen. Der Zustrom großer Finanzinvestoren und Private Equity über den Aufkauf von meist kleinen und maroden Krankenhäusern und der damit einhergehenden Möglichkeit zur Gründung von iMVZ muss gestoppt werden. Wenn überhaupt sollten Krankenhäuser künftig nur dann innerhalb eines bestimmten räumlichen Einzugsbereiches um das Krankenhaus herum berechtigt sein, zahnärztliche MVZ zu gründen und nur, wenn sie auch schon vorher an der zahnärztlichen Versorgung beteiligt waren. Neben dieser räumlich-fachlichen Gründungsbeschränkung braucht es dringend mehr Transparenz im Investoren-Dickicht. Diese Maßnahmen sollten schnellstmöglich Teil eines Gesetzgebungsverfahrens aus dem BMG sein. Herr Minister, Sie sind am Zug!“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK:
„Die Aussagen unseres Gesundheitsministers können wir uneingeschränkt unterstützen. Wir freuen uns sehr, dass im Bundesgesundheitsministerium das Bewusstsein für die Gefahren dieses Ausverkaufs der Medizin da ist. Die völlige Vergewerblichung der Zahnmedizin und Medizin muss endlich ein Ende haben! Schon in der ARD-Sendung „Panorama“ im April 2022 wurde dokumentiert, dass Umsatzdruck auf von den Investoren angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte zu erheblichen Über- und Fehlbehandlungen führen kann. In der Zahnheilkunde darf nicht der betriebswirtschaftliche Geschäftsführer über Therapien entscheiden, sondern allein der Zahnmediziner frei von wirtschaftlichem Druck und Optimierungstendenzen. Fonds aus aller Welt haben den deutschen „Medizinmarkt“ als Renditeobjekt entdeckt und haben ihre zahnmedizinischen Investoren-MVZ (iMVZ) zu mehr als 80 Prozent in den kaufkräftigen Großstädten gegründet. Zur Versorgung in unterversorgten ländlichen Bereichen oder von vulnerablen Gruppen tragen sie mangels ausreichender Renditeerwartung kaum etwas bei. Wir haben konkrete Vorschläge zur Regulierung der ungebremsten Ausbreitung der iMVZ gemacht und stehen dem BMG für Gespräche dazu jederzeit zur Verfügung.“

Weitere Informationen zu iMVZ können auf den Websites von BZÄK und KZBV abgerufen werden.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung vom 16.12.2023

   

Schriftliche Anspruchsnachweise aufgrund von Lieferengpässen bei der eGK

Information der KZV Nordrhein

Der GKV-Spitzenverband hat der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mitgeteilt, dass es zu Engpässen bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) durch die Krankenkassen kommen kann. Grund dafür ist der sich weiter verschärfende globale Chipmangel.

Als Folge dieser Problematik werden die Krankenkassen ihren Versicherten voraussichtlich häufiger zeitlich befristete schriftliche Anspruchsnachweise nach § 4 Abs. 2 Anlage 10 BMV-Z anstelle der eGK zur Verfügung stellen. Dieser andere Anspruchsnachweis berechtigt den Versicherten zur Entgegennahme zahnärztlicher Leistungen, die von der Vertragszahnarztpraxis regulär über die KZV Nordrhein abrechenbar sind. Die Abrechnung erfolgt über das Ersatzverfahren nach § 7 Anlage 10 BMV-Z.

Eine Kopie des anderen Anspruchsnachweises ist zu Dokumentationszwecken vom Patienten mit Datum unterschrieben in die Patientenakte aufzunehmen, um gegebenenfalls bei Prüfverfahren wie z. B. der Plausibilitätsprüfung wegen einer ungewöhnlichen Häufung von Abrechnung im Ersatzverfahren, die berechtigte Abrechnung nachweisen zu können und eventuelle Honorarkürzungen zu vermeiden.

Für die richtige Anwendung des Ersatzverfahrens haben wir Ihnen noch einmal umfassende Informationen zusammengestellt, die Sie hier als PDF-Datei abrufen können.

Darüber hinaus gilt weiterhin, dass in den Fällen ohne Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises für die Behandlung eine Privatvergütung verlangt werden darf, die zurückgezahlt wird, wenn die Anspruchsberechtigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nachgewiesen wird.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

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E-HBA: Neue Kartengeneration von T-Systems

Austausch bis 15. Dezember 2022

Etwa zehn Prozent aller zahnärztlichen elektronischen Heilberufsausweise sind betroffen: Karten des Anbieters T-Systems vom Typ V1.0.1 werden bis spätestens Mitte Dezember gegen Karten einer neuen Generation ausgetauscht. T-Systems gehört zur Deutschen Telekom AG. Die Zahl der betroffenen Karten wird mit rund 5.000 angegeben. Es handelt sich um Karten der Generation G2, die möglicherweise den Sicherheitsanforderungen für eHBA in naher Zukunft nicht mehr vollumfänglich genügen werden.

Die Herstellung der neuen Kartengeneration vom Typ G2.1 basiert auf einem verbesserten kryptografischen Verfahren. Durch den Austausch der alten Karten bis zum 15. Dezember 2022 werden alle T-Systems-Karten den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Die alten Karten werden spätestens nach diesem Stichtag gesperrt. Die Kartenversion ist an der Kennzeichnung auf der Kartenrückseite oben rechts zu erkennen: Sie lautet bei den auszutauschenden Karten „V1.0.1“. Karten vom Typ V1.0.2 gehören bereits der Generation G2.1 an und müssen nicht ausgewechselt werden. Karten anderer Hersteller wie D-Trust, medisign oder SHC-Care sind ebenfalls nicht betroffen.

Schriftliche Ankündigung des Austauschs mit Zugangslink zum Antragsportal
Gehört Ihr eHBA noch der alten G2-Generation an, werden Sie von T-Systems per Post und E-Mail angeschrieben und über das Austauschprozedere genau informiert. Sie erhalten zudem einen personalisierten Zugangslink zu der Portalseite von T-Systems, auf der Sie den Austausch beantragen können. Hier haben Sie auch die Möglichkeit, eine Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten und der Meldeadresse vorzunehmen (gegebenenfalls unbedingt erforderlich). Es folgt die Zusendung der neuen Karte und der dazugehörigen PIN per Einschreiben an Ihre Meldeadresse. Die Statusmeldung über die Freischaltung des neuen eHBAs geht per E-Mail ein. Vier Wochen nach der Freischaltung verliert die alte Karte ihre Gültigkeit.

Für weitere Informationen zum eHBA-Austausch stellt T-Systems online eine FAQ-Liste zur Verfügung:

T-Systems: FAQ-Liste zum eHBA-Austausch

90 Prozent aller Zahnärztinnen und Zahnärzte sind inzwischen mit einem eHBA ausgestattet – die Ausstattungsquote bei den Ärzten ist deutlich geringer.

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Telematikinfrastruktur: Konnektorenaustausch

Information der KZV Nordrhein

gematik: Konnektorenaustausch für reibungslosen Übergang zur TI 2.0
Für viele Konnektoren verschiedener Hersteller läuft dieses oder nächstes Jahr die fünfjährige Nutzungszeit ab. Um die Kontinuität des Betriebes auch beim Übergang zur Telematikinfrastruktur (TI) 2.0 abzusichern und aufwendige Zwischenlösungen zu vermeiden, hat sich in der Abstimmung aller Beteiligten ein Hardwaretausch als insgesamt sicherste Lösung herausgestellt. So wird bis zur vollständigen Implementierung der TI 2.0 der Anschluss an die TI gewährleistet. Dies wäre mit einer ebenfalls in Betracht gezogene Laufzeitverlängerung der Zertifikate nicht gewährleistet und zudem stark risikobehaftet gewesen.

In der sogenannten Telematikinfrastruktur 2.0 sollen ab 2024 zusätzlich zu den haptischen Karten auch digitale Identitäten für Ärzte und Zahnärzte zum Einsatz kommen. Dann könnten sich Mediziner beispielsweise über das Smartphone mit der Telematikinfrastruktur vernetzen – mittels virtueller Authentisierung. 

Zeitlicher Ablauf: Wann sind „Ihre“ Konnektoren dran mit dem Austausch?

  • CompuGroup: Spätsommer 2022
  • Secunet: ab Ende 2023
  • RISE: ab Oktober 2023

Die drei zugelassenen Konnektoren der Hersteller CompuGroup Medical, Secunet und RISE müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgetauscht werden. Ab dem Spätsommer 2022 werden zunächst die zirka 60.000 Konnektoren der CGM ausgetauscht. Die 83.000 Konnektoren der Secunet sind Ende 2023 an der Reihe, die von RISE ab dem Oktober 2023.

Nachrüstung nicht möglich
Das zur Nutzung des Konnektors notwendige kryptografische Schlüsselmaterial ist aus Sicherheitsgründen auf einer fest verbauten Smartcard hinterlegt, deren Gültigkeit auf fünf Jahre begrenzt ist. Ein Austausch der Karte ist deshalb nicht möglich, eine Aktualisierung wäre mit hohen Risiken verbunden.

Vorgehensweise Konnektortausch
Nach Informationen der Hersteller werden die Praxen entweder direkt vom Hersteller oder von den Vertriebspartnern über den Austausch informiert. Nach jetzigem Kenntnisstand wird der Austausch durch einen Techniker (DVO) durchgeführt. Der Dienstleister setzt sich zur Terminfindung mit den Praxen in Verbindung. Der Gerätetausch wird von den drei Herstellern als problemlos bewertet, so dass es zu keinen größeren Ausfällen in der Praxis kommt.

Weitere ablaufende Zertifikate
Neben dem Konnektor müssen ggf. weitere Komponenten aktualisiert werden. Hierzu gehört die in dem Kartenlesegerät verbaute SMC-KT-Karte, die ebenfalls eine Laufzeit von 5 Jahren hat. Beim Kartenlesegerät muss jedoch nur diese Karte getauscht werden, das Lesegerät kann weiter genutzt werden.

Gleiches gilt für die SMC-B-Karte der Praxis mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Wir empfehlen alle drei Komponenten (Konnektor, SMC-KT des Kartenlesegerätes, SMCB-Karte der Praxis) ggf. zusammen mit Ihrem Dienstleister zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Eine gleichzeitige Aktualisierung dieser Komponenten vermeidet zusätzliche Technikereinsätze vor Ort.

Einige Softwareanbieter bieten Unterstützung bei der Überprüfung der Gültigkeit der Zertifikate an. 

Weiterentwicklung TI 2.0
Alle drei Hersteller werden sich an der Weiterentwicklung der TI 2.0 beteiligen. Der Transformationsprozess zur TI 2.0 wird entsprechend den Vorgaben und Spezifikationen der gematik vorrangig und mit hoher Priorität weiterentwickelt.

Finanzierung durch die Krankenkassen
Die Gespräche zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband über die Übernahme der Kosten haben bereits begonnen. Erwartet wird, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Tausch der Konnektoren vollumfänglich finanzieren. Sobald die KZBV eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, wird die KZV Nordrhein Sie darüber im Informationsdienst informieren.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (Ulrich Düchting)

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Deutschland auf den Zahn gefühlt

Startschuss für die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie

Für die größte wissenschaftliche Studienreihe zur Erforschung der Mundgesundheit der Bevölkerung in Deutschland, die unter dem Motto „Deutschland auf den Zahn gefühlt“ steht, reisen seit 1989 etwa alle acht Jahre Zahnärztinnen und -ärzte durchs Land und beurteilen die Mundgesundheit ausgewählter Personengruppen, wobei jeweils verschiedene Altersgruppen ausgewählt werden.

Am 4. Oktober fällt dabei der Startschuss für die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6) des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) – eine international anerkannte wissenschaftliche Studie mit rund 5.000 Teilnehmenden. Im Vorjahr war von Januar bis März 2021 bereits eine Feldstudie zu kieferorhopädischen Fragestellungen gelaufen, bei der zirka 670 Kinder im Alter von acht und neun Jahren im Hinblick auf Zahn- und Kieferfehlstellungen untersucht wurden. Zahn- und Kieferstellungen waren zuvor seit 31 Jahren nicht mehr ermittelt worden.

Die aktuelle DMS 6 setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, deren Laufzeit bis 2023 geplant ist. Wie steht es um die Zahngesundheit in Deutschland? Wie entwickeln sich Karies und Zahnbetterkrankungen? Welche Einflüsse haben soziale Faktoren? Wie entwickelt sich die Mundgesundheit im Lebensverlauf? Darauf und auf viele weitere Fragen will die Studie Antworten liefern. Ab Oktober werden deshalb vier Studienteams parallel durch ganz Deutschland reisen und an 90 Orten zufällig ausgewählte Personen zahnmedizinisch untersuchen und sozialwissenschaftlich befragen. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer leistet einen wichtigen Beitrag, um den Zahn- und Mundgesundheitszustand der Bevölkerung in Deutschland festzustellen. Alle erhobenen Daten sind datenschutzrechtlich geschützt.

Die Ergebnisse der Deutschen Mundgesundheitsstudien sind wesentlicher Teil der zahnmedizinischen Gesundheitsberichterstattung des Bundes und dienen als wissenschaftlich abgesicherte, datengestützte Grundlage für die künftige Ausrichtung und Stärkung der zahnärztlichen Versorgung und der notwendigen gesundheitspolitischen Grundsatzentscheidungen in Deutschland. Eventuelle Verbesserungspotenziale in der zahnmedizinischen Versorgung können erkannt und angegangen werden. Ein aktuelles Beispiel für eine solche gezielte Versorgungsverbesserung ist die erst kürzlich erfolgte Umsetzung der neuen Richtlinie zur Bekämpfung der Volkskrankheit Parodontitis im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor war im Jahr 2016 im Rahmen der DMS 5 ein erhöhter Präventionsbedarf bei Parodontalerkrankungen festgestellt worden. Durch ihre hohe Qualität und Aussagekraft stoßen die Ergebnisse der Mundgesundheitsstudien nicht nur in Deutschland auf großes Interesse, sondern sind auch weltweit anerkannt und geschätzt.

Die wissenschaftliche Leitung der Studie obliegt dem Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ), finanziert wird die Erhebung von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / Bundeszahnärztekammer

Hier gelangen Sie zur aktuellen Pressemitteilung der KZBV zur DMS 6:

KZBV: Startschuss für die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie

Weitere Informationen zur DMS 6 auf der Website des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ).

   

Widerruf der Eignungsfeststellung EBZ für das Praxisverwaltungssystem charly der Firma solutio GmbH & Co. KG 

Die Eignungsfeststellung für das EBZ für das Praxisverwaltungssystem charly der Firma solutio GmbH & Co. KG wird aufgrund technischer Schwierigkeiten widerrufen.

Das Praxisverwaltungssystem charly wird das EBZ-Eignungsfeststellungsverfahren daher in Kürze erneut durchlaufen. 

Wir weisen darauf hin, dass die anderen Eignungsfeststellungen für charly hiervon nicht betroffen sind, somit ist unter anderem die Abrechnung sämtlicher Leistungsbereiche mit charly weiterhin uneingeschränkt möglich.

KZVNR/Frank Brüsch, 10.11.2022

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Keine Unter- oder Überversorgung: Neue Studie zu Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern

Gemeinsame Pressemeldung von KZBV, BZÄK, DGKFO und IDZ

Berlin, 23.09.2022 - Etwa 40 Prozent der acht- und neunjährigen Kinder in Deutschland weisen einen kieferorthopädischen Behandlungsbedarf auf, der nach den Richtlinien der vertragszahnärztlichen Versorgung therapiert werden sollte. Ein Vergleich mit entsprechenden Abrechnungsdaten unterstreicht zudem, dass sich dieser Behandlungsbedarf weitgehend mit der Versorgungsrealität deckt und es somit in diesem Bereich keine Unter- oder Überversorgung gibt.

Diese und zahlreiche weitere Ergebnisse zeigt das Forschungsprojekt „Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern“, das heute in Berlin gemeinsam durch das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) erstmals öffentlich vorgestellt wurde. Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien bei Kindern waren in diesem Umfang seit mehr als 30 Jahren nicht mehr flächendeckend ermittelt worden.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Das Studienergebnis zeigt, dass der kieferorthopädische Behandlungsbedarf von Kindern und Jugendlichen von etwa 40 Prozent über viele Jahre konstant geblieben ist. Zudem sehen wir eine gleichbleibende Verteilung in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Die Ergebnisse zur Frühbehandlung und der Vergleich mit weiteren Abrechnungsdaten belegen, dass es in der kieferorthopädischen Versorgung - anders als behauptet - keine Überversorgung gibt. Kinder mit einem kieferorthopädischen Behandlungsbedarf weisen einen deutlich höheren Anteil an kariösen Zähnen auf, als Kinder ohne kieferorthopädischen Behandlungsbedarf. Die Kieferorthopädie ist und bleibt daher essentieller Bestandteil einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die seit vielen Jahrzehnten ebenso konsequent wie erfolgreich von der Zahnärzteschaft umgesetzt wird. Dieser vorbildliche Versorgungsansatz führt zu nachhaltig rückläufigen Morbiditäten bei der Mund- und Allgemeingesundheit der Bevölkerung, zu weniger Folgeerkrankungen und letztendlich auch zu Kostenersparnis im Gesundheitswesen.“

Konstantin von Laffert, Vizepräsident der BZÄK: „Es wurde festgestellt, dass Kinder mit Zahn- und Kieferfehlstellungen mehr funktionelle Einschränkungen bei der Lebensqualität aufweisen, weil sie mehr Schwierigkeiten beim Kauen haben. Außerdem haben sie öfter Schmerzen im Mund. Kariesfreie Kinder haben zudem seltener einen kieferorthopädischen Versorgungsbedarf. Dies zeigt das präventive Potential der Kieferorthopädie. Kieferorthopädie gehört in die Hände von Profis, denn hier wirken große Kräfte auf Zähne, die engmaschig zahnärztlich begleitet werden müssen. Das Fachgebiet der Kieferorthopädie ist ein Bestandteil der Zahnmedizin. Oft ist das Fachgebiet sogar so anspruchsvoll, dass ein eigener Fachzahnarzt Kieferorthopädie geschaffen wurde. Immerhin 57 Prozent der 8-9-jährigen Kinder haben zwar nach medizinischen Gesichtspunkten eine kieferorthopädische Behandlungsindikation, die die GKV aber nicht übernehmen kann. Diese Patientengruppe geht die Korrektur oft als junge Erwachsene an. „Aligner-Shops“ umwerben diese Zielgruppe: Patienten werden teilweise ohne ordentliche Befunde (Röntgenbild, Parodontal-, Kiefergelenkbefund, Implantatanalyse) und via Handyfoto selbst den Behandlungsfortschritt dokumentierend „behandelt“. Das kann zu großen zahnmedizinischen Problemen führen.“

Prof. Dr. Dr. Peter Proff, Präsident der DGKFO: „Die Auswertung der Daten des kieferorthopädischen Moduls der DMS 6 zeigt, dass bei Anwendung der Richtlinien (Kieferorthopädische Indikationsgruppen, KIG) im Sinne eines kieferorthopädisch-epidemiologischen Index der theoretische Behandlungsbedarf bei den untersuchten 8- bis 9-Jährigen Kindern bei etwa 40 Prozent liegt. Ferner ist von einer Zunahme der Zahn- und Kieferfehlstellungen bis zum späten Wechselgebiss auszugehen. Zusätzlich ergaben die Analysen deutliche Hinweise auf den medizinisch-prophylaktischen Nutzen einer kieferorthopädischen Behandlung, der sich dann bei einer Folgeuntersuchung im Rahmen der DMS 7 weiter verifizieren lässt. Zusammen mit der 2021 veröffentlichten S3-Leitlinie „Ideale Behandlungszeitpunkte kieferorthopädischer Anomalien“ ist die Feststellung früherer Berichte im Sinne einer mangelnden Evidenz für die Notwendigkeit oder Wirksamkeit kieferorthopädischer Maßnahmen nicht zu halten. Die DGKFO wird sich auch in den kommenden Jahren mit Nachdruck dafür einsetzen, die Qualitätsstandards und die Evidenzlage der kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland weiter zum Wohl der Patientinnen und Patienten zu verbessern.“

Hintergrund der neuen Studie

Zahn- und Kieferfehlstellungen gehören neben Karies und Parodontalerkrankungen zu den häufigsten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Mundhöhle. Die Studie „Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern“ ist das erste Modul der Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS • 6), mit der die Mundgesundheit zufällig ausgewählter Personen in ganz Deutschland systematisch analysiert wird. Von Januar bis März 2021 wurden an 16 verschiedenen Orten in Deutschland mehr als 700 Kinder im Alter von acht und neun Jahren wissenschaftlich untersucht. Die DMS • 6 dient unter anderem als abgesicherte Grundlage für die künftige Ausrichtung der zahnärztlichen Versorgung und gesundheitspolitischer Grundsatzentscheidungen. Zudem soll die Untersuchung zu noch besseren Strukturen und Prozessen in Zahnarztpraxen beitragen.

Ausgewählte Ergebnisse:

  • 10,0 Prozent der Studienteilnehmenden wiesen ausgeprägte Zahnfehlstellungen auf, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen.
  • 25,5 Prozent der Studienteilnehmenden wiesen stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen auf, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen.
  • 5,0 Prozent der Studienteilnehmenden wiesen extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen auf, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen.
  • Kariesfreie Studienteilnehmende hatten seltener einen kieferorthopädischen Versorgungsbedarf als Kinder mit Karieserfahrung (37,1 Prozent vs. 44,7 Prozent).
  • Bei einem kieferorthopädischen Versorgungsbedarf besteht häufig auch eine Einschränkung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität mit Schwierigkeiten beim Kauen von Nahrung. Gleichzeitig waren Studienteilnehmende ohne kieferorthopädischen Versorgungsbedarf häufiger kariesfrei. Diese Assoziationen geben Hinweise auf den medizinisch-prophylaktischen Charakter einer kieferorthopädischen Behandlung.

Die Pressemappe mit Bildmaterial, Grafiken, Statements und einer Kurzzusammenfassung der Studie „Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern“ kann unter www.kzbv.de/dms6, www.bzaek.de/dms und www.dgkfo-vorstand.de abgerufen werden. Weitere Informationen zur DMS • 6 finden sich unter www.idz.institute/dms6.

 Pressekontakt:

KZBV: Kai Fortelka
Telefon: 030 280 179-27, E-Mail: presse(at)kzbv.de

BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte
Telefon: 030 40005-150, E-Mail: presse(at)bzaek.de

DGKFO: Matthias Spacke
Telefon: 0151 40029241, E-Mail: info(at)dgkfo.online

   

Info der KZBV zu Problemen mit dem EBZ-Verfahren bei PVS charly

Wichtige Information für Zahnarztpraxen

Berlin, 23.09.2022 – Die KZV Nordrhein hat soeben die Info der KZBV erhalten, dass es Probleme mit dem EBZ-Verfahren beim Praxisverwaltungssystem charly vom Hersteller solutio gibt. 

Obwohl gemäß KZBV-Informationen die Mehrheit der charly nutzenden Anwenderpraxen bereits mit aktiven KIM-Zugängen und dazugehörigen KIM-Adressen ausgestattet ist (unter anderem bereits in Verwendung für die eAU) hat solutio die Möglichkeit, den Antrag im EBZ über KIM zu versenden derzeit nach KZBV-Kenntnis nicht freigegeben. Die mit den benötigten EBZ-Modulen ausgestatteten Praxen drucken in der Regel Stylesheet-Ausdrucke aus und versenden diese postalisch beziehungsweise geben diese an die Versicherten mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Krankenkasse zur Genehmigung weiter.

Da von Seiten der Krankenkassen eine aufwendige manuelle Nachbearbeitung bei Stylesheet-Ausdrucken vonnöten ist, die – obwohl keine technische Störung vorliegt – regelhaft von charly-Praxen ausgedruckt und eingereicht werden, bittet die KZBV darum, dass Praxen, die das PVS charly nutzen, in der Echtbetriebsphase bis zum 31. Dezember 2022 alle Anträge auf dem herkömmlichen HKP-Formular ausdrucken, wenn und solange die Möglichkeit des digitalen Versands über KIM nicht besteht. Für die Einführungsphase ab dem 1. Januar 2023 gilt, dass dann alle Anträge regelhaft über das EBZ-Verfahren mittels KIM versendet werden.

Unabhängig von der Begründung solutios für das Problem ist eine solche Beschneidung und damit verbundene Zurückhaltung der vollumfänglichen EBZ-Funktionalität nicht zulässig und weder im Sinne der Zahnarztpraxen noch der Patientenversorgung, da man nun in die Situation gezwungen wird, sich für das für technische Störungen vorbehaltene Ersatzverfahren entscheiden zu müssen.

Als zusätzliches Problem hat sich herauskristallisiert, dass solutio die Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner bezüglich der Anwendung der geänderten Befund- und Therapiekürzel ignoriert, die beinhaltet, dass seit dem 1. Juli 2022 ausschließlich die neuen ZE-Kürzel auf allen Formularen (altes HKP-Formular und EBZ/EBZ-Stylesheet) abzubilden sind.

Demzufolge wird charly-Praxen vom Hersteller derzeit per Mausklick die Wahl angeboten, ob der Ausdruck des Antrages in der Variante A "Drucken neu" als Stylesheet-Ausdruck mit neuen ZE-Kürzeln oder in der Variante B „Drucken alt“ als Ausdruck auf einem herkömmlichen HKP-Formular mit alten Kürzeln erfolgt.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Unerwartet heftige Auswirkungen des GKV-Spargesetzes auf die Parodontal-Behandlung bei gesetzlich Versicherten

Patientenvertreter, Wissenschaft und Zahnmediziner lehnen Budgets und Gefährdung der neuen Parodontitis-Behandlungs-Strecke ab

In einer lebhaften Gesprächsrunde haben Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen, Direktor der Klinik für Zahnerhaltung und Parodontologie der Universität Bonn, Gregor Bornes, Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss, Dr. Holger Seib und Dr. Ralf Wagner, Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe und Nordrhein, miteinander diskutiert. Thema und Anlass waren der Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) und dessen Auswirkungen auf die Patientenversorgung, besonders im Bereich Parodontitis-Behandlung. Moderiert wurde die Runde mit viel Enthusiasmus von Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein.

Im ersten Teil erörtert Hausweiler mit Jepsen die Grundlagen und gesundheitlichen Auswirkungen der Parodontitis-Erkrankung. „Aus der fünften deutschen Mundgesundheitsstudie weiß man, dass mit zunehmendem Alter die Häufigkeit der Parodontitis in den Altersgruppen steigt“, erklärt Jepsen. „50 Prozent der 35- bis 44-Jährigen leiden darunter, bei den älteren Senioren sind es sogar schon 80 Prozent.“ Die sogenannte PAR-Behandlungs-Strecke, die erst 2021 eingeführt wurde, ist bei der Bekämpfung von Parodontitis eine große Hilfe. „Es ist gelungen, aktuelle Erkenntnisse aus der Wissenschaft, wie eine moderne PAR-Behandlung aussehen sollte, in die Praxis zu überführen, so dass sie dort auch anwendbar ist und den Patienten zu Gute kommt. Das ist ein großer Erfolg, den die deutsche Zahnmedizin für die Patienten errungen hat“, so Jepsen weiter.

Bornes berichtet von Patientenzufriedenheit und vom Wandel der Patientenanfragen seit Einführung der neuen Behandlungs-Strecke. „Ich finde die Einführung der PAR-Richtlinie phänomenal. Patienten fragen bezüglich der PAR-Behandlung – auch ganz anders als früher – nicht mehr nach der Finanzierung. Nun gibt es kaum Beschwerden in diesem Bereich.“ Eine Leistungsdeckelung im Bereich Parodontitis ist laut Bornes eine ganz schlechte Idee: „Die Mundgesundheit würde wieder auf einen Zustand von vor 2021 zurückfallen, damit ist auch die Allgemeingesundheit stärker gefährdet. Wir wollen ja schließlich durch die PAR-Behandlung erreichen, dass sich auch die Allgemeingesundheit verbessert. Wir können mittlerweile die Zusammenhänge und Effekte belegen und daher sollte der Schritt weiter gegangen werden“, so der Patientenvertreter.

KZV WL-Chef Seib zeigt die Problematik der Behandlung von Parodontitis vor der Einführung der PAR-Strecke auf: „Es gab zuvor eine eklatante Diskrepanz zwischen dem Behandlungsbedarf und den tatsächlich durchgeführten Behandlungen. Dabei gab es drei Probleme in den Praxen:

  1. Es gab keinen Leidensdruck beim Betroffenen. Der Patient hat Zahnfleischbluten, das ist aber in seiner Wahrnehmung nicht so schlimm.
  2. Man musste den Patienten überzeugen, vor der Hauptbehandlung schon intensiv mitzuarbeiten und dabei musste man ihn spürbar aus der Komfortzone holen.
  3. Und man musste ihm sagen, dass eine langfristige Behandlung ansteht, die auch private Zuzahlungen erforderte.

Karies ist in Deutschland immer seltener ein Problem. Das liegt vor allem an den sehr guten bisherigen Präventionsbemühungen der Zahnärzte. „Erfolgreiche Vorsorge und Prophylaxe heißt von der Zahnärzteschaft lernen! Wir haben das vorexerziert, viel erreicht und werden beispielhaft erwähnt. Wir haben gesündere Menschen und sind stolz drauf. Das verursacht langfristig auch geringere Kosten. Deshalb ist bewiesenermaßen in unserem Bereich die Budgetierung unsinnig, aber vor allem am Beispiel der rigiden Deckelung von PAR-Behandlungen macht es sehr viel kaputt“, sagt Wagner. Schließlich würde der tatsächliche Behandlungsbedarf der Patienten in der Parodontitis-Therapie mit den auf alten Zahlen beruhenden Budgets nicht annährend abgedeckt. Folge werden zwangsläufig erhebliche Leistungskürzungen in diesem Bereich sein, erläutert er.

Das vollständige Video zur Diskussionsrunde finden Sie hier

ÖA / 6. Oktober 2022

   

PM der KZBV: Ein schwarzer Tag für die Prävention in Deutschland

Ampel leitet mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz das Aus für die neue Parodontitis-Therapie ein

Berlin, 20. Oktober 2022 - Der Deutsche Bundestag hat heute den von Karl Lauterbach vorgelegten Entwurf für das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz  (GKV-FinStG) mit nur marginalen Änderungen verabschiedet. Für die Mund- und Allgemeingesundheit in Deutschland ist das ein schwarzer Tag.

Mit der im Gesetz enthaltenen strikten Budgetierung für 2023 und 2024 werden der Versorgung die erst kürzlich zugesagten Mittel für die neue, präventionsorientierte Parodontitis-Therapie wieder entzogen. Fast alle der rund 30 Millionen Patientinnen und Patienten, die an der Volkskrankheit Parodontitis leiden, werden damit faktisch eines Leistungsanspruches beraubt, der erst im Vorjahr in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen und von allen Beteiligten als ein Meilenstein für die Mund- und Allgemeingesundheit begrüßt wurde. Durch die im Bundestag auf den letzten Metern eingebrachten Änderungen der Koalition werden alleine die Finanzmittel für die Behandlung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt. 

Die ganze Pressemeldung lesen Sie hier.

KZBV, 20.10.2022

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UPD künftig als Stiftung des GKV-Spitzenverbandes?

BundesArbeitsGemeinschaft der Patient/inn/enstellen zum UPD-Referentenentwurf

Die BundesArbeitsGemeinschaft der Patient/inn/enstellen (BAGP) hat nachfolgende Pressemitteilung zum Referentenentwurf zur Errichtung einer „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)“ veröffentlicht.


BundesArbeitsGemeinschaft der Patient/inn/enstellen

Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung auf der BAGP-Website.

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Berichts- und Lernsystem für Zahnarztpraxen optimiert

cirs.dent jetzt mit responsivem Design und mehr Funktionen

Seit vielen Jahren unterstützt das gemeinsame Berichts- und Lernsystem „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Zahnärztinnen und Zahnärzte dabei, unerwünschte Ereignisse in ihren Praxen zu vermeiden. Die Sicherheit für Patientinnen und Patienten in der zahnärztlichen Versorgung wird damit weiter erhöht. 

Das Internetportal www.cirsdent-jzz.de wurde jetzt optisch überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Es bietet unter anderem ein zeitgemäßes responsives Design, mit dem auch auf mobilen Endgeräten eine optimale Bildschirmdarstellung gewährleistet ist. Das Redesign der Website umfasst zudem neue Servicefunktionen für Nutzerinnen und Nutzer und wurde an die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst.

Hintergrund: „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“
Das gemeinsame Berichts- und Lernsystem „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ wurde im Jahr 2016 von KZBV und BZÄK gestartet und basiert auf dem Modellprojekt „Jeder Zahn zählt!“ der BZÄK. Das System erfüllt die Standards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement festgelegt sind. Die Zahnärzteschaft hat die Bestrebungen dieses Beschlusses von Beginn an konstruktiv aufgenommen und seitdem die berichteten Ereignisse im zahnärztlichen Praxisalltag kontinuierlich durch transparente Darstellung bei gleichzeitiger Erläuterung einer konsequenten Vermeidungsstrategie im Berichtssystem aufgezeigt.

Wichtiger Beitrag zur Qualitätsförderung
Kritische, anonyme Ereignisse werden durch „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ systematisch analysiert und ausgewertet, um Erkenntnisse über Fehlerarten, ihre Häufigkeiten und Ursachen zu gewinnen. So können Instrumente zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Sicherheit in vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Praxen sowie in Universitätskliniken und Bundeswehreinrichtungen entwickelt werden. Wichtige Informationen, über die sonst nur ein eingeschränkter Kreis von Personen verfügt – in der einzelnen Praxis, einem Qualitätszirkel oder der Kollegenschaft – können mit „CIRS dent – Jeder Zahn zählt!“ einem breiten Fachpublikum verfügbar gemacht werden.

KZBV / BZÄK: Berichts- und Lernsystem für Zahnarztpraxen optimiert

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / Bundeszahnärztekammer

   

Kostenstrukturerhebung startet im Oktober

Repräsentative Datenerhebung des Statistischen Bundesamtes für Arzt- und Zahnarztpraxen

Berlin, 29.08.2022 – Im Oktober startet die nun jährlich stattfindende, repräsentative Untersuchung zur Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen des Statistischen Bundesamts. Die Erhebung des per Zufallsstichprobe ausgewählten Praxis ist verpflichtend und basiert auf der Grundlage des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik. Sie bezieht sich auf das Jahr 2021. Ziel der Erhebung ist es, die in den Praxen erzielten Einnahmen und die dafür erforderlichen Aufwendungen sowie deren Zusammensetzung darzustellen.

Die entsprechenden Heranziehungsbescheide mit den Zugangsdaten zu den Online- Fragebogen werden vom Statistischen Bundesamt im Oktober 2022 versandt. Die Online-Fragebogen sind dann innerhalb einer Frist von vier Wochen auszufüllen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für den Sommer 2023 geplant. 

Informationen zur Methodik der Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich einschließlich Direktlinks auf Ergebnisse der letzten Erhebung gibt es unter www.destatis.de/kme.

Zum Erhebungsstart im Oktober 2022 finden Praxen Informationen zur aktuellen Erhebung, zum Beispiel zu den erforderlichen Angaben (Musterfragebogen) sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kostenstrukturerhebung im medizinischen Bereich unter www.destatis.de/kme-portal.

Um die Belastung möglichst gering zu halten, werden bundesweit höchstens 7 Prozent der Praxen befragt. Das Ergebnis wird dann auf die Gesamtheit aller Praxen hochgerechnet. Zudem werden Praxen, die 2019 teilgenommen haben, in der Regel nicht erneut angeschrieben.

Auch ZäPP startet
Im September startet außerdem das Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP) der KZVen und der KZBV. Praxen, die für beide Umfragen angeschrieben werden, können gegebenenfalls einige Datenangaben gleich bei beiden Fragebögen nutzen. Für das ZäPP erhalten Praxen zudem noch eine Aufwandsentschädigung und einen Zugang zum Online-Berichtsportal. Dieses gibt ihnen einen vielseitigen Überblick über die betriebswirtschaftliche Situation der eigenen Praxis und dient zugleich als Kontroll- und Planungsinstrument. Anhand von verschiedenen Kennzahlen zu den Arbeitszeiten, zu den zahnärztlichen Leistungen sowie zu den Einnahmen und Kosten der Praxis gewinnen Praxen einen schnellen Überblick über ihre betriebswirtschaftliche Situation. 

Weitere Informationen zum ZäPP bekommen Praxen per Anschreiben. Zudem können Infos über www.kzbv.de/zaepp sowie direkt unter www.zäpp.de abgerufen werden.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Verwaltungsdirektion (Frank Brüsch), 29.08.2022

   

Elektronisches Antrags- und Genehmigungsverfahren

Informationsblatt der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informiert zum elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren (EBZ):

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

Bild: KZBV

   

Zahnärztliche Behandlungen: Anträge jetzt digital möglich

Gemeinsame Pressemitteilung von KZBV und GKV-Spitzenverband zum EBZ

Berlin, 04.08.2022 – Zahnärztliche Praxen können Behandlungen jetzt digital bei der Krankenkasse beantragen und anzeigen. Das bisherige Verfahren wird dadurch deutlich effizienter, einfacher und schneller. GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten sich hierzu auf das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ) verständigt. Eine sechsmonatige Pilotphase wurde am 30. Juni 2022 erfolgreich abgeschlossen, am 1. Juli ist der Echtbetrieb in den Zahnarztpraxen gestartet. Innerhalb des ersten Monats nutzten schon 2.791 Praxen das neue Verfahren. Noch bis zum Jahresende besteht die Möglichkeit, das EBZ im Praxisalltag kennenzulernen, bevor es zum 1. Januar 2023 als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend wird.  Bereits jetzt können alle Krankenkassen die digitalen Anträge bearbeiten. In der Pilotphase wurden rund 5.000 Anträge digital gestellt und bearbeitet, seit 1. Juli sind noch fast 50.000 hinzugekommen (Stand: 2. August). Pro Tag sind es aktuell rund 2.000 Anträge, die mit dem EBZ bearbeitet werden.

Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands: „Die Digitalisierung des zahnärztlichen Antragsverfahrens ist ein entscheidender Schritt. Alle Beteiligten – von den Praxen über die Patientinnen und Patienten bis zu den Kassen – sparen dadurch Zeit und Aufwand, haben also einen echten Mehrwert. Genau deswegen wollen und müssen wir die Digitalisierung in allen Bereichen des Gesundheitswesens vorantreiben. Besonders freut mich die sehr gute Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, mit der wir bei der Umsetzung konsequent an einem Strang gezogen haben.“

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Bei der Umsetzung des EBZ haben wir bewusst großen Wert darauf gelegt, nicht lediglich Papierformulare zu digitalisieren und die lästige Zettelwirtschaft ressourcenschonend zu beenden, sondern die komplette Antragsstrecke so aufzusetzen, dass spürbare Verbesserungen der Genehmigungs- und Dokumentationsprozesse realisiert werden. Auf diese Weise werden auch Bürokratie und kleinteilige Arbeitsschritte im Praxisalltag spürbar reduziert und gleichzeitig höchsten Ansprüchen an den Datenschutz entsprochen. Die Vorteile, die mit dem EBZ einhergehen, sind unter anderem Zeitersparnis, eine schnellere Genehmigung, die Vermeidung von Medienbrüchen, eine sichere Datenübertragung und -verarbeitung sowie eine optimierte Terminplanung. Herausstellen möchte ich insbesondere auch die lösungsorientierte und transparente Zusammenarbeit mit den Krankenkassen sowie den Herstellern von Praxisverwaltungssoftware, die hier – ohne die Beteiligung der gematik – aus Versorgung und Selbstverwaltung heraus eine großartige und im Praxisalltag erprobte Anwendung mit vielen Vorteilen für alle Beteiligten entwickelt haben.“

Entlastung für Praxen, Kassen und Versicherte
Die Digitalisierung des Verfahrens betrifft vor allem Heil- und Kostenpläne (HKP) bei Zahnersatz. Patienten wird durch das EBZ künftig nicht mehr der herkömmliche und für Laien sehr komplexe HKP ausgehändigt. Vielmehr erhalten sie eine Ausfertigung mit allen relevanten Inhalten in allgemeinverständlicher Form. Diese beinhaltet auch die erforderlichen Erklärungen des Versicherten bezüglich Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung. Weitere Therapien, die digital beantragt und angezeigt werden, sind die kieferorthopädische Behandlung sowie die Behandlung von Kieferbruch und von Kiefergelenkserkrankungen. Ab dem Jahr 2023 kommt dann auch die Behandlung von Parodontalerkrankungen dazu. Dann sind keinerlei Anträge auf Papier mehr möglich.

Bearbeitungsdauer deutlich verkürzt
Bei der Umsetzung des EBZ wurde darauf geachtet, möglichst sämtliche Anwendungsfälle in der Zahnarztpraxis zu berücksichtigen und die technische Umsetzbarkeit sicherzustellen. Die PVS-Hersteller wurden hierzu insbesondere auch durch das Engagement des Verbandes der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Beginn an umfassend in das Projekt einbezogen.

Die digitalen Anträge werden datensicher über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) ausgetauscht. Die Praxis hat alle Anträge digital vorliegen, die direkt von der Praxis an die Krankenkasse übermittelt werden. Bei der Kasse wird der Antrag geprüft und die Antwort ebenfalls per KIM zurück an die Praxis gesandt. Dies kann künftig beispielsweise noch am selben Tag geschehen. Bislang dauert die Bewilligung eines Heil- und Kostenplans für Zahnersatz deutlich länger. Patientinnen und Patienten bekommen auch weiterhin schriftliche Informationen über Kosten und Details der geplanten Behandlung von ihrer Praxis ausgehändigt. Von der Kasse erhalten sie einen schriftlichen Bescheid über die Kostenübernahme. Patienteninformation und Bescheid sind wichtige Dokumente für eine eventuell bestehende Zusatzversicherung.

Insgesamt bringt die Einführung des EBZ einen deutlichen Schub in der Digitalisierung des zahnärztlichen Bereiches mit sich, von dem auch die Telematikinfrastruktur enorm profitieren wird, da deren Nutzen für Zahnarztpraxen bisher sehr überschaubar war. Darüber hinaus hat die erfolgreiche Entwicklung des EBZ-Verfahrens große Aufmerksamkeit und Interesse auch innerhalb der Ärzteschaft erfahren, sodass hier vielleicht ein Modell realisiert wurde, das im Gesundheitswesen Schule machen könnte. In jedem Fall profitiert davon die bereits sehr gute zahnärztliche Patientenversorgung und die administrative Organisation des Praxis-Alltags.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / GKV-Spitzenverband

Hier die Pressemitteilung als PDF-Datei:

KZBV/GKV-SV: Zahnärztliche Behandlungen – Anträge jetzt digital möglich (PDF)

Beachten Sie bitte auch das Informationsblatt der KZBV zum EBZ.

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Broschüre des VDZI zur Unterkieferprotrusionsschiene

Mit Musterbeispielen zur zahntechnischen Abrechnung der verschiedenen Konstruktionstypen

Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat eine Broschüre zur Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) veröffentlicht. Neben kurz gehaltenen Informationen zur Aufnahme der UKPS in die vertragszahnärztliche Versorgung sind Informationen zur zahntechnischen Abrechnung der verschiedenen UKPS-Konstruktionstypen mit Musterbeispielen enthalten (siehe Inhaltsverzeichnis der Broschüre).

Die Broschüre kann ausschließlich als Druckversion beim VDZI bestellt werden. Zum Online-Bestellformular und weiteren Informationen gelangen Sie auf folgender Internetseite des VDZI:

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

   

Zahnärzteschaft begrüßt erneute und sehr klare GMK-Positionierung gegen iMVZ

Beschluss zur Regulierung investorengetragener medizinischer Versorgungszentren

Berlin, 24. Juni 2022 – Auf ihrer Konferenz in Magdeburg haben gestern die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder (GMK) einstimmig einen Beschluss zur Regulierung investorengetragener medizinischer Versorgungszentren (iMVZ) gefasst. So wird das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gebeten, „Regelungen zu treffen, die sicherstellen, Fremdinvestoren mit ausschließlichen Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb zahnärztlicher MVZ auszuschließen“.

Darüber hinaus wird das BMG gebeten zu prüfen, ob „folgende gesetzliche Erforderlichkeiten in §95 Abs. 1b SGB V eingeführt werden sollen: Ein räumlicher Bezug durch Begrenzung auf den jeweiligen KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Standort hat, und einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk (ggf. mit Ausnahmen für Planungsbereiche mit festgestellter bestehender oder drohender Unterversorgung)“.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßen diesen Beschluss uneingeschränkt.

Der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Wolfgang Eßer, sagte:
„Die Probleme für die Patientenversorgung durch iMVZ sind seit Jahren bekannt. Unsere detaillierten Analysen belegen die sehr dynamische und besorgniserregende Entwicklung. Immer mehr versorgungsfremde Großinvestoren und Hedgefonds dringen in die zahnärztliche Versorgung. Die Gefahren für die Patientenversorgung sind durch Gutachten klar belegt. Mit dem Beschluss legt die GMK erneut den Finger in die Wunde und fordert den Gesetzgeber eindringlich auf, die Probleme anzupacken. Wir stehen hinter den konkreten Regelungsvorschlägen der GMK. Herr Minister Lauterbach, die Fakten und Lösungsvorschläge liegen auf dem Tisch. Handeln Sie, bevor es zu spät ist.“

Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Prof. Christoph Benz, sagte dazu in Berlin:
„Wir sind erleichtert, dass die Gesundheitsministerinnen und -minister mit so großem Nachdruck darauf hinweisen, dass die Kommerzialisierung und Vergewerblichung der Zahnheilkunde schnell gestoppt werden muss. Zahnmedizin darf nicht zur Industrieware mit Umsatzdruck auf angestellte junge Kolleginnen und Kollegen werden. Die Regelungsvorschläge der GMK sind dazu geeignet, diesem gefährlichen Trend Einhalt zu gebieten. Nach diesem einstimmigen Beschluss der Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder liegt der Ball nun im Bundesgesundheitsministerium, das schnell aktiv werden sollte, um eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nicht weiter nachhaltig zu beschädigen.“ 

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / Bundeszahnärztekammer

Hier können Sie den Wortlaut der Pressemitteilung auf den Seiten der KZBV einsehen.

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Studie zu Wechselwirkungen von Parodontitis und Diabetes

Sie werden gesucht! Studienbeginn am 1. Juli 2022

Am Universitätsklinikum Heidelberg (Poliklinik für Zahnerhaltungskunde, Sektion Translationale Gesundheitsökonomie, Prof. Dr. Dr. med. dent. Stefan Listl) ist ab 01.07.2022 eine praxisbasierte klinische Studie zur Förderung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Parodontitis und Diabetes Typ 2 geplant. Beteiligt ist hierbei unter anderem auch das Universitätsklinikum Bonn mit Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen als Kooperationspartner im zahnärztlichen Bereich. 

Derzeit werden Zahnärztinnen und Zahnärzte gesucht, die sich an dieser Studie beteiligen wollen. Unterstützt wird die Studie von den KZVen Baden-Württemberg und Nordrhein. Das Vorhaben „Digital Integrierte Versorgung von Diabetes Typ 2 und Parodontitis“ (DigIn2Perio) möchte die Zusammenarbeit zwischen Zahn- und Hausärztinnen sowie Zahn- und Hausärzten verstärken. Teilnehmende Praxen tragen somit aktiv zur Ausgestaltung von verbesserten Rahmenbedingungen für die Versorgung bei. Für die Konzeptentwicklungsphase wird das Vorhaben derzeit durch den Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gefördert. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Vorfeld entsprechend geschult. Ziel ist die Evaluation einer neuen Versorgungsform zum Screening auf Diabetes bei Patientinnen und Patienten mit parodontalem Handlungsbedarf im zahnärztlichen Setting. Im Rahmen der Studie erfolgt für die neue Versorgungsform eine zusätzliche Vergütung. Zudem erhalten teilnehmende Praxen eine Aufwandsentschädigung. Das Vorhaben ist so konzipiert, dass bestehende Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden. 

Sie haben Interesse? Ihre Bereitschaft bitten wir Sie uns formlos per E-Mail an studie-paro(at)kzvnr.de mitzuteilen. Weitere Informationen zur Studie erhalten Sie nach Interessensbekundung. Für Fragen können Sie sich zudem unter folgenden Kontaktdaten an die KZV Nordrhein wenden: 

E-Mail: studie-paro@kzvnr.de / Tel-Nr.: 0211-9684-266.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

E-Rezept: Umfassendes Informationsangebot der KZBV für Zahnarztpraxen

Zahnarztpraxen können E-Rezept schon heute nutzen

Die Gesellschafterversammlung der gematik hat vor wenigen Tagen einstimmig den weiteren Fahrplan für das E-Rezept beschlossen. Zahnarztpraxen in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe sollen die elektronische Verordnung demnach als erste in ein flächendeckendes Verfahren führen. Der Rollout in den beiden Regionen soll zum 1. September 2022 starten. Ab diesem Zeitpunkt sollen möglichst viele Zahnarztpraxen E-Rezepte erstellen, um die Anwendung entsprechend schnell in die flächendeckende Versorgung zu bringen. „Nutzbar ist das E-Rezept aber grundsätzlich auch heute schon, sofern in den Praxen die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV.

Vorbehaltlich des Erreichens noch zu vereinbarender Qualitätskriterien sieht die weitere Planung vor, dass das E-Rezept ab dem 1. Dezember 2022 in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe verpflichtend und dann in sechs weiteren Bundesländern sukzessive eingeführt wird. Im Jahr 2023 soll – voraussichtlich zum 1. Februar – die Anwendung auf die übrigen acht Bundesländer ausgedehnt werden. Apotheken in ganz Deutschland sind bereits ab dem 1. September 2022 verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen.

Bundesweit können Zahnarztpraxen, die über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen, das E-Rezept auch schon heute nutzen. „Davon sollten möglichst viele Zahnärztinnen und Zahnärzte Gebrauch machen. Denn das erhöht die Chancen, dass die Umstellung frühzeitig und leicht gelingt und das E-Rezept für den Berufsstand in den nächsten Monaten und Jahren zu einer Erfolgsgeschichte wird. Ich möchte zudem alle Kolleginnen und Kollegen noch einmal ausdrücklich auf das umfassende Informationsangebot der KZBV zu dem Thema hinweisen“, sagte Pochhammer.

Spezielle Themenseite auf der KZBV-Website
Zur Unterstützung der Praxen hat die KZBV ihre spezielle Themenseite zum E-Rezept kurzfristig aktualisiert. Neben Informationen zum aktuellen Fahrplan der Anwendung finden sich dort auch ein Erklärvideo sowie eine Checkliste, die erklärt, was konkret zu tun ist, um E-Rezepte verordnen zu können. Für das tiefere Verständnis wurde zudem der E-Rezept-Leitfaden der KZBV aktualisiert. Abgerundet wird das Informationsangebot durch Links zu weiteren Angeboten und Ansprechpartnern.

KZBV: Themenseite zum E-Rezept

KZBV: Leitfaden E-Rezept (PDF)

KZBV: Erklärvideo zum E-Rezept für Zahnarztpraxen

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Außerdem stellt die gematik einen FAQ-Katalog zum Thema E-Rezept zur Verfügung.

gematik: FAQ-Katalog E-Rezept

   

Bonusheft: Aktualisierte Patienteninformation der KZBV

Seit Januar grundsätzlich auch als digitale Anwendung der ePA möglich

Berlin, 14. März 2022 – Regelmäßige Termine in der Zahnarztpraxis dienen der Vorbeugung von Mund- und Zahnerkrankungen. Seit mehr als 30 Jahren können gesetzlich krankenversicherte Patienten das Bonusheft bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen vorlegen und den Termin per Stempel und Unterschrift bestätigen lassen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat jetzt ihre bewährte Patienteninformation zum zahnärztlichen Bonusheft in einer aktualisierten Fassung vorgelegt, die auch in den Hauptmigrantensprachen verfügbar ist.

Der Flyer informiert Patientinnen und Patienten leicht verständlich über Vorteile und Vorgaben des Bonusheftes im Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz. Erläutert wird unter anderem, was zu tun ist, wenn das Bonusheft nicht mehr auffindbar ist oder ein Eintrag fehlt, obwohl eine Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat. Die erweiterte Information zum Bonusheft ist zum Selbstausdruck geeignet und kann im PDF-Format unter www.kzbv.de kostenfrei abgerufen werden. Patienten, die aufgrund der Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten eine Vorsorge in der Praxis eventuell abgesagt oder verschoben haben, sollten diese im Laufe des Jahres unbedingt nachholen. Darauf weist die KZBV noch einmal ausdrücklich hin. Größere Folgeschäden an Zähnen und Zahnfleisch durch ein Auslassen notwendiger Behandlungen können durch solche Kontrollen vermieden werden. Mit besonders hohen Hygienestandards gewährleisten Zahnarztpraxen maximalen Schutz vor Ansteckungen mit Corona.

Das elektronische Zahnbonusheft kommt …
Seit Januar 2022 besteht für gesetzlich Versicherte grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, das Bonusheft als digitale Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) zu nutzen – soweit die technischen Voraussetzungen dafür bei Patient und Praxis schon gegeben sind. Das elektronische Bonusheft (eZahnbonusheft) bietet dann die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie im papiergebundenen Heft strukturiert und gültig für den Bonusanspruch abzubilden.

Wie bei der ePA handelt es sich für Versicherte um eine freiwillige Anwendung, die derzeit im Aufbau begriffen ist. Vorteile des eBonusheftes sind unter anderem eine automatisierte Erinnerungsfunktion, um den Verfall des Bonus zu verhindern, oder die Vermeidung von Nachtragungen bei erfolgten Vorsorgeuntersuchungen. Das papiergebundene Bonusheft behält jedoch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Die KZBV weist darauf hin, dass Patienten, die die Vorteile des eZahnbonusheftes nutzen wollen, sich zunächst in ihrer Praxis erkundigen sollten, ob diese bereits „eZahnbonusheft-ready“ ist und eine Beratung zu der neuen Anwendung erfolgen kann.

Weitere Informationen zur Bonusregelung und zum Thema Zahnersatz stellt die KZBV unter
www.informationen-zum-zahnersatz.de sowie auf ihrer Website zur Verfügung.

Hier können Sie die Patienteninformation der KZBV zum Bonusheft herunterladen:

Informationen zum elektronischen Bonusheft als Anwendung im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA) finden Sie ebenfalls auf den Seiten der KZBV.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Erklärung der AOK Rheinland/Hamburg zum befristeten Genehmigungsverzicht PAR

Kurzfristiger Behandlungsbeginn möglich

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

vor dem Hintergrund einer nach wie vor bestehenden verzögerten Antragsbearbeitung finden aktuell wieder intensive Gespräche zwischen der KZV Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg statt.

Auch der AOK Rheinland/Hamburg ist es ein großes Anliegen, dass die Zahnarztpraxen kurzfristig mit der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten beginnen können, damit die Weiterbehandlung wie geplant erfolgen kann. Für die systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen konnte nunmehr erfolgreich die nachstehende Vereinbarung/Regelung für Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg getroffen werden:

PAR-Status mit Ausstellungsdatum bis 31. März 2022 gelten als genehmigt, sofern bis zum 1. April 2022 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.

Es werden keine Anträge mehr versendet, es sei denn, es wurde das Gutachterverfahren eingeleitet. Als Genehmigungsdatum gilt das Ausstellungsdatum.

Für dringende Rückfragen hat die AOK Rheinland/Hamburg eine Servicenummer für Zahnarztpraxen eingerichtet: 
0211-8791-57120.

Diese Erklärung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. Wir sind weiterhin im engen Austausch mit der AOK Rheinland/Hamburg.

Mit freundlichen Grüßen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (Abteilung Vertragswesen)

   

Achtung, Warnung des TÜV Rheinland vor gefälschten Medizinprodukten

Hinweis der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe meldet, dass der TÜV Rheinland vor gefälschten Medizinprodukten warnt. Hintergrund ist, dass zurzeit in vermehrtem Umfang gefälschte Medizinprodukte aus dem nichteuropäischen Ausland vom Zoll abgefangen werden, darunter auch dentale Produkte. Bei den gefälschten dentalen Medizinprodukten bezieht sich die Warnung aktuell (Stand 10. März) auf drei Hersteller bzw. Modellbezeichnungen. Es handelt sich dabei um Hand- und Winkelstücke der Firma Joy Dental sowie dentalmedizinische Produkte mit den Modellbezeichnungen Yabangbang und Azdent.

Wie die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe weiter ausführt, haben die betreffenden Medizinprodukte keine Zulassung für eine Verwendung in Deutschland und den übrigen Ländern der Europäischen Union, so dass ein Import als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass man bei der Bestellung einer Ware, bei der es sich um ein solches Medizinprodukt handelt, aller Wahrscheinlichkeit nach weder die Ware erhält noch den Kaufpreis zurückerstattet bekommt, wenn die Ware vom Zoll abgefangen worden ist.

Der TÜV Rheinland stellt auf seinen Online-Seiten eine „Schwarzen Liste” zur Verfügung, in der Fälle des Prüfzeichenmissbrauchs und Fälschungen seiner Zertifikate und Prüfberichte aufgeführt werden, die auf der Basis geltender vertraglicher sowie gesetzlicher Grundlagen festgestellt wurden. Es ist zu beachten, dass die Liste nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Nachfolgend der Link zur „Schwarzen Liste“ der vom TÜV aufgedeckten Medizinproduktfälschungen. Ein Tipp: Geben Sie bei der Suche den Suchbegriff „dental“ ein, um eine Auflistung aller dentalen Medizinprodukte zu erhalten. 

TÜV Rheinland: „Schwarze Liste“ Medizinproduktfälschungen

   

TI: Auslaufen der fünfjährigen Nutzungszeit für viele Konnektoren

Geräteaustausch ab Sommer 2022 erforderlich

Die fünfjährige Nutzungszeit für viele Konektoren verschiedener Hersteller läuft in den Jahren 2022 oder 2023 ab. Für Praxen, die 2017 oder 2018 Konnektoren zwecks Anschluss an die Telematikinfrastruktur erworben haben, wird daher bald ein Austausch der Geräte erforderlich. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Herstellerfirmen sind sich darüber einig, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten nur ein Hardwareaustausch infrage kommt. Für einen Austausch der Geräte haben sich auch alle Gesellschafter der gematik einstimmig ausgesprochen.

Verspätete Einführung der TI 2.0
Laut gematik besteht Handlungsbedarf für insgesamt etwa 130.000 Geräte mit fest verbauten Schlüsselzertifikaten, die nicht verlängert oder erneuert werden sollen. Ursprünglich war man davon ausgegangen, dass die geplante Einführung der TI 2.0 die Konnektoren überflüssig macht. Es hat sich zwischenzeitlich jedoch gezeigt, dass das TI-Update frühestens in zwei bis drei Jahren durchgeführt werden kann. Der Start der TI 2.0 wird also nicht mehr mit dem Ablauf der fünfjährigen Nutzungszeit der betroffenen Konnektoren zusammenfallen. Der Austausch der Konnektoren wird dabei ab Sommer 2022 erfolgen. Eine Verlängerung der Schlüsselzertifikate zur Überbrückung der Zeitlücke bis zur Einführung der TI 2.0 ist nicht zu realisieren und wird daher inzwischen nicht mehr in Betracht gezogen. Stattdessen soll durch den Konnektorenaustausch in der Zeitphase bis zur vollständigen Etablierung der TI 2.0 der fortlaufenden Anschluss an die TI ermöglicht werden. Nach dem Jahr 2024 wird kein Geräteaustausch mehr erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Praxen über die TI 2.0 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden.

Die Kostenfrage
Bei den Kosten für den Austausch der Konnektoren kann mit einem dreistelligen Millionenbetrag gerechnet werden. Darüber hinaus dürften für die Praxen etwa durch die Geräteinstallation oder den Ausfall von Sprechstunden ebenfalls Kosten anfallen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung geht in dieser Frage jedoch von einer vollständigen Kostenübernahme aus, so dass den Praxen kein finanzieller Aufwand entsteht. Dies wird nach den Worten von Dr. Karl-Georg Pochhammer, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der KZBV, derzeit von allen Beteiligten so gesehen. Die Praxen können sich darüber hinaus laut KZBV sicher sein, dass PVS-Hersteller oder IT-Servicedienstleister den Zeitpunkt des Auslaufens der jeweiligen Schlüsselzertifikate rechtzeitig wahrnehmen werden.

TI-Atlas der gematik
Die gematik hat einen „TI-Atlas“ veröffentlicht, der den jährlichen Fortschritt der Digitalisierung im Gesundheitswesen aufzeigen soll. Zurzeit sind laut gematik 97 Prozent der Zahnarztpraxen an die TI angebunden.

Quelle: gematik / zm online

   

Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!

iMVZ: KZBV und BZÄK mahnen erneut dringenden politischen Handlungsbedarf an

Berlin, 12. April 2022 – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nehmen die aktuellen Berichterstattungen in den zahlreichen Medien, insbesondere die Recherchen des Magazins „Panorama“ (NDR) zum Anlass, um erneut eindringlich an die Politik zu appellieren, endlich den ungebremsten Zustrom versorgungsfremder Finanzinvestoren aus dem In- und Ausland in die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung wirksam zu unterbinden.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Seit Jahren belegen wir der Politik mit Analysen und Gutachten die fatalen Folgen der Einflussnahme versorgungsfremder Investoren auf die Patientenversorgung, ohne dass bisher wirklich wirksame gesetzliche Maßnahmen ergriffen wurden. Das aktuelle Gutachten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) belegt eindrucksvoll die Richtigkeit der seinerzeitigen im Auftrag der KZBV erstellten Gutachten. Auch die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) teilt die Sorgen der Ärzte- und Zahnärzteschaft und hat in einem Beschluss dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgehalten. Wir schließen uns den Forderungen an, die bestehenden gesetzlichen Regelungen passgenau fortzuentwickeln. Darüber hinaus sollte für mehr Transparenz und Patientenschutz auf Bundes- und Landesebene ein verpflichtendes Register für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geschaffen werden. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf Praxisschild und Website von MVZ müssen verpflichtend werden. Weiteres Abwarten der Politik führt zu unabwendbaren negativen Folgen für die Patientenversorgung in Deutschland.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK: „Die aktuellen Recherchen des NDR bestätigen, dass es bereits 5 nach 12 ist. Wenn dort gezeigt wird, wie auf Zahnärztinnen und Zahnärzte in einigen iMVZ massiver Umsatzdruck ausgeübt wird, hat das mit indikationsgerechter Zahnmedizin nichts mehr zu tun, zumal die Zahnärztekammern als Berufsaufsichtsbehörden gegen das Konstrukt iMVZ keine Durchgriffsrechte haben. Zahnmedizin ist kein Gewerbe, so steht es schon in §1 des Zahnheilkunde-gesetzes. Sollte die ungebremste Zunahme von iMVZ weiterhin nicht eingedämmt werden, ist zu befürchten, dass in absehbarer Zeit die zahnmedizinische Versorgung zu einem großen Teil aus renditeorientierten Gesundheitsfabriken besteht. Dies sollte die Politik jetzt aufrütteln. Auch die Erkenntnisse der neuen IGES-Studie, nach der die iMVZ deutlich höhere Abrechnungszahlen produzieren, sollte zu einem raschen Umdenken führen. Die Zahnmedizin in unserem Lande ist international auf Spitzenniveau – und das auch ohne Fremdkapital, welches nur zu Umsatzdruck, Über- und Fehlversorgung und somit Qualitätsverlust führen wird. Zahnmedizin ist persönliche Dienstleistung am und für den Menschen und keine Fließbandarbeit.“

Weitere Informationen zum Thema iMVZ darunter auch zwei Gutachten sind auf der Website der KZBV abrufbar. Die „Panorama“-Sendung ist in der ARD-Mediathek eingestellt. Das Gutachten der KVB wurde auf der Website der KVB veröffentlicht.

Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung auf den Seiten der KZBV:

KZBV/BZÄK: Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!

   

KZBV: Der Berufsstand steht bereit, Schutzsuchende unbürokratisch zu versorgen

Die Vertragszahnärzteschaft verurteilt brutalen Angriffskrieg auf das Schärfste
und erklärt sich mit den Menschen in der Ukraine solidarisch 

Auf einer Sonderseite hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hilfreiche Informationen für Zahnarztpraxen zusammengefasst. Das Angebot wird in den kommenden Wochen und Monaten bei Bedarf fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Köln/Berlin, 9. März 2022 – Die Vertragszahnärzteschaft steht bereit, um Flüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch in Deutschland zu versorgen. Das betonte der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Wolfgang Eßer, anlässlich der heutigen Vertreterversammlung der KZBV:

„Diese beispiellose Aggression Russlands gegen die Ukraine ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und durch nichts zu rechtfertigen! Das brutale und völlig rücksichtslose Vorgehen gegen ein souveränes Land und dessen Zivilbevölkerung erschüttert uns und macht uns tief betroffen. Ich spreche für den gesamten Berufsstand, wenn ich sage, dass wir uns solidarisch mit allen Bürgern der Ukraine erklären. Wir verurteilen den russischen Angriff aufs Schärfste und fordern Präsident Putin und die russische Staatsführung erneut auf, sämtliche Kriegshandlungen sofort zu stoppen, sich umgehend aus der Ukraine zurückzuziehen und ihre staatliche Souveränität wieder vollumfänglich herzustellen.“ Tod und Leid friedvoller Menschen werde billigend in Kauf genommen, um machtpolitische Ziele zu erreichen, sagte Eßer. 

„Die medizinische und humanitäre Versorgung der Bevölkerung wird durch die Aggressoren gezielt behindert. Hunderttausende sind auf der Flucht vor Bomben und Terror. Wir erwarten Millionen von Menschen, die in Angst um ihr Leben vor der Gewalt des russischen Angriffskriegs in die europäischen Nachbarländer und auch nach Deutschland fliehen. Tausende sind bereits hier und benötigen dringend unsere Hilfe. Das Leid, das diese Menschen erfahren, ist groß. Viele sind traumatisiert und benötigen medizinische Versorgung. Als Vertragszahnärzteschaft werden wir unseren Teil dazu beitragen, dass diese Versorgung in Deutschland gewährleistet ist.“ 

Eßer appellierte an die Vertragszahnärzteschaft gemeinsam und unbürokratisch überall dort zu helfen, wo Hilfe benötigt wird. „Das gilt für uns als Heilberuf insbesondere für die zahnmedizinische Versorgung. Zum anderen bitte ich alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, dem Spendenaufruf der KZBV zu folgen und das Hilfswerk der deutschen Zahnärzte mit finanziellen Mitteln zu unterstützen. Zudem bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie – soweit dies erforderlich sein sollte – Flüchtende zumindest übergangsweise bei sich zu Hause, bei Verwandten und Freunden aufnehmen und beherbergen können, bis organisierte staatliche Hilfen greifen.“

Eßer begrüßte, dass die Europäische Union bereits eine Massenzustromrichtlinie beschlossen habe, die als regulativer Rahmen für eine EU-weite, koordinierte Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine dient. „Ein zentraler Aspekt ist dabei die medizinische Versorgung und der Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.“ Die Bundesregierung sei dabei, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu schaffen. „Wir stehen im engen Austausch mit dem Bundesgesundheitsministerium, um alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, schutzsuchende Menschen flächendeckend, schnell und unbürokratisch in unseren Praxen zu versorgen.“ Für entsprechende Maßnahmen sagte Eßer der Regierung im Namen der KZBV und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende Unterstützung zu. 

Zum Überfall auf die Ukraine verabschiedete die Vertreterversammlung der KZBV auch eine Resolution, in der sie den brutalen Angriffskrieg Russlands entschieden verurteilt und den Gesetzgeber darum bittet, kurzfristig die notwendigen Rahmenbedingungen zur bundesweiten unbürokratischen zahnmedizinischen Versorgung der Geflüchteten zu schaffen. Der Volltext der Resolution kann in Kürze auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Solidarität mit der Ukraine – Nein zum Krieg!

KZBV und KZVen unterstützen Spendenaktion des HDZ

Berlin, 2. März 2022 – Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) erklären sich im Namen der gesamten Vertragszahnärzteschaft in Deutschland solidarisch mit allen Bürgerinnen und Bürgern der Ukraine. Dies gilt nicht zuletzt auch für Heil- und Pflegeberufe, die derzeit vor Ort häufig unter Einsatz des eigenen Lebens den Opfern des russischen Angriffskriegs helfen und Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglichen.

Zugleich bekennt sich der Berufsstand einmal mehr ausdrücklich zu Werten wie Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit und verurteilt den Krieg in der Ukraine auf das Schärfste. Die schrecklichen Bilder aus dem Kriegsgebiet erschüttern uns und machen uns tief betroffen. Präsident Putin und die russische Staatsführung sind aufgerufen, den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg sofort zu stoppen.

Die Kampfhandlungen verursachen unvorstellbar großes Leid und zerstören auf Jahre die Lebensgrundlage der Menschen in der Ukraine. Viele benötigen jetzt dringend Unterstützung und medizinische Versorgung, Hunderttausende sind bereits auf der Flucht in die Nachbarländer und auch nach Deutschland. Das ukrainische Gesundheitssystem gerät mit jedem Tag, den dieser Krieg andauert, an seine Belastungsgrenzen.

Um möglichst schnell und zielgerichtet Hilfsgüter aller Art und sichere Unterkünfte bereit zu stellen sowie humanitäre Hilfe zu leisten, hat das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) zu einer Spendenaktion aufgerufen. KZBV und die KZVen unterstützen diesen Aufruf und bitten alle Zahnärztinnen, Zahnärzte und die Praxisteams darum, mit einer solchen Spende den Menschen in der Ukraine zu helfen.

Auch der VDDS als Vertreter der Hersteller von Dentalsoftware in Deutschland schließt sich diesem Aufruf an - „Slava Ukrayina!“ („Ehre der Ukraine“).

Gespendet werden kann an das

Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN: DE28 300 60601 000 4444 000
BIC: DAAEDEDD
Stichwort: Ukraine

Eine Spendenbescheinigung wird bei genauer Adressangabe ausgestellt. Für eine Steuerbegünstigung bis zu 300,– Euro kann als vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV der Kontoauszug vorgelegt werden.

Neben dem HDZ kümmern sich auch zahlreiche weitere nationale und internationale Hilfsorganisationen um Nothilfe und medizinische Versorgung.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Hier können Sie die Pressemitteilung einsehen und herunterladen:

KZBV und KZVen: Solidarität mit der Ukraine – Nein zum Krieg! (PDF)

Sie finden den Wortlaut der Pressemitteilung ebenfalls auf den Seiten der KZBV und auf den Seiten der KZV Nordrhein auch unter der Rubrik „Pressemitteilungen“.

   

S1-Leitlinie zur Unterkieferprotrusionsschiene

Unter Beteiligung der KZBV erstellt und aktualisiert

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ist aktiv in vertragszahnärztlich relevante Leitlinienprojekte für die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingebunden. Sie fördert die Entwicklung von Leitlinien und beteiligt sich an deren konkreter Ausgestaltung, wobei der Schwerpunkt auf deren Praxistauglichkeit liegt. Dabei gilt das übergeordnete Prinzip, dass Handlungsempfehlungen in Form medizinischer Leitlinien der klinischen Expertise des jeweiligen Behandlers sowie den individuellen Präferenzen und Wünschen der Patienten ausreichend Raum lassen müssen. Eine Leitlinie beschreibt daher einen Handlungskorridor, der dem Zahnarzt und Patienten eine Orientierung über diejenigen Therapieoptionen bietet, die im individuellen Fall verantwortbar sind, um für und mit dem Patienten gemeinsam die für dessen Lebenssituation richtige und angemessene Therapieform zu wählen. Nur ein patientenbezogener Ansatz gewährleistet die Individualität der Behandlungsplanung. Leitlinien unterstützen diesen Prozess und müssen fortlaufend auf ihren wissenschaftlichen Gehalt und Nutzen für den Praxisalltag hin überprüft werden.

Zu den Leitlinien, die unter Beteiligung der KZBV erstellt worden sind, gehört unter anderem die S1-Leitlinie „Die Unterkieferprotrusionsschiene (UPS): Anwendung in der zahnärztlichen Schlafmedizin beim Erwachsenen“, die erst kürzlich (Stand 16. November 2021) aktualisiert wurde. Sie ist gültig bis zum 15. November 2026.

Leitlinien im zahnmedizinischen Bereich sind auch auf den Websites der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) sowie im Leitlinienregister der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) aufgeführt.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Hier können Sie die Leitlinie auf den Seiten der AWMF einsehen und herunterladen:

Zu einer Übersicht der unter Beteiligung der KZBV erstellten Leitlinien gelangen Sie auf den Seiten der KZBV. Hier können Sie sich unter anderem über den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung und die Gültigkeitsdauer einer Leitlinie informieren.

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Unterkieferprotrusionsschiene ab dem 1. Januar 2022 abrechenbar

Übersicht über die wichtigsten Neuerungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 20.11.2020 entschieden, dass die Verordnung einer Unterkieferprotrusionsschiene gegen Atemaussetzer beim Schlafen für gesetzlich Versicherte als neue Behandlungsmethode in den Leistungskatalog aufgenommen wird.

Mit Beschluss des G-BA vom 29.07.2021 wurde die Behandlungsrichtlinie geändert (siehe dazu B. V Nr. 3 der Behandlungsrichtlinie). Die UKPS bei obstruktiver Schlafapnoe wurde als Zweitlinientherapie und nur nach ärztlicher Verordnung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen. Die Behandlung bedarf einer kooperativen vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.

Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.11.2021 wurden nunmehr die neuen Leistungen im zweiten Teil des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen neben den Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch) und Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) verortet und bilden dort einen eigenständigen Leistungskomplex. 

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit am 01.01.2022 in Kraft.

Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Neuerungen, die in BEMA-Teil 2 hinter der Leistung nach Nr. K9 eingefügt werden:

  • UP1: Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung – 27 Punkte 
  • UP2: Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition – 49 Punkte 
  • UP3: Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene – 223 Punkte 
  • UP4: Nachadaption des Prostrusionsgrades – 10 Punkte 
  • UP5: Kontrollbehandlung – 8 bis 35 Punkte möglich; Differenzierung hinsichtlich des Aufwands und der Bewertung
  • UP6: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene – 19 bis 42 Punkte möglich, Differenzierung in fünf Einzelleistungen

Zum vollständigen Beschluss gelangen Sie hier:

UKPS – Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. November 2021 (PDF)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Erklärung der AOK Rheinland/Hamburg zum Genehmigungsverzicht

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

im Juli 2021 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass die KZV Nordrhein mit der AOK Rheinland/Hamburg Regelungen zur Genehmigung von Behandlungsplänen mit Ausstellungsdatum bis 30. Juni 2021 vereinbart hat.

Da sich die Bearbeitungsdauer der zahnärztlichen Leistungsanträge bei der AOK Rheinland/Hamburg bisher nicht verändert hat, folgten zwischenzeitlich weitere intensive Gespräche zwischen der KZV Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg. Diese sind nunmehr erfolgreich mit der nachstehenden Regelung zum Genehmigungsverzicht abgeschlossen.

  1. KFO-Behandlungspläne, Therapieänderungen sowie Verlängerungsanträge mit Ausstellungsdatum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2021 (mit Ausnahme der Erwachsenenbehandlung) gelten als genehmigt, sofern bis zum 26. Oktober 2021 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.

  2. PAR-Status mit Ausstellungsdatum 1. Juli bis 31. Oktober 2021 gelten als genehmigt, sofern bis zum 26. Oktober 2021 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.

  3. ZE Heil- und Kostenpläne mit Ausstellungsdatum 1. Juli bis 31. Oktober 2021 (mit Ausnahme der Anträge für implantologische Leistungen) gelten als genehmigt, sofern bis zum 26. Oktober 2021 kein Gutachterverfahren eingeleitet worden und/oder keine Ablehnung erfolgt ist.

In den Fällen 1.) bis 3.) werden keine Genehmigungsschreiben und Anträge mehr versendet, es sei denn, es wurde das Gutachterverfahren eingeleitet. Als Genehmigungsdatum gilt das Ausstellungsdatum.

Für Zahnersatz gelten grundsätzlich die einfachen Festzuschüsse als genehmigt. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus erfüllt sind, können die entsprechend höheren Festzuschüsse abgerechnet werden; diese Anträge gelten als genehmigt. Heil- und Kostenpläne, die einer sogenannten „Härtefall-Prüfung“ unterliegen, gelten nur in Höhe der einfachen Festzuschüsse (ggf. mit Bonus) als genehmigt. Eine darüberhinausgehende Kostenbeteiligung bedarf weiterhin der individuellen Prüfung, ggf. im Rahmen der Kostenerstattung nach Eingliederung.

Die Erklärung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre KZV Nordrhein

   

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Übergangsregelung, Entfall  von Muster 1, Einführung einer  ICD-10 Kodierung

Die Umsetzung der eAU war eigentlich schon zum 1. Januar 2021 geplant, jetzt soll sie zum 1. Oktober 2021 (bzw. 31. Dezember 2021) verpflichtend eingeführt werden, Muster 1 entfällt

Beginnend mit dem 1. Oktober 2021 gilt zwar noch eine Übergangsregelung: die Arbeitsunfähigkeitsdaten können nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a bis 1d) verwendet und Muster 1a über den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden. Dennoch sollten sich alle Praxen bereits jetzt mit den Auswirkungen des neuen Verfahrens vertraut machen.

Zudem wird eine ICD-10 Kodierung von AU-begründenden Diagnosen eingeführt.

Ausführliche Informationen der KZV Nordrhein

Informationen der KZBV

Zeitplan

  • 1. Oktober 2021: Elektronische AU-Bescheinigung im Echtbetrieb, aber noch nicht als Pflichtanwendung für Vertragszahnärzte. Muster 1 als Formular und im Blankoformulardruck sind weiterhin gültig.
  • 1. Januar 2022: Nach aktuellem Stand wird die eAU Pflichtanwendung. Die Online-Formulare werden an die Krankenkassen verschickt. Das Formulare für Arbeitgeber und Versicherten wird weiterhin ausgedruckt. Muster 1 und seine Blankoformulardruck-Version verlieren die Gültigkeit. Das E-Rezept wird für Vertragsärzte ebenfalls verpflichtend.
  • 1. Juli 2022: Das Formular für Arbeitgeber wird ebenfalls online verschickt

     

Mundbakterien blockieren körpereigene Virenabwehr

Porphyromonas gingivalis erhöht Anfälligkeit für Infektionen

Eine Studie von Wissenschaftlern des Departments of Oral Immunology & Infectious Diseases der School of Dentistry an der University of Louisville (UofL), USA, hat zu wichtigen Erkenntnissen geführt, was die Bedeutung von Mundgesundheit und Mundhygiene für die körpereigenen Abwehrkräfte anbelangt. Wie auf den Seiten des Online-Portals „medicalxpress.com“ nachzulesen ist, konnten sie nachweisen, dass Mundbakterien die Wirkungsmechanismen des menschlichen Immunsystems beeinträchtigen können und damit die Anfälligkeit für virale Infekte erhöhen.

Normalerweise schützen bestimmte Proteine, die von oralen Epithelzellen hervorgebracht werden, den Körper vor dem weiteren Eindringen von Viren, die in den Mund gelangt sind. Die sogenannten Interferon-Lambdas bilden eine effektive Schutzbarriere im Mund, indem sie das Wachstum von Viren verhindern. Das plaquebildende Mundbakterium „Porphyromonas gingivalis“, das bekanntlich parodontale Erkrankungen auslösen kann, ist in der Lage, diesen Schutzmechanismus im Mund zu blockieren. Es hemmt die Aktivität der besagten Epithelzellen, so dass die Interferonproduktion zum Erliegen gebracht wird. Eindringende Viren haben nun leichtes Spiel.

Die Abwehrkraft des Körpers kann also durch Mundbakterien entscheidend geschwächt werden. Weil der Mund das größte Einfallstor des menschlichen Organismus für schädliche Keime ist, spielt das orale „Antivirenprogramm“ eine zentrale Rolle innerhalb des körpereigenen Abwehrsystems. Viren können von hier aus die Lunge und den Magen-Darm-Trakt befallen. Das gilt z. B. ebenso für das Coronavirus SARS-CoV-2 und das HIV-Virus, das die humane Immundefizienz auslöst, wie für den Erreger „Herpes simplex“ und das humane Papillomavirus (HPV). Neben der UofL-Studie belegen auch weitere aktuelle Studien, dass Patienten, die an Parodontitis leiden, anfälliger sind für HIV-, Herpes- und HPV-Infektionen. Wissenschaftler vermuten, dass es außerdem einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Mundbakteriums „Porphyromonas gingivalis“ und Krankheiten wie Alzheimer und rheumatoider Arthritis gibt. Das Bakterium wird von der UofL-Studie auch mit Speiseröhrenkrebs in Verbindung gebracht.

   

KZBV zur Notbremse des BMG beim E-Rezept

Absage der für den 01.01.2022 vorgesehenen Einführung der elektronischen Arzneimittelverordnung

Berlin, 21. Dezember 2021 – Einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an die Gesellschafter der gematik zufolge wird die für den 1. Januar 2022 gesetzlich vorgegebene verpflichtende Einführung der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) abgesagt. Demnach sind die Ergebnisse bisheriger Tests unzureichend und die flächendeckende technische Verfügbarkeit der Telematik-Anwendung bislang nicht erreicht. Das E-Rezept soll zunächst weiter getestet werden, bevor es in der Versorgung flächendeckend umgesetzt wird.

Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Besser spät als nie! Wir begrüßen die richtige Einsicht des Mehrheitsgesellschafters BMG außerordentlich. Mit dieser ‚Notbremse‘ schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und gemeinsam eingebrachten Auffassung der übrigen gematik-Gesellschafter an, zu denen auch die KZBV zählt. Für einen solchen Schritt hatten wir uns immer wieder auf Arbeitsebene des BMG mit entsprechenden Beschlussvorschlägen in der Gesellschafterversammlung und auch öffentlichkeitswirksam stark gemacht. Bisherige Feldtests in der Fokusregion Berlin-Brandenburg waren auch nach der bundesweiten Ausdehnung bei Weitem nicht aussagekräftig genug. Das Risiko eines von Fehlern und Pannen begleiteten Starts des E-Rezepts wäre völlig unkalkulierbar gewesen. Einen sicheren Wirkbetrieb zum ursprünglichen Stichtag in zwei Wochen hätte niemand garantieren können, der im Gesundheitssystem Verantwortung trägt.“

Die Entscheidung sei auch ein Beitrag zu mehr Patientensicherheit in einer Zeit, in der dem Gesundheitswesen pandemiebedingt die Überlastung droht: „In Zahnarzt- und Arztpraxen werden täglich 2 Millionen Rezepte ausgestellt. Fehlerhaft übermittelte Rezepte wären in einer besonders kritischen Phase der Pandemie eine absehbare und völlig unnötige Zusatzbelastung für Heilberufe und Apotheken gewesen.“ Die KZBV sprach sich erneut dafür aus, die weitere Testung erst dann zu beenden, wenn diese nachweislich erfolgreich war. Dafür müssten transparente Qualitätskriterien vorgesehen werden, die nicht nur jeder Anbieter, sondern auch die gesamte Prozesskette erfüllen muss. „Das E-Rezept darf erst nach erwiesener Praxistauglichkeit für den Regelbetrieb in die Praxen kommen“, forderte Pochhammer.

Die auch nach dem Willen des BMG fortzusetzende und zu intensivierende Testphase wird von der KZBV, die bereits bei ihren Vertreterversammlungen entsprechende Beschlüsse gefasst hatte, aktiv unterstützt. „Wir rufen Berufsstand und Hersteller zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme auf, sich wie bereits jetzt schon in der Testregion Berlin-Brandenburg auch bundesweit aktiv an den Tests zu beteiligen und so die Verlängerung der Testphase sinnvoll zu nutzen“.

Unabhängig von der Verschiebung der Einführung des E-Rezepts können Zahnarztpraxen bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des E-Rezepts weiterhin und auch nach dem 1. Januar bis auf Weiteres ein papiergebundenes Verfahren nutzen:

Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS hinterlegten Formulare bzw. über das entsprechende Stylesheet ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.

Für die Verordnungsdaten kann die Praxis das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.

Die Übergangsfrist für die eAU, die am 31. Dezember endet, wird bislang nicht verlängert. Deshalb sind Praxen grundsätzlich verpflichtet, die eAU zu nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar sind, sind Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit, bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch nicht getan haben.

Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von eAU, E-Rezept und KIM in Zahnarztpraxen können auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressemitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

   

Aktuelle Umfrage zur Professionellen Zahnreinigung

Erhebung der KZBV bei gesetzlichen Krankenkassen

Berlin, 16. November 2021 – Welche gesetzlichen Krankenkassen bezahlen ihren Versicherten die Professionelle Zahnreinigung (PZR) oder beteiligen sich zumindest anteilig an den Kosten? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat aktuell die Ergebnisse ihrer jährlichen Umfrage zu entsprechenden Leistungen der Kostenträger veröffentlicht. An der Erhebung 2021 haben sich einmal mehr zahlreiche Kassen beteiligt und standardisierte Fragen zu ihren PZR-Leistungen beantwortet.

Fazit: Ein Großteil der Kassen gewährt Zuschüsse pro Jahr oder Termin, etwa in Form von Bonusprogrammen oder besonderen Tarifen. Gefragt wurde unter anderem, ob der Kassenzuschuss die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte deckt. Einige Kassen gewähren einen Zuschuss unabhängig davon, in welcher Praxis die PZR durchgeführt wird. Die aktuellen Ergebnisse der Umfrage zur PZR können auf der KZBV-Website kostenlos abgerufen werden. Praxen erhalten die Informationen zudem als tabellarische Übersicht in der Ausgabe 22 der „Zahnärztlichen Mitteilungen“.

Einige Angebote von Kassen basieren allerdings auf Selektivverträgen: Versicherte erhalten den Zuschuss nur dann, wenn ihre Zahnärztin oder ihr Zahnarzt dem jeweiligen Vertrag beigetreten ist. Ist das nicht der Fall, müssen Patienten für die Bezuschussung eine der vom Kostenträger vorgegebenen Praxen aufsuchen oder auf den Zuschuss verzichten. Solche Einschränkungen sind aus Sicht der KZBV kritisch zu bewerten!

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Lesen Sie den gesamten Wortlaut der Pressemitteilung online auf den Internetseiten der KZBV. 

Hier gelangen Sie zu den – Achtung, im Januar 2022 aktualisierten – 
PZR-Umfrageergebnissen (Stand November 2021).

   

Neue Hotline der AOK für Zahnärzte

Auch Informationen zum Thema eingereichte Leistungsanträge

Die AOK Rheinland/Hamburg hat die KZV Nordrhein informiert, dass sie speziell für die Rückfragen der Zahnärzte eine neue Servicenummer freigeschaltet hat. Unter 

0211 8791 57120

erreichen Sie die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Thema Dental auf direktem Wege.

Darüber hinaus weist die AOK Rheinland/Hamburg erneut darauf hin, dass die bis zum 30.06.2021 eingereichten Leistungsanträge pauschal als genehmigt gelten. Für die Abrechnung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein ist das Vorliegen des originalen Heil- und Kostenplan für diese Anträge nicht notwendig. Die AOK Rheinland/Hamburg bittet deshalb von telefonischen und/oder schriftlichen Anforderung dieser Anträge abzusehen.

   

Parodontitis erhöht Risiko für Herz-Kreislauf- und psychische Erkrankungen

Zusammenarbeit von Zahn- und Hausärzten wichtig

Ein Forscherteam der Universität Birmingham hat im Rahmen einer Studie jüngst nachgewiesen, dass Parodontitis-Patienten im Vergleich zu Personen, die keine Parodontalerkrankung aufweisen, nicht nur ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen haben, sondern auch anfälliger für psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen sind. Bekannt war bisher, dass eine Parodontitis (unter anderem!) im Zusammenhang mit Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Bluthochdruck oder eine durch Hypertonie verursachte Demenzerkrankung stehen kann.

Die Wissenschaftler werteten für ihre Untersuchung, deren Ergebnisse im „BMJ Open Journal“ veröffentlicht worden sind, insgesamt 64.379 Akten von Patienten aus, von denen 60.995 Patienten an einer Gingivitis, 3.384 an einer schweren Parodontitis erkrankt waren. Die aus diesen Akten gewonnenen Daten wurden mit denen von 251.161 Patienten verglichen, die keine Erkrankungen im Mundbereich aufwiesen.

Tatsächlich stellte sich heraus, dass Patienten, die an einer parodontalen Erkrankung litten, im Verlauf von drei Jahren ein um 18 Prozent höheres Risiko für eine Herz-Kreislauf-Erkrankung hatten. Das Risiko für eine psychische Erkrankung war sogar um ganze 37 Prozent höher. Die Forscher weisen vor dem Hintergrund dieser Studienergebnisse zu Recht darauf hin, dass das signifikant höhere Risiko für Herz-Kreislauf- und psychische Erkrankungen angesichts des Häufigkeit parodontaler Erkrankungen in der Bevölkerung eine nicht zu vernachlässigende Belastung für die allgemeine Gesundheit und das öffentliche Gesundheitswesen darstellt.

Umso wichtiger ist die Zusammenarbeit zwischen Zahn- und Hausärzten bei der Prävention, welche die negativen Auswirkungen parodontaler auf die Entstehung von Herz-Kreislauf- und psychischen Erkrankungen mit berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass eine Behandlung von Patienten immer sowohl auf die Mundgesundheit als auch auf die Allgemeingesundheit abzielen sollte, um Krankheiten wie Parodontitis und Erkrankungen, die infolge einer Parodontalerkrankung entstehen können oder – wie Diabetes – in einer negativen Wechselwirkung mit ihr stehen, wirksam zu bekämpfen bzw. das Risiko für ihre Entstehung dauerhaft zu senken.

   

KZBV: Leitfaden zur digitalen Komfortsignatur

Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen

Mit der Einführung der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) steigt die Anzahl der Arbeitsprozesse, in denen Zahnärztinnen und Zahnärzte Signaturen mit ihrem E-Zahnarztausweis erzeugen müssen.

Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem Kartenterminal ausgelöst. Um nicht für jedes einzelne Dokument den E-Zahnarztausweis in ein Kartenterminal stecken und die sechs- bis achtstellige PIN eingeben zu müssen, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der E-Zahnarztausweis für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.

Nach der Aktivierung verbleibt der E-Zahnarztausweis während der Arbeitszeit der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes in einem Kartenterminal, das an einem sicheren Ort (z. B. verschlossener Raum) platziert werden sollte. Immer dann, wenn ein Dokument signiert werden muss, kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt über das PVS auf den E-Zahnarztausweis zugreifen. Die Signatur kann so an jedem mit dem PVS vernetzten Arbeitsplatz in der Praxis per Mausklick ausgelöst werden. Eine erneute PIN-Eingabe am Kartenterminal ist nicht erforderlich. Wenn die Komfortsignatur genutzt wird, muss daher nicht in jedem Behandlungszimmer ein Kartenterminal stehen.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Den neuen Leitfaden steht Ihnen auf den Seiten der KZBV zum Download zur Verfügung:

KZBV: Die Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung (PDF)

   

Telematikinfrastruktur: Update für RISE-Konnektor notwendig

Update zur Beseitigung der log4j-Schwachstelle

Am 13.Dezember 2021 mussten wegen der „log4j“-Schwachstelle einige Dienste der Telematikinfrastruktur präventiv vom Internet getrennt werden. Daher waren das Versichertenstammdatenmanagement und die Aktensysteme der ePA-Apps einiger Krankenkassen zeitweilig eingeschränkt oder gar nicht nutzbar. Mittlerweile sind wieder alle TI-Dienste erreichbar. 

Konnektor von RISE besonders betroffen
Für Praxen, die einen RISE-Konnektor nutzen, wird empfohlen, schnellstmöglich das von RISE zur Verfügung gestellte Update auf dem Konfigurations- und Software-Repository (KSR) zu installieren. Normalerweise wird dieses automatisiert eingespielt. Das Update ist zur Beseitigung der log4j-Schwachstelle erforderlich. Eine Gefährdung für den Konnektor über die Außenschnittstelle zum Internet besteht nach Aussage der gematik nicht. 

Die KZBV hat die PVS-Hersteller ebenfalls über die „log4j“-Schwachstelle informiert, insbesondere auch über die Erfordernis, das Konnektor-Update der Firma RISE einzuspielen. 

Aktuelle Informationen der gematik zum Status der TI finden Sie hier:

gematik: Status der TI

Von dort können Sie über einen Link auch das "TI-Lagebild" erreichen, welches die aktuelle Erreichbarkeit der Dienste und Komponenten aufzeigt. Das "TI-Lagebild" ist auch direkt über den folgenden Link aufrufbar:

TI-Lagebild 

   

Vereinbarung von AOK Rheinland/Hamburg und KZV NR zu Antragsgenehmigungen

Praxis-Information der KZV Nordrhein zu den Regelungen

Die Bearbeitung der zahnärztlichen Leistungsanträge und Anliegen durch die AOK Rheinland/Hamburg erfolgt seit dem 21. Juni 2021 in drei Servicecentern (Standorte Düsseldorf, Leverkusen und Hamburg). Durch die pandemiebedingt erschwerte Umstellung hat sich die Bearbeitungsdauer für die Genehmigung der Anträge erheblich verlängert.

KZV Nordrhein und AOK Rheinland/Hamburg haben aktuell Regelungen zu den Antragsgenehmigungen vereinbart, die Sie nachfolgender Praxis-Information des Vorstands der KZV Nordrhein entnehmen können.

KZV NR: Praxis-Information zu Antragsgenehmigungen der AOK Rheinland/Hamburg (PDF) (9. Juli 2021)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Aktualisierter Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit“ veröffentlicht

Hilfe von KZBV und BZÄK bei Umsetzung der IT-Sicherheit in Zahnarztpraxen

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben gemeinsam ihren aktualisierten und um die Aspekte der neuen IT-Sicherheitsrichtlinie erweiterten Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ veröffentlicht. Das speziell auf die zahnärztliche Versorgung zugeschnittene Angebot kann auf den Websites der beiden zahnärztlichen Bundesorganisationen kostenfrei abgerufen werden.

Bereits vor einigen Monaten hatte die KZBV anlässlich der Umsetzung der „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ (IT-Sicherheitsrichtlinie) zahlreiche Informationen und Tipps für Zahnarztpraxen auf ihrer Website bereitgestellt. Zahnarztpraxen soll mit dem Nachschlagewerk von KZBV und BZÄK der Umgang mit der IT-Sicherheitsrichtlinie zusätzlich erleichtert werden. Diese wird bei allen relevanten Aspekten und Informationen des Leitfadens berücksichtigt. Unter anderem werden die Anforderungen an den Einsatz von PCs, Mobilgeräten, Tablets und medizinischen Geräten sowie von Praxissoftware anschaulich erläutert. Weitere Themen sind der sichere Einsatz von Netzwerken, Internet- und Online-Anwendungen sowie der Telematikinfrastruktur (TI). Ein zusätzlicher zentraler Aspekt sind grundlegende Hinweise zur zahnärztlichen Schweigepflicht in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Regelungen. Der überarbeitete und erweiterte Leitfaden ermöglicht Zahnärztinnen und Zahnärzten zudem ihre Praxisinfrastruktur in Eigenregie einem ersten „Check“ zu unterziehen und unterstützt im Anschluss bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

Hintergrund: Die IT-Sicherheitsrichtlinie
Die „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ ist am 2. Februar 2021 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zuvor gesetzlich verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer eigenen Richtlinie verbindlich festzulegen. Übergeordnetes Ziel ist es dabei, mittels klarer Vorgaben Praxen zu unterstützen, hochsensible Gesundheitsdaten noch besser zu schützen. Die Zahnärzteschaft hatte sich bei der Erstellung der Richtlinie über viele Monate massiv und letztlich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die gesetzlichen Vorgaben für Zahnarztpraxen mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand umsetzbar sind und die Anforderungen auf das tatsächlich notwendige Maß konzentriert wurden.

Der Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ (PDF) kann auf den Seiten der KZBV und auch auf der Website der BZÄK heruntergeladen werden. Die KZBV stellt zum Thema IT-Sicherheit ebenso einen FAQ-Katalog, der die wichtigsten Fragen allgemeinverständlich beantwortet, sowie weiteres Informationsmaterial zur Verfügung. Dieses KZBV-Informationsangebot zur IT-Sicherheitsrichtlinie für Praxen und interessierte Öffentlichkeit wird bei Bedarf fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Neue Leistungen zur systematischen PAR-Behandlung beschlossen 

KZBV und GKV-Spitzenverband beenden Verhandlungen im Bewertungsausschuss

Berlin, 6. Mai 2021 – Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich einvernehmlich auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) geeinigt. Neben der Bewertung wurden auch Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt, also die Gebührennummern des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) zur Abrechnung der entsprechenden vertragszahnärztlichen Leistungen, die künftig in vertragszahnärztlichen Praxen herangezogen werden können. Die neuen Leistungen sollen Patientinnen und Patienten in vertragszahnärztlichen Praxen damit fristgerecht ab 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen.

Hier finden Sie den Beschluss des Bewertungsausschusses im Wortlaut.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Mit der aktuellen Richtlinie des G-BA zur systematischen Behandlung der Parodontitis ist der Durchbruch zu modernen wissenschaftlichen Therapieansätzen gelungen. Gleichzeitig wurde durch die Verabschiedung der entsprechenden Behandlungsrichtlinie gerade für vulnerable Bevölkerungsgruppen ein bürokratie- und barrierearmer Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung dieser chronischen Erkrankung geschaffen, die besonders bei älteren Menschen gehäuft in ihrer schweren Ausprägung auftritt. Beide Richtlinien zusammen schaffen für uns Zahnärzte nach langen Jahren des Stillstands die Voraussetzungen, dieser großen Volkskrankheit endlich erfolgreich begegnen und die hohe Parodontitislast in Deutschland nachhaltig senken zu können. Zurzeit leidet jeder Zweite an einer behandlungsbedürftigen Form dieser chronischen Erkrankung. Dass beide Richtlinien, ein umfangreicher Leistungskatalog und die Leistungsbewertungen fristgerecht im Konsens erarbeitet werden konnten, zeigt erneut die hohe Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.“

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Gesetzlich Versicherte, die an Parodontitis leiden, erhalten zahlreiche neue Kassenleistungen, um diese langwierige Erkrankung nachhaltig in den Griff zu bekommen. Ab dem 1. Juli folgt auf die zahnmedizinische Behandlung eine umfassende Parodontitis-Nachsorge von mindestens zwei Jahren. Nach aktuellem Forschungsstand werden so die besten Heilungsergebnisse erzielt und die Lebensqualität kann durch die Nachsorge deutlich verbessert werden. Wir hoffen, dass diese neuen Leistungen dazu beitragen, erreichte Behandlungsergebnisse stabil zu halten und langfristig sogar die Zahl der Parodontitis-Patienten und -Patientinnen zu senken.

Besonders freut mich, dass wir als gemeinsame Selbstverwaltung weitere Regelungen einvernehmlich beschlossen haben, die gerade für vulnerable Patientengruppen die Parodontitis-Versorgung deutlich vereinfachen. Zukünftig erhalten Pflegebedürftige oder Menschen mit Beeinträchtigungen eine Parodontitis-Behandlung ohne ein Antrags- und Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Darin enthalten ist auch die Reinigung aller Zähne einmal im Kalenderhalbjahr über einen Zeitraum von zwei Jahren.“

Auch besonders vulnerable Patientengruppen erhalten künftig einen gleichberechtigten und barrierearmen Zugang zur Parodontitistherapie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung gefasst. Damit haben diese Versicherten ab Juli Anspruch auf eine modifizierte und speziell auf die Bedürfnisse dieser Versichertengruppe zugeschnittene Behandlungsstrecke zur Parodontitis-Behandlung ohne Antrags- und Genehmigungsverfahren. Diese niedrigschwellige Option richtet sich vor allem an ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit einer Beeinträchtigung, bei denen die systematische Behandlung gemäß PAR-Richtlinie nicht in vollem Umfang durchgeführt werden kann. Dazu zählen etwa Patienten, bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist. Der Zugang zu den neuen PAR-Leistungen ist dabei unbürokratisch niedrigschwellig im Rahmen Anzeigepflicht bei den Kassen ausgestaltet.

Hintergrund: Die neuen Leistungen für die systematische Behandlung der Parodontitis
Der G-BA hatte im Dezember 2020 die Richtlinie zur systematischen Parodontitistherapie beschlossen. Vorausgegangen waren jahrelange fachliche Beratungen und intensive Verhandlungen unter maßgeblicher Beteiligung der KZBV. Auf Grundlage der Richtlinie, die den aktuellen wissenschaftlichen Stand zahnmedizinischer Erkenntnisse berücksichtigt, wird die Volkskrankheit Parodontitis künftig mit einem umfassenden, am Bedarf der Patienten ausgerichteten Maßnahmenprogramm bekämpft. Dazu gehören unter anderem eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung sowie ein parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch im Rahmen der „sprechenden Zahnmedizin“. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Mundhygienefähigkeit und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen. Mit der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) können Versicherte künftig zudem zwei Jahre nach Abschluss der aktiven Behandlungsphase eine strukturierte Nachsorge in Anspruch nehmen, um den Behandlungserfolg zu sichern.

NEU: PAR-Informationsseiten und PAR-Hotline für die nordrheinischen Zahnarztpraxen
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein stellt den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten auf ihren PAR2021-Seiten aktuelle Informationen zum neuen PAR-Versorgungskonzept zur Verfügung.

PAR2021-Informationseiten der KZV Nordrhein

Bei Fragen zum Thema PAR können Sie sich außerdem an die Hotline der KZV Nordrhein wenden unter
0211-9684-190.

Gerne beantworten wir auch Fragen unter par2021(at)kzvnr.de.

   

KZBV-Broschüre zu Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilen

Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen

Seit dem 1. Juli 2020 sind Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V, die als Anlage 16 des BMV-Z zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband geschlossen wurde. Videodienstanbieter haben demnach die Möglichkeit – soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen – Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten.

Die Leistungen (Videosprechstunden und Videofallkonferenzen) sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. § 87 Abs. 2k und § 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.

Um Zahnärztinnen und Zahnärzten den Umgang mit den Leistungen zu erleichtern, hat die KZBV die Broschüre „Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen“ veröffentlicht. Die Publikation zeigt Vertragszahnärzten und Praxisteams anschaulich auf, welche technischen Anforderungen und Voraussetzungen beachtet werden müssen. Schritt-für-Schritt-Anleitungen bieten einen leicht verständlichen Überblick, etwa auf dem Weg von der analogen in die digitale Sprechstunde. Transparente Hinweise erleichtern zudem die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen. 

Die Broschüre können Sie auf der Website der KZBV herunterladen:

Hier finden Sie auch eine Liste zertifizierter Videodienstanbieter.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Kritik an sozialversicherungsrechtlicher Berufshaftpflichtversicherung

Anhörung zum GVWG – Stellungnahme der Zahnärzteschaft

Berlin, 12. April 2021 – Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) insbesondere die geplante Regelung für eine sozialversicherungsrechtliche Berufshaftpflichtversicherung kritisiert. Zugleich nutzte die KZBV die Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.

Eine weitere Regelung im GVWG betrifft die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz sollen Patienten demnach keine Nachteile bei der Berechnung von Boni für Festzuschüsse durch gesetzliche Kassen haben, wenn sie in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Vorsorgeuntersuchung nicht in Anspruch genommen haben. „Wir begrüßen die Zielsetzung des Gesetzgebers hier grundsätzlich, sprechen uns im Interesse der Patienten aber für eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Regelung aus, die Praxen und KZVen zugleich nicht zusätzlich belastet“, sagte Eßer. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“. „Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zu Recht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“

Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.

Die gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft zum GVWG kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung vom 12.04.2021

   

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz

KZBV zur Anhörung / gemeinsame Stellungnahme von BZÄK und KZBV zum Regierungsentwurf

Anlässlich der Anhörung zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) am 14. April 2021 hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) einmal mehr ihre Unterstützung bekräftigt, die Potentiale der Digitalisierung weiter für Versorgungsverbesserungen im Gesundheitswesen zu nutzen. Gemeinsames Ziel bleibe die Sicherstellung einer effizienten und qualitativ hochwertigen Patientenversorgung, bei der digitale Neuerungen und Prozesse eine zentrale Rolle spielen.

Klare Verantwortlichkeiten für die TI!
Gleichzeitig mahnte die KZBV an, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Zahnärzten und anderen Leistungserbringern für die Telematikinfrastruktur (TI) auch weiterhin klar zu regeln. „Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Zahnarztpraxen muss eindeutig auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der TI-Komponenten beschränkt bleiben!“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist das nicht mehr gewährleistet. Stattdessen werden in diesem sensiblen Bereich durch unklare Formulierungen wieder Rechtsunsicherheiten geschaffen.“

Videosprechstunden für alle!
Darüber hinaus sollte nach Ansicht der KZBV eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die Erbringung von Videosprechstunden – parallel zur ärztlichen Vorschrift – auch im vertragszahnärztlichen Bereich in größerem Umfang zu ermöglichen und zu stärken. „Videosprechstunden sollten zeitnah auf alle Versicherten ausgeweitet werden, da dieser technischen Innovation auch in der zahnärztlichen Versorgung eine zunehmende Bedeutung bei Information, Beratung und Aufklärung von Patienten zukommt“, betonte Pochhammer. 

TI weiterentwickeln, aber mit Bedacht …
Die KZBV befürwortet ausdrücklich den Prozess der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens. Einigen, im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der TI steht die Vertragszahnärzteschaft zum Teil jedoch sehr kritisch gegenüber: „Datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen werden mit den geplanten Änderungen in Frage gestellt. Eine Weiterentwicklung der TI darf nicht dazu führen, dass das Vertrauen von Zahnärzten, Ärzten, Kliniken, Patienten sowie von beteiligten Unternehmen in die Verlässlichkeit bisheriger Abläufe gestört wird. Die geplante Ablösung der kartenbasierten Anwendungen NFD und eMP von der elektronischen Gesundheitskarte lehnen wir deshalb ab“, sagte Pochhammer. Auch würden Ausfall- und Offline-Szenarien bei einem solchen Vorhaben nicht berücksichtigt.

Angemahnt wurden in diesem Zusammenhang auch vorgesehene Umsetzungsfristen, die aus Sicht der KZBV unrealistisch kurz gesetzt sind. „Angesichts der erheblichen Tragweite solcher Entscheidungen regen wir an, die vorgesehene Umstellung technischer Verfahren bis zum Abschluss der bei der gematik bereits angestoßenen Überarbeitung der TI zurückzustellen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf, zeitliche Planung und Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit können dann genauer beurteilt werden.“

Kritik an „Leistungserbringer-Verzeichnis“
Ein bundesweites „Leistungserbringer-Verzeichnis“ – auch zum Zweck der Zahnarztsuche – über das Nationale Gesundheitsportal lehnte die KZBV ab. „Im vertragszahnärztlichen Bereich ist eine solche Suche irrelevant, da es keine Fachrichtungen im eigentlichen Sinne gibt. Stattdessen ist zu befürchten, dass der Nutzen eines solchen Verzeichnisses in keinem Verhältnis zum finanziellen und personellen Aufwand steht“, mahnte Pochhammer.

Neben dieser Pressemitteilung der KZBV zur Anhörung haben KZBV und BZÄK in einer gemeinsamen Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs, soweit sie für die zahnärztliche Versorgung relevant sind, Stellung genommen.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung vom 14.04.2021

   

Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals

Neue „Allgemeine Regelung“ A-860/13 ab dem 12.04.2021

21.04.2021: Die KZBV informierte mit Schreiben vom 12.04.2021, dass das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) seine seit 2009 geltenden Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten überarbeitet und eine Neufassung in Form einer Allgemeinen Regelung A-860/13 „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ erlassen hat, welche am 12.04.2021 in Kraft getreten ist und die bisherigen Richtlinien ablöst.

Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Neuerungen: 

  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen einschließlich Erweiterung (BEMA Teil 5) sind künftig nicht mehr genehmigungspflichtig.
  • Auch Leistungen nach K4, K6 bis K9 aus BEMA Teil 2 sind künftig genehmigungsfrei.
  • Vor der Behandlung mit Zahnersatz soll grundsätzlich ein craniomandibulärer Funktionsindex (CMD-Screening) erhoben werden. Diese Leistung ist genehmigungsfrei und als Analogleistung nach GOZ abrechenbar.
  • Bei Behandlung von parodontalen oder periimplantären Erkrankungen ist die professionelle Zahnreinigung (PZR) im Rahmen der Vorbehandlung einmal abrechenbar. Die Bundeswehr übernimmt zudem die Kosten für eine drei Jahre währende Nachsorge. In dieser Zeit können Leistungen für die Nachinstrumentierung behandelter Zähne nach den GOZ-Positionen 4070a, 4075a sowie für die PZR einmal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Für den PAR-Bereich sind weitere Anpassungen nach Vorliegen des Inkrafttretens der neuen PAR-Richtlinie sowie der anstehenden Änderungen im BEMA geplant, so dass die vorgenannten Regelungen als Übergangsregelungen gelten.
  • Bei KFO-Behandlung ist die PZR einmal pro Kalenderhalbjahr genehmigungsfähig; bei Übernahme der laufenden Behandlung gilt die PZR als mitgenehmigt.
  • Adhäsivbrücken sind auch in der vollkeramischen Version genehmigungsfähig.
  • Ebenfalls neu sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Kostenübernahmen im Fall der Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen und individualisiertem Mundschutz. Diese beiden Versorgungen sind grundsätzlich in den zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen der Bundeswehr zu erbringen.

Im Bereich der Abrechnung haben sich keine Veränderungen im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien ergeben.

Eine von der KZBV erstellte Zusammenfassung mit Erläuterungen der ab dem 12.04.2021 geltenden Regelungen sowie das Dokument des BMVg „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ können Sie hier unter III-4 Bundeswehr -Richtlinien- abrufen.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Partnerschaftsvertrag zwischen GB und EU

Aktualisierte Informationen zur Behandlung von Patienten aus dem Vereinigten Königreich

Im Informationsdienst 01/2021 vom 20.01.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass ab dem 01.01.2021 für die vertragszahnärztliche Behandlung von im Vereinigten Königreich versicherten Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, vorläufig alle Europäischen Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren sind. Hinsichtlich der Anspruchsnachweise hat die britische Seite nunmehr eine weitere Karte eingeführt, die so genannte Global Health Insurance Card (GHIC), die ebenso wie die EHICs und die PEBs zur vertragszahnärztlichen Behandlung berechtigt.

Die Kosten einer ungeplanten vertragszahnärztlichen Behandlung einer im Vereinigten Königreich versicherten Person in Deutschland können für einen Behandlungszeitraum bis 31.12.2020 sowie ab dem 01.01.2021 abgerechnet werden, sofern Ihnen eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

  • alle EHICs (Europäische Krankenversicherungskarten) aus dem Vereinigten Königreich, also
    – EHICs im alten Design mit oder ohne EU-Logo,
    – EHICs im neuen Design, sogenannte „Citizens‘ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende,
  • die von britischer Seite neu eingeführte und ab 11.01.2021 ausgestellte GHIC (Global Health Insurance Card),
  • PEBs (Provisorische Ersatzbescheinigungen; werden mit dem bisherigen Design ausgestellt).

Wird für den Behandlungszeitraum ab 01.01.2021 keines der o. g. Dokumente vorgelegt, ist der Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet, von dem Patienten/der Patientin eine Vergütung auf der Grundlage der GOZ zu fordern. Das Honorar ist zu erstatten, wenn innerhalb der vorgesehenen Nachreichfristen (d. h. bis zum Ende des Leistungsquartals) eine gültige PEB vorgelegt wird, die den gesamten Behandlungszeitraum abdeckt.

Unterzieht sich eine im Vereinigten Königreich versicherte Person, die sich vorübergehend in Deutschland aufhält, einer geplanten vertragszahnärztlichen Behandlung, ist zwischen Behandlungen, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben, und einem Behandlungsbeginn ab dem 01.01.2021 zu unterscheiden. Im erstgenannten Fall können die im alten Jahr begonnen Behandlungen auf der Grundlage des Ihnen vorliegenden von der gewählten deutschen Krankenkasse ausgestellten Nationalen Anspruchsnachweises bzw. der Kostenübernahmeerklärung unter Berücksichtigung des dort angegebenen Leistungszeitraums fortgesetzt werden. Im zweiten Fall muss Ihnen die Patientin/der Patient einen von der gewählten deutschen Krankenkasse ausgestellten Nationalen Anspruchsnachweis bzw. eine Kostenübernahmeerklärung vorlegen. Patientinnen und Patienten, die lediglich einen vom britischen Kostenträger ausgestellten Vordruck S2 vorlegen, sollten zur Klärung ihrer Ansprüche an die gewählte deutsche Krankenversicherung verwiesen werden.

Detaillierte Informationen hierzu können Sie auch der Internetseite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) sowie folgenden aktualisierten Informationen der DVKA zum Thema entnehmen:

Beachten Sie bitte auch die Informationen der DVKA zum Thema Brexit.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

CGM: Konnektor-Upgrade erforderlich

Ablauf der Betriebsmöglichkeit bei KoCo-Konnektorversionen 1.3.4 und 1.3.10

Die CompuGroup Medical (CGM) hat die KZBV darüber informiert, dass aktuell in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Apotheken noch zirka 300 Konnektoren mit der nicht mehr zugelassenen Version 1.3.4 und ca. 4.500 Konnektoren mit der ebenfalls nicht mehr zugelassenen Version 1.3.10 betrieben werden. 

Neben der formal nicht mehr vorhandenen Zulassung werden die Konnektoren mit der Version 1.3.4 und 1.3.10 aufgrund der dort fest einprogrammierten Laufzeit der Algorithmen RSA und SHA ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr starten können, d. h. der Betrieb ist dann auch technisch nicht mehr möglich! Am 31. Dezember 2019 ist die Zulassung der Konnektor Firmware-Version 1.3.4 der KoCoBox MED+ und am 30. September 2020 die Zulassung für die Konnektor-Firmware-Version 1.3.10 abgelaufen.

Seit Juli 2020 gibt es eine aktuelle Firmware-Version. Denn im Juli erhielt die KoCoBox MED+ die Zulassung als sogenannter E-Health Konnektor. Die neue, zugelassene Versionsnummer lautet 2.3.24. Das Upgrade 2.3.24 versetzt den Konnektor sicherheitstechnisch auf den neuesten Stand. Neben allgemeinen Verbesserungen kann man mit dieser Version am

  • Notfalldatenmanagement (NFDM),
  • elektronischen Medikationsplan (eMP)
  • und an der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES)

teilnehmen. Das Upgrade ist auch die Voraussetzung zur Teilnahme an dem sicheren und künftig verpflichtend zu nutzenden Kommunikationsdienst KIM.

Im beiliegenden Informationsblatt ist die Sachlage seitens der CGM ausführlich beschrieben. Die CGM-Information enthält auch Hinweise dazu, wie man die Konnektorversion ermitteln und ein reibungsloses Update durchführen kann.

CGM-Information: Hinweise zum Ablauf der Konnektorversion zum 01.01.2022 (PDF)

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / CompuGroup Medical

   

KZBV: Informationsflyer zur ePA

Für Zahnarztpraxen und Patienten

Gemäß gesetzlicher Vorgabe kann seit dem 1. Januar 2021 die elektronische Patientenakte (ePA) wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten fach- und sektorenübergreifend für Behandler verfügbar machen. Es handelt sich hierbei um eine für die gesetzlich Versicherten freiwillige Anwendung. Hat ein Patient eine ePA, so kann er Ihnen mittels einer Smartphone-App oder ad hoc am Kartenterminal Ihrer Praxis die Berechtigung erteilen, die Dokumente in seiner ePA einzusehen sowie geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl den Patientinnen und Patienten als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken oder Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen (Zahn-)arzt und Patient. Andererseits führt es zu einem ungerichteten interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten. Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Zahnarzt- und Arztpraxen die ePA in der Versorgung unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent. Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig in der ePA gespeichert und aktualisiert.

Um Zahnärzteschaft und Patienten über die wichtigsten Eigenschaften der ePA zu informieren, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung einen Infoflyer für Praxen sowie einen Infoflyer für Patienten erstellt. Der Flyer für Praxen informiert über die notwendige technische Ausstattung und den Ablauf der Testphase und beantwortet die wichtigsten Fragen zur praktischen Handhabung der ePA, zu Ansprechpartnern und Zuständigkeiten für weitergehende Informationen und technischen Support sowie zu möglichen Fragen von Patientinnen und Patienten.

Die beiden Flyer stehen auf der Website der KZBV zum kostenlosen Download bereit.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Die Flyer können Sie ebenfalls hier als PDF-Dateien einsehen und herunterladen:

Beachten Sie bitte auch die Informationen der gematik zur ePA (mit Video).

   

Refinanzierung der Telematikinfrastruktur

Einigung von KZBV und GKV-SV zur Grundsatzfinanzierung und Pauschalen-Vereinbarung

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf dem Verhandlungsweg hinsichtlich der Grundsatzfinanzierung und der Pauschalen-Vereinbarung geeinigt. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept werden in die Vereinbarung aufgenommen.
  • Finanzierung eines weiteren stationären eHealth-Kartenterminals je Praxisstandort für alle Praxen, die die ePA unterstützen (595 €).
  • Finanzierung bei den Anwendungen Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) jeweils für ein Konnektor-Update (380 €) und PVS-Update für die Integration der Module NFDM/eMP in die Praxis-IT (150 €) ab 1. Quartal 2021.
  • Finanzierung ePA durch getrennte Pauschalen für Konnektor (400 €) und PVS-Update für die Integration des Moduls ePA in die Praxis-IT (130 €).
  • Finanzierung von monatlichen Betriebskosten bei der Anwendung ePA (1,50 €).
  • Finanzierung des E-Rezeptes, Anpassung der Praxis-IT (100 €).

Ergänzt wurde zudem ein möglicher Verlust des Anspruchs auf die Betriebskostenpauschale bei nicht rechtzeitiger Installation und Nutzung verfügbarer Updates.

Hier können Sie die entsprechenden Anlagen zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Anlage 11: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung, Anlage 11 a: Pauschalen-Vereinbarung) als PDF-Datei einsehen. Sie finden diese auch im aktuellen Informationsdienst (ID) 1/2021.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

IT-Sicherheitsrichtlinie für Zahnärzte

KZBV: Informationsmaterialien zur Umsetzung der Anforderungen

Die vom Gesetzgeber geforderte IT-Sicherheitsrichtlinie sollte bereits zum 1. Juli 2020 eingeführt werden. Die Richtlinie wurde dann komplett seitens der KZBV in Zusammenarbeit mit den KZVen überarbeitet. Das Ergebnis ist eine Fassung, die praxistauglich und übersichtlich die wichtigsten Aspekte der IT-Sicherheit darstellt. Die notwendige Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist erfolgt und die Vertreterversammlung der KZBV hat die Richtlinie verabschiedet. Die IT-Sicherheitsrichtlinie tritt somit am 2. Februar 2021 in Kraft.

Die Sicherheitsrichtlinie definiert den Geltungsbereich und differenziert die Maßnahmen nach drei Praxisgrößen:

  • Praxen mit bis zu 5 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
  • Praxen mit 6 bis 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
  • Praxen mit über 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen

In den Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie sind die Anforderungen tabellarisch nach den EDV-Schwerpunktthemen aufgeführt mit Erläuterungen und Geltungszeitpunkt, ab dem die Maßnahmen ungesetzt sein sollen.

Hintergrund
Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die jetzt von der VV der KZBV beschlossene und im Einvernehmen mit dem BSI erstellte Richtlinie für die Zahnärzteschaft muss nach dem Willen des Gesetzgebers jährlich aktualisiert werden. Die „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ in der jetzt beschlossenen Fassung tritt am 2. Februar 2021 in Kraft.

Informationsmaterialien
Die KZBV hat zur IT-Sicherheitsrichtlinie Informationsmaterialien für Zahnarztpraxen erstellt, die auf ihrer Website abgerufen werden können. Dieses Informationsangebot ist kostenfrei und wird fortlaufend überarbeitet und erweitert.

Aktuell stellt die KZBV neben einem FAQ-Katalog, der die wichtigsten Fragen zu dem Thema allgemeinverständlich beantwortet, detaillierte Erläuterungen zu den Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie zur Verfügung, da am 1. April 2021 erste Maßnahmen zur Umsetzung erforderlich werden. Unter Berücksichtigung der in der Richtlinie definierten Praxisgrößen umfassen die Erläuterungen konkrete Handlungsempfehlungen und Tipps etwa zum sicheren Umgang mit Apps, Programmen und Daten, zur Nutzung von mobilen Geräten und Assistenten, zu Protokollierungsvorgängen bei wichtigen Begebenheiten, zur Anwendung dezentraler TI-Komponenten und zu den zusätzlichen Anforderungen beim Einsatz medizinischer Großgeräte.

Zudem beabsichtigen KZBV und BZÄK, gemeinsam einen begleitenden und inhaltlich an die neuen Vorgaben angepassten zahnarztspezifischen Leitfaden mit dem Titel „Datenschutz und Datensicherheit“ herauszugeben. Der Leitfaden informiert kompakt über alle relevanten Aspekte der IT-Sicherheit, nunmehr auch unter besonderer Berücksichtigung der neuen Richtlinie. Zudem ermöglicht der Leitfaden Zahnärztinnen und Zahnärzten, in Eigenregie die Praxisinfrastruktur einem ersten „Check“ zu unterziehen, und unterstützt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. 

Die Richtlinie samt Anlagen können Sie im aktuellen Informationsdienst (ID) 1/2021 sowie online auf der KZBV-Website einsehen.

Siehe zum Thema auch die Pressemitteilung der KZBV vom 19. Januar 2021.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein / Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein

Neufassung der Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb

Aufgrund der weiteren Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur (Notfalldatenmanagement, elektronische Patientenakte usw.) besteht zur Wahrung der dadurch entstehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit, die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der SMC-B neu zu fassen.

Ab dem 1. November 2020 wird der Praxisausweis nicht mehr dem beantragenden Zahnarzt zugeordnet (Aufgabe des Antragstellerbezugs), sondern vielmehr dem Leistungserbringer. Infolgedessen kann der Praxisausweis nicht mehr wie vor dem 1. November 2020 bei einem Praxiswechsel vom beantragenden Zahnarzt mitgenommen werden (beispielsweise beim Ausscheiden aus einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft) und ist nicht auf andere Leistungserbringer übertragbar.

Die Zuordnung bereits im Einsatz befindlicher SMC-B von dem bisherigen Karteninhaber auf den Leistungserbringer erfolgt automatisch. Ein Austausch oder eine Neubestellung von SMC-B aufgrund der beschriebenen Änderung wird nur in Ausnahmefällen erforderlich sein.

Bei der Beantragung einer SMC-B gilt nunmehr:

  • Die Antragstellung erfolgt durch eine dazu berechtigte natürliche Person im Namen und im Auftrag des Leistungserbringers.
  • Inhaber der SMC-B ist der Leistungserbringer.
  • Der Leistungserbringer ist verantwortlich für den zweckgerechten Einsatz des Praxisausweises und wird nach außen durch den Kartenverantwortlichen vertreten.
  • Verfügt der Leistungserbringer über mehrere Praxisausweise oder wird ein Praxisausweis an mehreren zulässigen Standorten des Leistungserbringers eingesetzt, bestehen Dokumentationspflichten.

Die Neufassung des Regelwerks „Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein – Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb“ nachfolgend als PDF-Datei:

Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein (PDF)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Auswirkungen des Brexit auf die vertragszahnärztliche Behandlung

Bei Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland versichert sind

Düsseldorf, 14.12.2020 – Unabhängig davon, ob es bis zum 31. Dezember 2020 noch zu einem Abkommen über die zukünftigen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich kommt, das auch Regelungen in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung beinhaltet, tritt am 1. Januar 2021 das Austrittsabkommen in Kraft.

Wie die KZBV aufgrund entsprechender Informationen der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) des GKV‑Spitzenverbandes kürzlich mitgeteilt hat, wird das Vereinigte Königreich für die nach dem Austrittsabkommen anspruchsberechtigten Personen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf eine vertragszahnärztliche Behandlung haben und deren Behandlung auch weiterhin nach dem Muster-80/81-Verfahren abgerechnet wird, eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mit einem neuen Design ausstellen. Daneben kann eine Anspruchsberechtigung nach wie vor mit einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) nachgewiesen werden.

I. Ungeplante Behandlungen

Muss sich eine im Vereinigten Königreich versicherte Person, die sich vorübergehend in Deutschland aufhält, ungeplant einer vertragszahnärztlichen Behandlung unterziehen, ist wie folgt zu unterscheiden:  

  1. Behandlungen, die bereits vor dem 01.01.2021 begonnen wurden und ggf. über den 01.01.2021 hinaus andauern
    Bei Vorlage einer EHIC im alten Design (mit EU-Logo) können Kosten für eine vertragszahnärztliche Behandlung nur für einen Behandlungszeitraum bis einschließlich 31.12.2020 abgerechnet werden.
    Ist die ungeplante Behandlung über den 31.12.2020 hinaus erforderlich, können die ab dem 01.01.2021 entstandenen Behandlungskosten nur dann über die gewählte deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Patientin/der Patient eine vom zuständigen britischen Kostenträger ausgestellte gültige PEB vorlegt, die den kompletten Behandlungszeitraum nach dem 01.01.2021 abdeckt. Zur Beantragung einer PEB sollte sich der Patient/die Patientin an die NHS Business Services Authority (NHSBSA) wenden, eine Einrichtung, die dem Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service) eine Reihe von Unterstützungsdiensten anbietet.
    Wird für den Behandlungszeitraum ab 01.01.2021 keine PEB vorgelegt, sind die erbrachten Leistungen tagegenau entsprechend der tatsächlichen Leistungserbringung zuzuordnen und von der Patientin/dem Patienten auf der Grundlage der GOZ zu vergüten. Das Honorar ist zu erstatten, wenn die Patientin/der Patient innerhalb der vorgesehenen Nachreichfrist (vgl. § 18 Abs. 9 BMV-Ä; bis zum Ende des Leistungsquartals) eine gültige PEB vorlegt, die den kompletten Behandlungszeitraum abdeckt.
  2. Behandlungen, die erst ab dem 01.01.2021 beginnen
    Für Behandlungszeiträume ab dem 01.01.2021 können Kosten für eine ungeplante vertragszahnärztliche Behandlung für Patientinnen und Patienten aus dem Vereinigten Königreich über eine gewählte deutsche Krankenkasse nur noch bei Vorlage der neuen Britischen EHIC („Citizens‘ Rights“ EHIC bzw. befristete EHIC für Studierende, jeweils ohne das EU-Logo) oder einer PEB, welche die britischen Träger für anspruchsberechtigte Personen weiterhin in dem bisherigen Design ausstellen, abgerechnet werden.
    Werden diese Anspruchsnachweise nicht vorgelegt (eine britische EHIC im alten Design genügt nicht mehr!), ist von der Patientin/dem Patienten eine Vergütung auf der Grundlage der GOZ zu fordern. Das Honorar ist zu erstatten, wenn die Patientin/der Patient innerhalb der vorgesehenen Nachreichfrist eine gültige PEB vorlegt, die den kompletten Behandlungszeitraum abdeckt.
    Für den Einsatz der neuen EHIC und der PEB gilt weiterhin die „Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte“, Anlage 20 zum BMV-Ä.

 II. Geplante Behandlungen

Unterzieht sich eine im Vereinigten Königreich versicherte Person, die sich vorübergehend in Deutschland aufhält, einer geplanten vertragszahnärztlichen Behandlung, ist folgendermaßen zu unterscheiden: 

  1. Behandlungen, die vor dem 01.01.2021 begonnen wurden und über den 01.01.2021 hinaus andauern
    Diese Behandlungen können auf der Grundlage des von der Patientin/dem Patienten vorgelegten und von der gewählten deutschen Krankenkasse ausgestellten Nationalen Anspruchsnachweises bzw. der Kostenübernahmeerklärung unter Berücksichtigung des dort angegebenen Leistungszeitraums fortgesetzt werden.
  2. Behandlungsbeginn ab dem 01.01.2021
    Kosten für solche geplanten Behandlungen können nur dann mit einer von der Patientin/dem Patienten gewählten deutschen Krankenkasse abgerechnet werden, wenn ein von dieser Krankenkasse ausgestellter Nationaler Anspruchsnachweis bzw. eine Kostenübernahmeerklärung vorliegen. Patientinnen und Patienten, die lediglich einen vom britischen Kostenträger ausgestellten Vordruck S2 vorlegen, sollten zur Klärung ihrer Ansprüche an die gewählte deutsche Krankenversicherung verwiesen werden.

Weitere Informationen können Sie der folgenden Anlage und außerdem der Internetseite der DVKA entnehmen. 

   

HKP: Behandlungsbeginn erst nach Genehmigung!

Hinweis der KZV Nordrhein

Auch die Corona-bedingten Einschränkungen ändern nichts an der Pflicht, einen Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung der jeweiligen Krankenkasse zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen.

§ 87 Abs. 1a SGB V ist Folgendes zu entnehmen 

Der Vertragszahnarzt hat vor der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, (...). Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen.

Diese gesetzliche Vorgabe wird ergänzt durch die bundesmantelvertraglichen Regelungen in § 1 Abs. 4 des BMV-Z:

Mit der prothetischen Behandlung durch den Vertragszahnarzt soll erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden. Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung in der Heil und Kostenplan durch den Vertragszahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zu Neufestsetzung zuzuleiten (Ziff. 5 der Anlage 2 zum BMV-Z) (...).

Wird dieser Grundsatz außer Acht gelassen, laufen Sie Gefahr, dass die Krankenkasse die Bewilligung verweigert und der Festzuschuss somit von vornherein nicht zur Auszahlung gelangen kann. Sollte sich erst nach erfolgter Behandlung im Nachhinein – zum Beispiel aufgrund eines von der Krankenkasse eingeleiteten Gutachtens – zufällig herausstellen, dass die Behandlung vor Bewilligung begonnen wurde, können die Krankenkassen die von Ihnen abgerechneten Festzuschüsse auch noch später zurückfordern.

Bitte bedenken Sie außerdem, dass eine nachträgliche Inrechnungstellung der Behandlung bei Ihrem Patienten in diesen Fällen nicht zulässig ist!

Sollten im Einzelfall dringende Gründe für einen umgehenden Behandlungsbeginn vorliegen, sollte die Krankenkasse zuvor informiert und gebeten werden, den Heil- und Kostenplan ggf. per Fax vorab zu bewilligen. So könnten zeitliche Verzögerungen rechtssicher vermieden werden. Auch bei akutem Behandlungsbedarf sollte demzufolge eine vorherige schriftliche Bewilligung der Krankenkasse eingeholt und auf die Dringlichkeit der prothetischen Versorgung hingewiesen werden. Eine ausschließlich telefonisch erteilte Genehmigung ist nicht rechtssicher. 

Die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Prothesen nach den Befund- Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 können auch ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden. Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse einzuholen, allerdings unberührt. Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Vertragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen.

Sollte die Eingliederung dennoch vor Genehmigung erfolgt sein, fordern die Krankenkassen in der Regel den Festzuschussbetrag zurück. 

Um all diese Komplikationen zu vermeiden, empfehlen wir eindringlich, vor Behandlungsbeginn sicherzustellen, dass Ihnen die Kostenübernahmezusage der Krankenkasse vorliegt.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Zahnersatz nicht anders eingliedern als genehmigt

KZV Nordrhein zu wiederkehrenden Abrechnungsfehlern

Wir möchten Sie hiermit auf wiederkehrende Abrechnungsfehler hinsichtlich des vorgesehenen, genehmigten und eingegliederten Zahnersatz hinweisen. 

Die unter „IV. Zuschussfestsetzung“ des Heil- und Kostenplan, von der Krankenkasse abgegebenen Kostenübernahmeerklärung ist Voraussetzung für die Abrechnung des Zahnersatzes, dieser muss innerhalb von sechs Monaten in der vorgesehenen Weise eingegliedert sein.

Eine ursprünglich erteilte Zuschussfestsetzung (Genehmigung) entfällt als Grundlage für einen Vergütungsanspruch, wenn der Zahnarzt die Behandlung anders als in der genehmigten Form durchführt. Insoweit möchten wir auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.1991 – Az.: S 2 KA 11/91 – hinweisen. Auch stellt es einen Verstoß gegen die vertragszahnärztlichen Bestimmungen dar, wenn ein anderer als der im Heil- und Kostenplan genehmigte Zahnersatz eingegliedert wird. 

Beim Heil- und Kostenplan handelt es sich zudem um eine Urkunde, auf der Sie mit Ihrer Unterschrift im Feld „V“ bestätigen, dass der Zahnersatz zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt in der genehmigten Form eingegliedert wurde.

Die Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz einen einheitlichen Behandlungsvorgang bildet, der sich nicht in mehrere selbstständige, für sich genommen medizinisch sinnvolle und deshalb gesondert vergütungsfähige Behandlungsschritte und Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Eine abgeschlossene und damit abrechnungsfähige Leistung liegt erst vor, wenn die Gesamtmaßnahme beendet ist.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Förderprogramm des Bundes für Digitalisierungsmaßnahmen

„Digital Jetzt!“ auch für Zahnärzte relevant

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein informiert Sie über ein Förderprogramm des Bundes:
Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) stellt mit dem Förderprogramm „Digital Jetzt!“ ab September 2020 ein Förderprogramm im Bereich der Digitalisierung bereit. Davon können auch die freien Berufe und damit auch die Zahnarztpraxen partizipieren. Kleine und mittlere Unternehmen von mindestens drei Beschäftigten können eine maximale Förderungssumme von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen/Praxis erhalten. Bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder Netzwerkern kann die Förderungssumme wesentlich höher ausfallen. Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten.

Was wird gefördert: Zum Beispiel Investitionen in Software, Hardware und/oder in die Mitarbeiterqualifizierung. Die Voraussetzungen, die für einen Förderantrag zu erfüllen sind, einschließlich weiterer umfangreicher Informationen, finden Sie online unter dem Link:

Ein Blick auf die vorgenannte Homepage könnte sich daher lohnen – insbesondere, wenn Sie Initiativen und Investitionen zum Ausbau der Digitalisierung in Ihrer Praxis avisiert bzw. geplant haben.

Zusätzlich helfen wir Ihnen bei der Antragstellung:
Technische Hotline 0211-9684-180

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

KZBV: GKV-Zuschüsse zur PZR

Ergänzung der Umfragedaten 2020

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die Angebotsvielfalt bei der Professionellen Zahnreinigung (PZR) zum Anlass genommen, wiederum eine Umfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen. Gefragt wurde, wie sich die konkrete Leistung der jeweiligen Kasse im Zusammenhang mit einer PZR gestaltet, ob es Absprachen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) gibt und ob der Zahnarzt frei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen kann. Die Angaben beruhen auf freiwilligen Selbstauskünften der Krankenkassen, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Die KZBV übernimmt daher für Inhalt und Vollständigkeit keine Gewähr. Aktuell sind die Umfrage-Ergebnisse vom September 2020 im November noch einmal ergänzt worden. Bitte beachten Sie, dass ein Teil der Kassen-Angebote auf sogenannten Selektivverträgen basiert und damit eine Einschränkung der freien Zahnarztwahl zur Folge hat.

Die Umfrage-Ergebnisse können für die Verwendung in der Praxis auf den Seiten der KZBV eingesehen und heruntergeladen werden:

PZR-Umfrage-Ergebnisse, Ergänzung November 2020 (PDF)

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Heilberufsausweis-Pflicht (HBA) in der Praxis

Der erste eHealth-Konnektor hat seine Zulassung erhalten, so dass die „HBA-Pflicht“ bei Nutzung medizinischer Anwendungen für die Praxen relevant wird (PDSG § 340 Abs. 5). Vor dem weiteren Hintergrund, dass das PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten soll, wurde das Konzept „HBA-Pflicht“ entwickelt, das Sie in der Anlage zum Informationsdienst (ID) 06/2020 vom 17. September 2020 finden. Spätestens ab dem 1. Juli 2021 kann die Nicht-Verfügbarkeit des E-Zahnarztausweises die Sanktionen gemäß § 341 Abs. 6 SGB V-E zur Folge haben.

Sowohl der Heilberufsausweis der Generation 2 wie auch der Vorläufer-E-Zahnarztausweis genügen der „HBA-Pflicht“. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigte zudem, dass übergangsweise auch die ZOD-Karte in diesem Sinne einen HBA darstellt. Das BMG wird sich bei der gematik für eine Unterstützung der ZOD-Karten bis Ende 2022 einsetzen.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

KZBV: Aktualisierter Leitfaden zur TI

Überblick über notwendige technische Ausstattung und Finanzierung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat einen aktualisierten Leitfaden zur Telematikinfrastruktur (TI) mit dem Titel „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“ herausgegeben. Die Broschüre richtet sich an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten.

Wahrscheinlich sind Sie bereits angeschlossen oder müssen dies noch nachholen. Im neuen Leitfaden der KZBV erhalten Sie einen Überblick über die notwendige technische Ausstattung und die Finanzierung – auch für die kommenden Anwendungen. Zudem enthält die Broschüre einige Checklisten sowie Tipps und Hinweise, wie Praxen und die Patientenversorgung vom Anschluss an die Telematikinfrastruktur profitieren können.

Hier können Sie den Leitfaden als PDF-Datei herunterladen:

KZBV: Telematikinfrastruktur. Ein Überblick (PDF) (Stand August 2020)

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf diesem Portal sowie den Websites der KZBV und der gematik GmbH:

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung / KZV Nordrhein

   

Grünes Licht für zweiten E-Health-Konnektor

Zulassung durch gematik erfolgt

Der E-Health-Konnektor des Herstellers „secunet Security Networks AG“ steht jetzt für einen Einsatz in der Telematikinfrastruktur bereit. Es handelt sich um den zweiten Konnektor, dem von der gematik GmbH die Zulassung erteilt wurde. Zuvor hat bereits der E-Health-Konnektor der KoCo Connector GmbH grünes Licht erhalten, ein Anbieter, der zur CompuGroup Medical (CGM) gehört. Praxen können sich nun zwischen zwei Konnektoren für E-Health-Anwendungen in der TI entscheiden, die bundesweit auf dem Markt zur Verfügung stehen. Mit einem solchen Gerät können medizinische Anwendungen wie das „Notfalldatenmanagement“ (NFDM) und der „Elektronische Medikationsplan“ (eMP) sowie die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) von Ärzten und Zahnärzten im Behandlungsalltag eingesetzt werden.

Der secunet-Konnektor hat wie sein Konkurrent vor der Zulassung erfolgreich einen Feldtest in Westfalen-Lippe durchlaufen, in dem er seine Tauglichkeit für die Versorgung im Praxisalltag unter Beweis gestellt hat. Beide Konnektoren können außerdem eine Sicherheitszertifizierung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorweisen. Einem Produktivrollout der E-Health-Konnektoren steht nun nichts mehr im Weg. Aus einem bisher für den Online-Abgleich der Versichertenstammdaten zugelassenen Konnektor wird dabei ganz ohne Geräteaustausch durch ein Software-Update ein funktionsfähiger E-Health-Konnektor.

Die Meldung der gematik zur Zulassung des zweiten E-Health-Konnektors finden Sie online:

   

Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektor

Antrag auf myKZV stellen

Der Antrag auf Refinanzierung des E-Health-Updates für den Konnektor ist ab sofort auf myKZV.de verfügbar. Unter dem Menüpunkt „Dokumente -> Online-Formulare -> Telematikinfrastruktur -> Weitere Refinanzierungen“ können Sie den Antrag stellen. Die Rückerstattungspauschale beträgt einmalig 530,– Euro. Der Anspruch auf diese Pauschale besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte, die einen VSDM-Konnektor erworben haben. Über ein Software-Update wird aus dem bisher zugelassenen Konnektor für den Online-Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM-Konnektor) ein E-Health-Konnektor. 

Das Gerät muss nicht ausgetauscht werden. Mit dem Update werden medizinische Anwendungen wie der Notfalldatensatz (NFDM) und der E-Medikationsplan (eMP) sowie die Kommunikationsplattform „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) technisch möglich. Das Update steht im Moment nur für Konnektoren der CompuGroup Medical (CGM) zur Verfügung. Die anderen Konnektorhersteller befinden sich noch in der Zulassung und werden demnächst die notwendige Zertifizierung erhalten.

Ulrich Düchting, Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Digitales Bonusheft

KBV und KZBV schaffen Grundlage für elektronisches Zahnbonusheft als Bestandteil der ePA ab 2022 

30.07.2020 – Das bewährte Bonusheft für den Eintrag von Vorsorgeuntersuchungen in der Zahnarztpraxis wird digital: In enger Zusammenarbeit haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) das medizinische Informationsobjekt (MIO) „zahnärztliches Bonusheft“ festgelegt. Patientinnen, Patienten und Zahnarztpraxen können die Anwendung ab dem Jahr 2022 als Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA) nutzen.

„In nur sechs Monaten konnte das MIO ‚zahnärztliches Bonusheft‘ dank der erfolgreichen Kooperation mit der KZBV fertiggestellt werden. Damit liegen wir voll im Zeitplan“, betonte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, und fügte hinzu: „Durch die standardisierte Erfassung der medizinischen Daten wird es möglich, die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen.“ 

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes des KZBV: „Als erstes zahnärztliches MIO wird das elektronische Bonusheft in absehbarer Zeit in die ePA integriert. Vorteile sind eine messbare Bürokratiereduktion für Praxen und zugleich mehr Transparenz für Versicherte. Davon profitiert das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis ebenso wie die bereits sehr gute Versorgungsqualität. Die Gleichung lautet: Weniger Papier in den Praxen und schnellere, optimierte Prozesse = mehr Zeit für Behandlung!“ Auch weitere digitale Leuchtturmprojekte des Berufsstandes kommen gut voran, sagte Eßer. „Erklärtes Nahziel ist es, Bürokratieentlastung in die Praxen zu bringen, indem papiergebundene Prozesse wie das Antrags- und Genehmigungsverfahren digitalisiert und entsprechende Arbeitsschritte verbessert werden.“ 

Die Digitalisierung des bislang papiergebundenen Bonusheftes bringt eine erhebliche Erleichterung für Patienten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit sich. So entfällt etwa künftig das Nachtragen von Vorsorgeuntersuchungen, wenn Patienten bei ihrem Termin in der Praxis das Bonusheft nicht dabeihatten. Patienten können mit der neuen digitalen Anwendung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse auch einfacher nachweisen, dass sie Kontrollen beim Zahnarzt regelmäßig wahrgenommen haben, um bei einer Versorgung mit Zahnersatz ihren Bonusanspruch zu wahren.

Wenn Patienten regelmäßig zur zahnärztlichen Kontrolluntersuchung gehen und diese in das Bonusheft eintragen lassen, erhalten sie von ihrer Kasse einen höheren Festzuschuss. In Zukunft können entsprechende Apps mithilfe des MIO „Zahnbonusheft“ Versicherte auch an Vorsorgetermine erinnern. Praxen können ihre Patienten künftig zudem einfacher über den Status der Vorsorge informieren.

Medizinische Informationsobjekte dienen dazu, medizinische Daten nach einem festgelegten Format zu dokumentieren, beispielsweise standardisiert in einer elektronischen Patientenakte. Ziel ist es, dass die strukturierten Daten über jedes IT-System ausgelesen und bearbeitet werden können. Informationen sollen so leichter zwischen einzelnen Heilberufen, Kostenträgern und weiteren Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden können. Der Patient bleibt dabei jederzeit Herr seiner Daten, eine Verarbeitung oder Einsicht erfolgt nur mit seiner Zustimmung. Ein Zugriff auf die Daten der ePA durch die Krankenkassen ist nicht vorgesehen.

Die Kommentierungsphase für das MIO „zahnärztliches Bonusheft“ hatte am 18.März begonnen und endete planmäßig am 29. April. Insgesamt sind 30 Kommentare eingegangen. Das anschließende so genannte „Benehmensherstellungsverfahren“ war fristgerecht Ende Juni abgeschlossen worden. Eine Übersicht aller eingegangenen Kommentare, Stellungnahmen und Antworten wurde auf mio.kbv.de veröffentlicht.

Ein „Letter of Intent zur Digitalisierung“ der Bundesorganisationen von Ärzten, Apothekern und Zahnärzten kann auf der Website der KZBV abgerufen werden. Mit diesem koordinierten Vorgehen hatten KBV, die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die KZBV im Jahr 2018 die Bedeutung der Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen betont und den Einsatz neuer Technologien in allen Anwendungsbereichen befürwortet. Die Initiative umfasst auch die Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen digitalen Agenda.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Pressemitteilung finden Sie auch auf den Seiten der KZBV.

Für die ePA: KBV und KZBV schaffen Grundlage für elektronisches Zahnbonusheft

2022 soll übrigens auch der Impfpass digital verfügbar sein. Außerdem ist ein MIO für das U-Untersuchungsheft in Planung.

    

TI: Zugang wird für weitere Nutzerkreise geöffnet

SMC-B ORG-Karte für den Informationsaustausch zwischen KZVen und Vertragszahnärzten

Die gematik meldet, dass in einigen Wochen die zentrale Plattform der Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland – die Telematikinfrastruktur – für weitere Anwendergruppen geöffnet wird. Organisationen wie die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen können dann mit einer speziellen Institutionskarte (SMC-B ORG) unter anderem über die TI-Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) Informationen und Dokumente mit ihren Vertrags(zahn)ärzten zuverlässig und sicher austauschen. Mit dem Erreichen dieser neuen Stufe des TI-Ausbaus sind künftig nicht mehr nur Praxen, Krankenhäuser und Apotheken digital miteinander verbunden.

Die SMC-B ORG-Karte wird dabei von der gematik herausgegeben. Durch die Karte erhalten berechtigte Organisationen und Institutionen des Gesundheitswesens einen kontrollierten Zugang zur TI, der jedoch einen Zugriff auf die eGK und medizinische Anwendungen ausschließt. Bis Ende des dritten Quartals 2020 wird durch den Dienstleister D-Trust, einem Unternehmen der Bundesdruckerei, ein Antrags- und Freigabeportal für die Kartenherausgabe geschaffen. Dann ist eine Verifizierung der Berechtigung der einzelnen Antragsteller durch den Kartenherausgeber gematik möglich. Mit der Freigabe des Antrags durch die gematik fällt der Startschuss für die Produktion und den Versand der Karte durch D-TRUST.

Als weitere erforderliche Komponenten für den Zugang zur TI außer der SMC-B ORG benötigen Organisationen und Institutionen einen E-Health-Konnektor, ein Kartenterminal sowie einen VPN-Zugangsdienst und eine KIM-E-Mail-Adresse für die Kommunikationsanwendung KIM.

Die TI-Betreibergesellschaft gematik rechnet durch die Anbindung zum Beispiel der (zahn)ärztlichen Körperschaften mit einer deutlichen Reduzierung von „Medienbrüchen“ in der Verwaltung bzw. einer erheblichen Vereinfachung administrativer Prozesse des Gesundheitswesens. Nach einer Deckung des Bedarfs der Gesellschafterorganisationen der gematik und deren Landesorganisationen können auch weitere Nutzerkreise berücksichtigt werden.

Quelle: gematik

Zu KIM siehe auch folgende Informationsbroschüren der KZBV und der gematik:

   

Zulassung für ersten E-Health-Konnektor erteilt

Grünes Licht für E-Health-Anwendungen im Praxisalltag

Es ist so weit: Die gematik hat mit der Zulassung des ersten E-Health-Konnektors für den bundesweiten Einsatz in der TI das Startsignal für medizinische Anwendungen wie Notfalldatensatz und E-Medikationsplan sowie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) gegeben. Hersteller des Konnektors ist eine Gesellschaft der CompuGroup Medical (CGM), die KoCo Connector GmbH. Zuvor hatte der Konnektor einen erfolgreichen Feldtest in Westfalen-Lippe durchlaufen, in dessen Rahmen er seine Tauglichkeit für den Versorgungsalltag unter Beweis stellen konnte. Außerdem hat das Gerät eine Sicherheitszertifizierung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erhalten. Jetzt ist es Zeit für den Produktivrollout des E-Health-Konnektors.

Die gematik feiert die Zulassung als großen Durchbruch auf dem Weg zur Verbesserung der Patientenversorgung durch digitale Lösungen und geht davon aus, dass medizinische Anwendungen im Rahmen der TI bald fester Bestandteil des Praxisalltags sein werden. Alle weiteren Hersteller von Konnektoren stehen kurz vor einer Erprobung ihrer Produkte im Feldtest und können nach einem erfolgreichen Durchlaufen des Teststadiums mit einem bundesweiten Rollout beginnen. Dieser erfolgt bei jedem Konnektor über ein Software-Update, mit dem ohne Geräteaustausch aus dem bisher für den Online-Abgleich der Versichertenstammdaten zugelassenen Gerät ein E-Health-Konnektor wird. Eine Voraussetzung für den Einsatz der E-Health-Anwendungen in vollem Umfang ist weiter ein elektronischer Heilberufsausweis der zweiten Generation (eHBA G2), der für Zahnärzte von den Zahnärztekammern ausgegeben wird und so bald wie möglich bestellt werden sollte.

Quelle: gematik

   

Digitalisierung im Gesundheitswesen soll bei Patienten ankommen

Wichtige Regelungen zum Patientendaten-Schutz-Gesetz

Der Bundestag hat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) Anfang Juli verabschiedet – mit wichtigen neuen Regelungen auch für Zahnärzte.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzbar. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte künftig in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich im nächsten Schritt ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte im Bundestag am 3. Juli 2020: „Wir wollen dafür sorgen, dass Digitalisierung im Gesundheitswesen bei den Patientinnen und Patienten ankommt, aber auch bei allen, die behandeln, weil natürlich auch die Behandlung leichter wird, wenn Informationen verfügbar sind.“ Einen wichtigen Punkt sah er im Thema Datenschutz: „Deswegen legen wir Datenschutzstandards auf höchstem Niveau in diesem Patientendaten-Schutz-Gesetz fest. Wir legen vor allem fest, dass diese Gesundheitsdaten auf deutschen Servern nach europäischem Datenschutzrecht zu verarbeiten sind.“

Jetzt steht noch der zweite Beratungsdurchgang im Bundesrat an, der voraussichtlich am 18. September 2020 stattfindet. Das Gesetz bedarf allerdings nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ulrich Duechting, Abteilung EDV/Digitalisierung der KZV Nordrhein

Diese Regelungen im PDSG sind für Zahnärzte wichtig:

  • Zugriff auf das eZahnbonusheft auch für Pflegekräfte: Auch Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner) dürfen auf das elektronische Zahnbonusheft zugreifen. Das dient der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Kooperationsverträge zur zahnärztlichen Betreuung (zum Beispiel zur Vereinbarung eines Termins beim Zahnarzt).
  • Unterstützungsleistungen von Zahnärzten und Ärzten im Zusammenhang mit der ePA: Die Information und Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der ePA soll durch die Krankenkasse erfolgen. Die Unterstützung des Arztes/ Zahnarztes soll nur die Übermittlung von medizinischen Daten in die ePA umfassen. Die Leistung ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Der Arzt/ Zahnarzt ist nicht verpflichtet, den Versicherten bei der Nutzung beziehungsweise Befüllung der ePA außerhalb der konkreten aktuellen Behandlung zu unterstützen oder ihm eine Einsicht in die ePA zu ermöglichen.
  • Zulassung der ePA nur durch bestimmte Anbieter: In der TI sollen nur solche ePA zugelassen werden, die von einem im Gesetz genau benannten Anbieterkreis angeboten werden. Hierzu gehören: Krankenkassen, Unternehmen von PKV sowie Einrichtungen zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei und der Bundeswehr. Damit soll gewährleistet werden, dass die ePA den erforderlichen strengen datenschutzrechtlichen Standards entsprechen.
  • Ergänzung individuelle Versorgungsangebote durch die Krankenkassen: Die Befugnis der Krankenkassen, zur Förderung von bedarfsgerechten Versorgungsinnovationen Daten ihrer Versicherten auszuwerten und ihnen Informationen zu individuellen geeigneten Versorgungsinnovationen zur Verfügung zu stellen und ihnen diese anzubieten, soll auf sonstige individuell geeignete Versorgungsangebote ausgedehnt werden.
  • Neue Regelung zur Förderung digitaler Innovationen durch die KZVen und KZBV: KZVen und die KZBV sollen mit dem gleichen Recht wie die Krankenkassen ausgestattet werden und zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innovationen (im Sinne des § 68a Abs. 2 SGB V) fördern können. Sie sollen auch befugt sein, die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 SGB V rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, nach deren Pseudonymisierung beziehungsweise Anonymisierung auszuwerten. Für die Ärzte gilt dies analog.
  • Krankenkassen sind nicht verpflichtet, flächendeckend technische Einrichtungen zum Zugang zur ePA zu schaffen: Dies sei mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten für eine derartige Infrastruktur und den voraussichtlich geringen Nutzungsumfang erforderlich. Für die Ausübung der Versichertenrechte reiche es aus, wenn der Versicherte einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und dieser über sein Gerät dessen Rechte wahrnimmt.

Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Ausstattung mit KIM jetzt möglich

gematik erteilt erste Zulassung

Ab sofort können Leistungserbringer durch den Dienstleister CompuGroup Medical mit dem KIM-Fachdienst ausgestattet werden. Die gematik hat CGM die erste Zulassung erteilt. Zurzeit nehmen noch weitere potenzielle Anbieter am Zulassungsverfahren teil.

Mit der Anwendung „Kommunikation im Medizinwesen“ können vertrauliche Daten, Nachrichten und Dokumente signiert sowie sicher versendet und empfangen werden. Das gilt für Arztbriefe, Abrechnungen und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ebenso wie für Verwaltungs- und Meldedaten. Ein Facharzt mit entsprechender Ausstattung kann ab sofort einen Arztbrief, den er mit seiner Praxissoftware erstellt und mit seinem Heilberufsausweis signiert hat, an den überweisenden Allgemeinmediziner bzw. einen Adressaten aus dem KIM-Adressbuch verschlüsselt übermitteln. Der Arztbrief wird zuvor zusätzlich automatisch mittels SMC-B-Karte signiert. Die Praxissoftware des Empfängers, etwa des Allgemeinmediziners, empfängt und entschlüsselt den Arztbrief ebenso automatisch und überprüft die empfangenen Daten auf eine mögliche Datenmanipulation hin.

In den Augen der gematik stellt die erfolgreiche Einführung der sicheren Kommunikation via KIM einen entscheidenden Meilenstein in der Geschichte der TI dar. Dank KIM hat sich die Telematikinfrastruktur zur zentralen Plattform für die Digitalisierung des Gesundheitswesens entwickelt. KIM war zuvor erfolgreich in den vier Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Nordrhein getestet worden.

Wege zu KIM
Informationen über den Bestellprozess erhält man vom Anbieter, der nach erfolgter Registrierung eine spezielle E-Mail-Adresse für KIM zur Verfügung stellt. Die sichere Kommunikation lässt sich sodann über die Praxissoftware oder das E-Mail-Programm bewerkstelligen. Voraussetzung für den Einsatz von KIM ist ein E-Health-Konnektor, ein Kartenterminal, ein Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B-Karte) sowie ein Heilberufsausweis (HBA), der schnellstmöglich bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer beantragt werden sollte.

Quelle: gematik

   

TI: Konnektoren von T-Systems müssen ausgetauscht werden

Keine Updates für die elektronische Patientenakte

Die gematik informiert darüber, dass es bei den Konnektoren von T-Systems keine Updates für die elektronische Patientenakte geben wird. Die Geräte können deshalb in der zweiten Jahreshälfte gegen Secunet-Konnektoren ausgetauscht werden, wobei die Kosten für die neue Hardware von T-Systems übernommen werden. Die Anwender bleiben weiterhin Kunden von T-Systems, während der Konnektorenlieferant Secunet damit nun vom Konkurrenten zum neuen Geschäftspartner von T-Systems avanciert ist. Der Austausch selbst wird nach Aussage von Secunet von T-Systems gesteuert.

Die Updates für die E-Health-Anwendungen, also das Notfalldatenmanagement, der elektronische Medikationsplan sowie das Kommunikationsmodul KOM-LE und die E-Patientenakte, die T-Systems nicht mehr selbst entwickeln will, sollen in diesem Jahr durchgeführt werden, die E-Patientenakte dabei zum Jahresende. Bislang ist nur der E-Health-Konnektor von CompuGroup Medical (CGM) zugelassen. CGM testet bereits die ersten Anwendungen im Feld.

Zurzeit ist noch unklar, ob Secunet für den Austausch bereits Konnektoren mit den entsprechenden Updates liefern kann. Ungeklärt ist auch, wer letztlich für die Kosten des Geräteaustauschs aufkommt. Es ist angedacht, dass die Praxen mittels eines Softwaretools zu einem selbstständigen Austausch befähigt werden. Die KBV fordert jedoch, dass der Austausch kostenfrei und ohne Mehraufwand für die Praxen vonstatten gehen muss und T-Systems genügend Techniker zur Verfügung stellt.

Für T-Systems geht es dabei um einen „Strategiewechsel“, da die Konnektoren zukünftig aller Voraussicht nach durch Software bzw. einen digitalen Service aus der Cloud ersetzt werden. Während man sich hier wieder beteiligen will, möchte das Unternehmen nicht mehr in Konnektoren als „Brückentechnologie“ für die nächsten Jahre investieren.

   

Festzuschuss-Erhöhung: Vereinbarung von KZBV und GKV-SV

Zunächst einmal freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 30. September 2020 den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3. September 2020 zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie sowie Erhöhung der Festzuschüsse zum 1. Oktober 2020 nicht beanstandet hat.

In den letzten Tagen herrschte allerdings hinsichtlich der leistungsrechtlichen Verwaltungspraxis der Krankenkassen in Bezug auf die geltenden Festzuschüsse, die ab dem 1. Oktober 2020 Anwendung finden, einige Verwirrung.

Die KZBV hat mit dem GKV-Spitzenverband klarstellend am 1. Oktober 2020 folgende Vereinbarung getroffen:

  • Die Krankenkassen werden ihren Versicherten die ab dem 1. Oktober 2020 geltenden höheren Festzuschüsse auch in den Fällen bewilligen, in welchen die Heil- und Kostenpläne vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellt, der Zahnersatz aber erst nach diesem Datum eingegliedert wurde.
  • Für die Zahnarztpraxen sowie die KZV bleibt das Datum der Austellung des Heil- und Kostenplanes ausschlaggebend für den jeweils geltenden Festzuschuss.           
  • Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen für den Patienten werden unmnittelbar im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Versichertem abgewickelt.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

   

Patienteninformation zur Festzuschuss-Erhöhung

Nachforderungen unmittelbar gegenüber Krankenkassen stellen

Die Krankenkassen haben kurzfristig entschieden, dass die seit dem 1. Oktober geltenden neuen Festzuschüsse für alle Zahnersatz-Behandlungen anwendbar sind, die nach dem 30. September eingegliedert werden.

Das bedeutet für Ihre Patienten, dass auch bei einem bereits vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellten und genehmigten Heil- und Kostenplan Nachforderungen an die Krankenkassen möglich sind.

Anliegend stellen wir Ihnen einen Flyer zur Verfügung, den Sie Ihren Patienten im Bedarfsfall aushändigen können. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Nachforderung nicht über Ihre Praxis abgewickelt werden kann.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

Bonusheft-Pflege lohnt sich für Patienten nun noch mehr

Neue Festzuschüsse bei Zahnersatz ab dem 1. Oktober 2020

Zwei Sonderregelungen bei einmaligem Versäumnis der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung

Bisher übernehmen gesetzliche Krankenkassen bei Zahnersatz grundsätzlich 50% der durchschnittlichen Gesamtkosten einer Regelversorgung als Festzuschüsse. Zum 1. Oktober 2020 werden diese Festzuschüsse auf grundsätzlich 60 % erhöht.

Infolgedessen lohnt sich für Versicherte der Nachweis einer regelmäßigen Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen noch mehr. Können sie nämlich mit ihrem Bonusheft – wie bisher auch schon – im Jahr der geplanten Behandlung den Nachweis erbringen, dass sie in den letzten 5 bis 10 Jahren zuvor die Vorsorgeuntersuchung regelmäßig in Anspruch genommen haben, wächst der Zuschuss der Krankenkasse für Zahnersatz entsprechend der nachgewiesen Zeiträume.

Ausgehend von einem Festzuschuss der Krankenkasse von grundsätzlich 60% der Gesamtkosten können nach 5 Jahren regelmäßiger Vorsorge nun weitere 10 Prozentpunkte hinzukommen, der Festzuschuss wächst auf 70% bzw. bei 10 Jahren sogar mit zusätzlichen 15 Prozentpunkten auf 75% an.

Von der bisherigen strengen Bonus-Voraussetzung, dass die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in den letzten 5 bzw. 10 Jahren vor der geplanten Behandlung lückenlos gewesen sein muss, sind zudem nun auch zwei Ausnahmen möglich! Ein einmaliges Versäumnis muss nicht zwingend zum Verlust des Bonusanspruchs führen.

Kinder und Jugendliche verlieren durch die Corona-Krise nicht ihren Bonusanspruch
Die erste Ausnahmeregelung betrifft Kinder und Jugendliche. Hier hatte sich die KZBV in der Corona-Krise mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass ein versäumter Individualprophylaxe-Termin in der ersten Jahreshälfte 2020 nicht zum Verlust des Bonusanspruchs führt. Der GKV-Spitzenverband folgt dieser Auffassung und hat eine entsprechende Empfehlung an die Mitgliedskassen ausgesprochen.

Um ihren Rechtsanspruch auf erhöhten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz zu wahren, müssen Kinder und Jugendliche normalerweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb von 5 bzw. 10 Jahren in jedem Kalenderhalbjahr eine Untersuchung im Rahmen der sogenannten Individualprophylaxe wahrnehmen.

Kann diese Untersuchung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen während der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrgenommen werden, behalten die betroffenen Kinder und Jugendlichen nun gleichwohl ihren vollständigen Bonusanspruch.

Nach übereinstimmender Auffassung von KZBV und GKV-Spitzenverband kann in diesen Fällen nun ausnahmsweise beim nächsten Besuch in der Praxis ein entsprechender Vermerk in das Bonusheft (bzw. bei den 6- bis 11-Jährigen in die Karteikarte) aufgenommen werden. So können Unklarheiten bei der künftigen Ermittlung des Zuschusses für Zahnersatz vermieden werden und der Bonus bleibt erhalten.

Achtung!
Diese Ausnahme gilt nicht für erwachsene Patientinnen und Patienten. Da erwachsene Versicherte nur einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen müssen, um den Stempel im Bonusheft zu erhalten, gehen die Kostenträger davon aus, dass ein Vorsorgetermin für 2020 in der Praxis auch noch im zweiten Halbjahr 2020 wahrgenommen werden könne.

Eine zweite dauerhaft eingeführte gesetzliche Regelung „rettet“ künftig den Bonusanspruch für Erwachsene
Für die Zukunft wird mit einer neu eingeführten Regelung im Sozialgesetzbuch V vom Gesetzgeber coronaunabhängig die Unschädlichkeit einer einmaligen Versäumnis des Vorsorgetermins bei Erwachsenen geregelt: In begründeten Ausnahmefällen bleibt künftig für die Erhöhung der Festzuschüsse auf 75 % ein einmaliges Versäumnis der Vorsorgeuntersuchung innerhalb der hierfür maßgeblichen letzten zehn Jahre folgenlos.

Sämtliche beschriebenen Neuregelungen im Bereich der Festzuschüsse bei Zahnersatz entlasten Millionen von Patientinnen und Patienten finanziell und erleichtern zugleich die Versorgung mit Zahnersatz in vertragszahnärztlichen Praxen. 

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

   

PZR-Umfrageergebnisse

Mit Stand November 2022 liegen die Ergebnisse der KZBV-Umfrage dazu vor, welche gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die PZR bezahlen oder sich zumindest anteilig an den Kosten beteiligen.

   

KZBV: PZR-Umfrageergebnisse (PDF)