ZUM SEITENANFANG

Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters

Sie möchten in nächster Zukunft einen Assistenten* beschäftigen und stellen sich die Frage, was Sie alles zu beachten haben? Gerne stellen wir Ihnen hier die notwendigen Informationen sowie den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Verfügung.

Grundsatz für Vertragszahnärzte/Medizinische Versorgungszentren

Jeder Vertragszahnarzt* mit einem vollen Versorgungsauftrag sowie die dort in Vollzeit angestellten Zahnärzte dürfen einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen.

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft kann jeder Vertrags- sowie jeder angestellte Zahnarzt* mit einem vollen Versorgungsauftrag einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. 

In einem MVZ gilt ebenfalls die Regel, dass zur Sicherstellung des Ausbildungszweckes jeder Vertragszahnarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag sowie die dort in Vollzeit angestellten Zahnärzte einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen dürfen.

Der Antrag ist durch den Geschäftsführer zu stellen. Bitte beachten Sie als Praxisgemeinschaft, dass eine gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten laut § 33 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) nicht zulässig ist.

Bei der Beantragung eines Assistenten/ Vertreters ist Folgendes zu beachten:

Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters* muss bei der KZV Nordrhein vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit ausgefüllt, unterzeichnet durch den Vertragszahnarzt bzw. den Geschäftsführer eines medizinischen Versorgungszentrums und den Vorbereitungsassistenten, mit dem Abrechnungsstempel versehen und inklusive aller beizufügenden Unterlagen zur Bearbeitung vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für Verlängerungsanträge und für Anträge auf Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit bereits genehmigter  Assistenten. Eine rückwirkende Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Sollte der Assistent Bürger eines Nicht-EU-Staates sein, bitten wir Sie, dem Antrag einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. eine gültige Arbeitserlaubnis beizufügen.

Eine Kündigung oder vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der KZV Nordrhein umgehend schriftlich mitzuteilen, unabhängig von der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. 

Vorbereitungsassistent

Vorbereitungsassistent* ist jeder Assistent, der im Besitz der deutschen Approbation ist und die nach § 3 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV erforderlichen 24 Monate Vorbereitungszeit ableistet. Vorbereitungsassistent kann auch derjenige sein, der sich in einer Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie oder Oralchirurgie gemäß der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein befindet.

Die erforderliche Vorbereitungszeit von 24 Monaten ist erfolgreich abgeschlossen, wenn diese in Vollzeit (ab 36 Wochenstunden = 100 %) erfolgt ist. 

Sollte die Beschäftigung des Vorbereitungsassistenten lediglich halbtags (zwischen 18–20 Wochenstunden = 50 %) erfolgen, so verlängert sich die abzuleistende Vorbereitungszeit von 24 Monate auf 48 Monate. 
Beschäftigungszeiten unterhalb einer halbtägigen Beschäftigung (18 Stunden wöchentlich) und Tätigkeiten in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis können nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet werden. (§ 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV)

In den ersten 12 Monaten der Vorbereitungszeit kann der Vorbereitungsassistent nur unter Aufsicht und Anleitung des Vertragszahnarztes beschäftigt werden. Danach kann er in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Vertretung gemäß § 32 Zahnärzte-ZV ausüben.

Der Beschäftigungszeitraum muss bei Antragstellung bereits festgelegt sein, da die KZV Nordrhein verpflichtet ist, die Beschäftigung gem. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV zu befristen. 

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag eine amtlich beglaubigte Fotokopie der deutschen Approbationsurkunde (die Beglaubigung sollte nicht länger als 6 Monate zurückliegen) beizufügen ist. 

Beabsichtigt der Vertragszahnarzt bzw. der Geschäftsführer eines medizinischen Versorgungszentrums, den Vorbereitungsassistenten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums weiterzubeschäftigen, so bedarf es eines erneuten Antrags, welcher spätestens 4 Wochen vor Ablauf des bereits genehmigten Zeitraums zu stellen ist. 

Entlastungassistent

Die Beantragung eines Entlastungsassistenten* ist nur in Ausnahmefällen möglich. Entlastungsassistent ist jeder Assistent, der die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV abgeleistet hat und im Zahnarztregister bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingetragen ist. 

Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG)

Die Erteilung der Berufserlaubnis dient dem Assistenten zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung nach dem Zahnheilkundegesetz und ist unter Aufsicht und Anleitung eines approbierten Zahnarztes zu absolvieren. 
Insofern können Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG, welche Ihr Examen in einem Nicht-EU-Staat erworben haben, in einer Zahnarztpraxis als Assistent beschäftig werden, jedoch nicht als Vorbereitungsassistent. 

Zahnärztliche Tätigkeiten vor Erhalt der deutschen Approbation können zudem nicht auf die Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Zahnärzte-ZV angerechnet werden. Einzelheiten erfragen Sie bitte in der Abteilung Register/Zulassung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein. 

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • eine gültige Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz,
  • das Schreiben der Bezirksregierung über die Durchführung des Zahnheilkundegesetzes (welches Bestandteil der Berufserlaubnis ist),
  • ein gültiger Aufenthaltstitel,
  • eine gültige Arbeitserlaubnis.

Vertreter

Vertretungsberechtigt sind nur Zahnärzte, welche im Besitz der deutschen Approbation sind und bereits mindestens ein Jahr in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei der Bundeswehr zahnärztlich tätig waren.

Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann der Vertragszahnarzt sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV)

Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

  1. aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, 
  2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, 
  3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten. (§ 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV)

Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV)

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier und durchgängig die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist dabei jeweils mit eingeschlossen. 

Bitte beachten!

Assistentinnen und Assistenten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht tätig werden! Bitte vergessen Sie daher nicht die Beantragung der Genehmigung zur Beschäftigung Ihrer Assistentinnen und Assistenten bei der KZV Nordrhein beziehungsweise beim Zulassungsausschuss.

   

Ein Tätigwerden der Assistentinnen und Assistenten ohne vorherige schriftliche Genehmigung stellt eine ungenehmigte Tätigkeit dar und kann eine sachlich-rechnerische Berichtigung und zudem ein Disziplinarverfahren rechtfertigen.

Genehmigungsantrag

Hier gelangen Sie direkt zum

   

Antrag auf Genehmigung
zur Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters
(PDF)
.

Abmeldungsformblatt

Laden Sie hier das Abmeldungsform-
blatt für Assistenten herunter:

   

Formblatt für die Abmeldung eines Assistenten (PDF)

Ihre Ansprechpartner

Sie haben Fragen zum Thema Register/Zulassung bzw. zur Beschäftigung eines Assistenten oder Vertreters? Hier gelangen Sie zu

   
   
Ihren Ansprechpartnern.