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Eintrag in das Zahnarztregister

Voraussetzung für eine Niederlassung als Vertragszahnarzt* oder eine Genehmigung als angestellter Zahnarzt* ist neben der Ableistung der erforderlichen Vorbereitungszeit die Eintragung in das Zahnarztregister.

Der Antrag hierzu ist bei der für den Wohnort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzufordern und unter Beifügung folgender Nachweise einzureichen:

  • Geburtsurkunde
  • Approbationsurkunde
  • Urkunde über das im Ausland erworbene Diplom
  • Nachweise über die zahnärztlichen Tätigkeiten nach der Approbation
  • ggf. weitere Urkunden und Nachweise (u. a. Promotionsurkunden, Namensänderungsurkunden etc.)

(Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.)

Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte:

Der Nachweis der zweijährigen Vorbereitungszeit ist für Zahnärzte erforderlich, welche im Besitz der deutschen Approbation sind und in Deutschland bzw. einem Nicht-EU-Staat ihr Diplom erhalten haben. Nachzuweisen sind grundsätzlich zwei Jahre Vorbereitungszeit in Vollzeit in unselbstständiger Stellung bei einem Vertragszahnarzt. Außerdem können:

  • bis zu 21 Monate der erforderlichen Tätigkeit in einer Vertragszahnarztpraxis durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden;
  • bis zu 18 Monate als unselbstständige Tätigkeiten angerechnet werden, wenn diese in 
    • Zahnstationen eines Krankenhauses,
    • im öffentlichen Gesundheitsdienst,
    • Zahnkliniken abgeleistet worden sind.

Zahnärztliche Tätigkeiten bei Privatzahnärzten, „Nur-Ersatzkassen-Zahnärzten“ sowie in Zahnarztpraxen im Ausland können nicht angerechnet werden.

Tätigkeiten von kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Tätigkeiten als Vertreter können nur angerechnet werden, wenn dieser vorher mindestens eine einjährige unselbstständige Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt oder einer oben stehenden Einrichtung nachweisen kann.

Näheres zur Registereintragung ergibt sich aus den §§ 3 bis 10 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

Voraussetzung für die Anstellungsgenehmigung als angestellter Zahnarzt oder Zulassung als Vertragszahnarzt ist der Nachweis einer Eintragung in das Zahnarztregister. Bitte reichen Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister so frühzeitig ein, dass dieser Antrag mindestens drei Wochen vor Abgabefrist des Anstellungsantrages beim Zulassungsausschuss bereits vollständig mit allen dazugehörigen Unterlagen vorliegt. Eine zeitgleiche Antragsstellung mit den Antragsunterlagen für den Zulassungsausschuss (Anstellung als angestellter Zahnarzt oder Zulassung als Vertragszahnarzt) zum Zeitpunkt der aufgeführten Abgabefrist der maßgeblichen Sitzung des Zulassungsausschusses ist nicht ausreichend. Bitte berücksichtigen Sie die vorstehenden Vorgaben bei Ihrer Planung. 

Laden Sie hier den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister (PDF) der Kassenzahnärztllichen Vereinigung Nordrhein mit Erläuterungen herunter.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier und durchgängig die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist jeweils mit eingeschlossen.

Wichtiger Hinweis

Die Eintragung in das Zahnarzt-
register ist erforderlich für eine Niederlassung als Vertragszahnarzt sowie für eine Genehmigung als angestellter Zahnarzt.

Registerantrag mit Erläuterungen

Laden Sie hier den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister der KZV Nordrhein mit Erläuterungen herunter.

   

Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister (PDF) 

Ihre Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um den Eintrag in das Zahnarzt-
register sind: 

0211/9684 - 335 (Frau Mikolajczak),
0211/9684 - 436 (Frau Naujoks).