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Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Hintergrund

Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser sowie andere Akteure des Gesundheitswesens sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig noch schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinisch relevante Daten sicher austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur. Nach derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben soll in allen Praxen das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) möglich sein. Für diesen Datenabgleich ist ein zertifizierter Anschluss an die TI zwingend erforderlich. Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, wird eine pauschale Vergütungskürzung von mittlerweile 2,5 % durchgeführt.

Technische Grundlagen

Für den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) wird als zentrale Komponente ein sogenannter Konnektor benötigt. Dieser sorgt für die Kommunikation der einzelnen weiteren Komponenten untereinander sowie zu den Fachdiensten in der TI. Damit die elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowohl gegen den Fachdienst der Krankenkassen validiert als auch ins Praxisverwaltungssystem (PVS) eingelesen werden kann, wird das Kartenlesegerät nicht mehr an das PVS, sondern an den Konnektor angeschlossen bzw. an das Netzwerk.

Um die Patientendaten auf der eGK besser zu schützen, werden sie in Zukunft in einem geschützten Bereich der eGK liegen. Zugriff können dann nur noch berechtigte Personen haben. Um die Berechtigung nachzuweisen, kann entweder ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) oder ein Praxisausweis (SMC-B) verwendet werden.

Der eHBA ist eine auf den Arzt/Zahnarzt persönlich ausgestellte Karte mit Lichtbild, die zu einer qualifizierten elektronischen Signatur (qSig) in der Lage ist. Die qSig ist der händischen Unterschrift gleichgestellt und somit rechtsverbindlich. Im zahnärztlichen Bereich wird auch vom elektronischen Zahnarztausweis (eZAA) gesprochen, was ein Synonym für den eHBA ist. Hinweis: Ein eHBA muss in einer Praxis vorliegen, sobald medizinische Anwendungen in der Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen (z. B. eRezept, elektronischer Medikationsplan, Notfalldaten usw.). Bei der ausschließlichen Verwendung des VSDM besteht diese Pflicht noch nicht.

Der Praxisausweis (auch als Institutionsausweis oder SMC-B bezeichnet) weist nicht eine einzelne Person, sondern eine Praxis oder ein Krankenhaus aus. Die neuen eGK-Kartenlesegeräte haben daher einen speziellen Steckplatz für den Praxisausweis, in dem dieser während des Betriebs verbleiben kann. Der Praxisausweis ist DIE Karte, die der Praxis einen sicheren Zugang zur TI ermöglicht. Sie garantiert, dass der Verwender zum Zugang zur TI berechtigt ist.

Konnektoraustausch

Für viele Konnektoren verschiedener Hersteller läuft 2022 oder 2023 die fünfjährige Nutzungszeit ab. Um die Kontinuität des Betriebes auch beim Übergang zur Telematikinfrastruktur (TI) 2.0 abzusichern und aufwendige Zwischenlösungen zu vermeiden, hat sich in der Abstimmung aller Beteiligten ein Hardwaretausch als insgesamt sicherste Lösung herausgestellt. So wird bis zur vollständigen Implementierung der TI 2.0 der Anschluss an die TI gewährleistet. Lesen Sie dazu die Informationen der KZV Nordrhein (Auszug aus dem ID 4/2022).

KZV NR: TI-Konnektoraustausch (PDF)

Kosten

Die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der neuen Komponenten werden von den entsprechenden Anbietern mit dem Zahnarzt direkt verrechnet. Der Zahnarzt hat jedoch die Möglichkeit, eine Refinanzierung dieser Kosten zu beantragen. Die Refinanzierung erfolgt über die jeweils zuständige KZV. Die Beantragung der Refinanzierung bei der KZV Nordrhein erfolgt online über das Serviceportal myKZV. Haben Sie keinen myKZV-Zugang, wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0211-9684-180 an die KZV Nordrhein. Ab dem 1. Januar 2020 sind die Ansprüche der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung der gesetzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur geltend zu machen. (Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung der Pauschalen, § 6 Abs. 7b Anlage 11 BMV-Z). Für bereits seit Beginn des Online-Rollouts ausgestattete Praxen gibt es eine Übergangsregelung.

Gegenstand der Refinanzierung ist zum einen das Erstausstattungspaket, welches die Anschaffungs- und Installationskosten beinhaltet, zum anderen die Betriebskostenpauschale, die z. B. die Wartungskosten im laufenden Betrieb abdecken soll. Laut der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung, die zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der KZBV geschlossen wurde, decken die Pauschalen die Kosten für die jeweils günstigsten am Markt befindlichen Komponenten. Ebenfalls in der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung ist geregelt, dass der Anspruch auf die Refinanzierung nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Komponenten besteht. Refinanzierbare Komponenten sind hierbei ein Konnektor und ein Praxisausweis pro Praxisstandort sowie ein bis drei eGK-Lesegeräte in Abhängigkeit von der Anzahl der am Standort tätigen Zahnärzte.

Ausführliche Informationen der KZV Nordrhein zur Refinanzierung der TI erhalten Sie in den Informationsdiensten 1/2018 und 1/2021 und 7/2022:

KZV NR: Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2018

KZV NR: Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2021

KZV NR: Refinanzierung TI – Auszug aus ID 7/2022

Zur Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und Refinanzierung stellt die KZBV folgende FAQ-Listen zur Verfügung:

KZBV: Fragen und Antworten zur Grundsatzfinanzierungsvereinbarung ORS 1 (PDF)

KZBV: FAQ-Liste zur Refinanzierung der Kosten, die den Zahnarztpraxen durch die Anbindung an die Telematikinfrastruktur entstehen (PDF)

Die Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektoren kann auf myKZV.de unter dem Menüpunkt „Dokumente -> Online-Formulare -> Telematikinfrastruktur -> Weitere Refinanzierungen“ formlos beantragt werden. Der Anspruch auf die Rückerstattungspauschale von 530,– Euro besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte, die einen VSDM-Konnektor einsetzen.

Siehe hierzu auch folgende Information auf den Seiten der KZV Nordrhein:

KZV NR: Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektor

Der KZBV ist es gelungen, dass die Krankenkassen die Finanzierung gegebenenfalls notwendiger neuer SMC-BKarten bei Änderung der Praxisstruktur übernehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der TI-Startpauschale. Die Handlungsempfehlungen der KZBV finden Sie hier:

KZBV: TI: Praxisstrukturveränderungen und Auswirkungen auf die Finanzierung (Handlungsempfehlungen) (PDF)

Achtung: Verjährung der TI-Refinanzierungsansprüche
Bitte beachten Sie, dass Ihre Ansprüche auf Refinanzierung gemäß § 6 Absatz 4 Anlage 11 BMV-Z innerhalb eines Jahres nach Anschluss bzw. Nutzung der jeweiligen TI-Komponente oder Anwendung gegenüber der KZV Nordrhein geltend zu machen sind. Ansonsten sind diese Ansprüche verwirkt.

Achtung: Information vom 30.06.2023
Finanzierung der Telematikinfrastruktur: Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das BMG
Wir hatten Sie bereits informiert, dass die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über eine Vereinbarung zur Umstellung der Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) auf eine monatliche TI-Pauschale gescheitert sind. Nunmehr hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 378 Abs. 2 SGB V den Vereinbarungsinhalt festgelegt. Die Festlegung tritt zum 01. Juli 2023 in Kraft und ersetzt die Anlagen 11, 11a, 11b und 11d des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z).

Die neue TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals und umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten. Sie beträgt grundsätzlich zwischen 237,78 € und 323,90 €. Die Pauschale ist vorübergehend zu reduzieren, soweit die Praxis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 eine Erstattung der Kosten für die Erstausstattung oder den Komponentenaustausch erhalten hat bzw. noch erhält oder eine vorgegebene TI-Anwendungen fehlt.

Insofern bitten wir Sie zu beachten, dass die Betriebskosten für Juni 2023 letztmalig zur Auszahlung gelangt sind und danach mit einem zeitlichen Verzug bis zur Auszahlung der neuen Pauschale zu rechnen ist. Eine Auszahlung der monatlichen Pauschale ist nach den neuen Regelungen erst nach Abschluss des jeweiligen Quartals bzw. nach Zahlungseingang des GKV-Spitzenverbandes bei der KZV Nordrhein und damit im Januar 2024 vorgesehen.

Die KZV Nordrhein hat sich jedoch aufgrund dieses zeitlichen Verzuges und der damit einhergehenden weiteren Belastung der Praxen dazu entschlossen, unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel die TI-Pauschale für die Praxen vorzufinanzieren. Die Pauschale wird insofern quartalsweise und bereits am 23. Oktober 2023 als frühestmöglicher Zeitpunkt ausgezahlt. Eine Rückvergütung durch den GKV-Spitzenverband wird demzufolge nicht abgewartet. Derzeit bereitet die KZV Nordrhein die entsprechenden Vereinbarungsinhalte und Änderungen umfassend auf, sodass wir Sie zeitnah über alle Neuerungen und die Antrags- und genauen Auszahlungsmodalitäten informieren können.

Die seit dem 1. Juli 2023 geltende Finanzierungsfestsetzung des BMG zur Festlegung der Höhe der monatlichen Pauschalen ist dem Informationsdienst 07/2023 vom 2. November 2023 als Anlage beigefügt. Insbesondere verweisen wir auf § 3 der Festsetzung, in dem die Höhe der Pauschale und deren ggf. vorgegebene Reduzierung im Detail dargestellt wird. Bei Fragen hierzu können Sie gerne unsere technische Hotline unter der Telefonnummer 0211 9684-180 kontaktieren.

Praxisausweis (SMC-B) – Beantragung, Regelwerk, FAQ-Liste

Die Praxisausweise werden über die zuständige KZV beantragt. Der Antragssteller hat die Wahl, von welchem Hersteller (TrustCenter) die Karte bezogen werden soll. Mit diesem geht er dann auch den Kaufvertrag ein. Aktuell sind die Bundesdruckerei und T-Systems sowie die medisign GmbH die Trustcenter für Praxisausweise am Markt.

Der einfachste Weg, bei der KZV Nordrhein einen Praxisausweis zu beantragen, besteht innerhalb des myKZV-Serviceportals. Sollten Sie kein Teilnehmer des myKZV-Serviceportals sein, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an die KZV Nordrhein:

KZV NR: Formular SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang (PDF)

Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B-Karte
Seit April 2023 ist bei jeder Bestellung einer SMC-B die antragstellende Person zu identifizieren. Die Anbieter bieten hierzu unterschiedliche Verfahren an, z. B. die Identifizierung per „Postident“ vor Ort in einer Filiale. Oft unbekannt ist die Möglichkeit, das Verfahren online mit dem elektronischen Personalausweis durchzuführen. Die KZV Nordrhein stellt ein Infoblatt zur Verfügung, in dem die Voraussetzungen dazu beschrieben und die Links zu den zugelassenen Kartenherausgebern aufgeführt werden.

KZV NR: Information zur SMC-B-Beantragung (PDF)

Regelwerk und FAQ-Liste
Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk zur SMC-B-Karte herausgegeben, das die Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung des elektronischen Praxisausweises für Vertragszahnärzte definiert. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein gültig.

KZV NR: Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein (PDF)

Darüber hinaus stellt die KZBV für Fragen rund um die SMC-B-Karte eine FAQ-Liste zur Verfügung:

KZBV: FAQ-Liste zur SMC-B (PDF)

IT-Sicherheitsrichtlinie für Zahnärzte

Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die IT-Sicherheitsrichtlinie ist seitens der KZBV in Zusammenarbeit mit den KZVen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überarbeitet worden. Das Ergebnis ist eine Fassung, die praxistauglich und übersichtlich die wichtigsten Aspekte der IT-Sicherheit darstellt. Die Richtlinie definiert den Geltungsbereich und differenziert die Maßnahmen nach drei Praxisgrößen:

  • Praxen mit bis zu 5 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
  • Praxen mit 6 bis 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
  • Praxen mit über 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen

Die am 2. Februar 2021 in Kraft getretene „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ sowie Informationsmaterialien und eine FAQ-Liste dazu können auf der Website der KZBV abgerufen werden:

KZBV: IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

KZBV: Informationsmaterial und FAQ-Liste zur IT-Sicherheitsrichtlinie

KZBV und BZÄK haben gemeinsam einen aktualisierten, um die Aspekte der neuen IT-Sicherheitsrichtlinie erweiterten Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ veröffentlicht, der u. a. auf der Website der KZBV abgerufen werden kann.

KZBV/BZÄK: Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ (PDF)

Zur IT-Sicherheitsrichtlinie informiert auch ein Sonderinformationsdienst der KZV Nordrhein.

KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

In drei Schritten zu KIM

Voraussetzungen und Vorgehensweise

KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist der bundeseinheitliche Standard für die elektronische Übermittlung medizinischer Dokumente. Es ersetzt die Arztbriefe durch Post und den Versand von Befunden und Röntgenbildern per Fax. Was muss der Zahnarzt tun, um teilzunehmen?

Alle Zahnärzte, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, können KIM nutzen. Dafür benötigen sie die aktuelle Version des E-Health-Konnektors, ein Kartenterminal und einen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B). Ein Heilberufsausweis (HBA; eZahnarztausweis) ist erforderlich, um Dokumente – wie z. B. den eArztbrief, Befundberichte oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – qualifiziert, das heißt rechtssicher signieren zu können. Denn in der digitalen Welt ist die mit dem E-Zahnarztausweis erstellbare qualifizierte elektronische Signatur (QES) der handschriftlichen Unterschrift der Papierwelt rechtlich gleichgestellt. 

  1. Zunächst muss der KIM-Anschluss bei einem KIM-Anbieter beantragt werden. Nach der Registrierung erhält der Zahnarzt eine eigene E-Mail-Adresse für KIM. 
  2. Anschießend muss der IT-Dienstleister vor Ort beauftragt werden, KIM in der Praxis zu installieren und das IT-System zu konfigurieren. 
  3. Über die gewohnten Programme (Praxissoftware, E-Mail-Programm) können nun sichere sowie mit dem Heilberufsausweis qualifiziert signierte E-Mails und Dokumente gesendet und empfangen werden. 

Die KZV Nordrhein hat aktuell (Stand Mai 2022) ein Informationsvideo zu KIM herausgegeben:

KZV NR: KIM – Sichere Kommunikation im Medizinwesen (Video)

Informationen zu KIM erhalten Sie außerdem in einer Broschüre der gematik sowie einem Leitfaden der KZBV.

gematik: KIM. Sichere Kommunikation im Medizinwesen (PDF)

KZBV: Leitfaden zu KIM (PDF)

Elektronisches Zahnbonusheft

Seit über 30 Jahren gibt es das papiergebundene Bonusheft. Seit 01.01.2022 ist dieses nun auch in digitaler Form führbar. Das elektronische Zahnbonusheft (eZahnbonusheft) wurde als Teil der  elektronischen Patientenakte (ePA) geschaffen. Daher ist die ePA Grundvoraussetzung für die Anwendung.

Wie bei der ePA ist die Nutzung des eZahnbonusheftes dem Versicherten freigestellt. Das papiergebundene Bonusheft behält zwar weiterhin seine Gültigkeit. Die digitale Form hat für gesetzlich Versicherte und Zahnarztpraxen aber einige Vorteile:

  • So ist das Mitführen eines papierbasierten Bonusheftes nicht mehr notwendig, da die eingetragenen Daten in der ePA gespeichert werden. Langes Suchen oder der Verlust des Bonusheftes werden so vermieden.
  • Bonuseinträge können von Praxen automatisch ins PVS übertragen werden.
  • Die behandelnde Zahnarztpraxis und Versicherte können jederzeit auf die Aufzeichnungen im eZahnbonusheft zugreifen, diese sind dort stets aktuell hinterlegt.
  • Ein weiterer Vorteil des eZahnbonusheftes ist die automatisierte Erinnerungsfunktion, mit der Versicherte an Kontrolluntersuchungen erinnert werden können, um einen Verfall des Bonusanspruchs zu verhindern.

Die Signatur der Bonuseinträge erfolgt mittels des elektronischen Praxisstempels, welcher Teil des elektronischen Praxisausweises (SMC-B) ist. Die Verwendung des HBA und damit einhergehend eine PIN-Eingabe sind nicht erforderlich.

Nach der neuesten Änderung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) haben Patienten die Möglichkeit, sich für ein elektronisches Bonusheft zu entscheiden, sofern eine elektronische Patientenakte (ePA) vorhanden ist. Neben dieser Möglichkeit gibt es noch einige weitere Konkretisierungen. Die Änderung  bezüglich des elektronischen Bonusheftes gilt seit dem 10. Oktober 2022. Und mit dieser Anpassung des § 19 geht einher, dass die Patienten nun die Wahl zwischen dem Papierheft und einer elektronischen Form haben. Des Weiteren konkretisiert der Bundesmantelvertrag nun, dass die Patienten oder deren Erziehungsberechtigten bei der Wahl der Papierform das Bonusheft unaufgefordert vorlegen sollen. Der Zahnarzt muss dann den Eintrag mittels Unterschrift und Stempel nachweisen. In der elektronischen Form müssen die Patienten dem Zahnarzt eine Zugriffsberechtigung erteilen und er unterzeichnet seine Einträge per elektronischer Signatur via SMC-B-Karte. Einträge im eBonusheft sollten am besten per PDF oder in einem ähnlichen Format gespeichert werden, um eine Version bei unbeabsichtigter Löschung bereitstellen zu können.

Neu ist des Weiteren der Umgang mit Ersatzbescheinigungen bezüglich des eBonusheftes:  Sollte das Papier-Bonusheft vergessen werden oder es keinen Zugriff auf das eBonusheft geben, kann der Zahnarzt den Eintrag nachholen oder eine Ersatzbescheinigung ausgeben. Hier muss er Vor- und  Nachname, Geburtsdatum und die Krankenversichertennummer angeben.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hier gelangen Sie zu den Informationen der KZV Nordrhein zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

KZV NR: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Weitere TI-Anwendungen und Informationsmaterial

Die KZV Nordrhein hat mit Stand Mai 2022 einen TI-Sonderinformationsdienst mit dem Titel „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ herausgegeben. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen: EBZ, KIM, ePA, eAU, eRezept, Konnektorentausch für den reibungslosen Übergang zur Telematikinfrastruktur, Kartenlesegerät ORGA 6141/Probleme mit statischer Aufladung, Datenschutz in der E-Mail-Kommunikation sowie myKZV. Der ID folgt auf den TI-Sonderinformationsdienst vom Februar 2021 mit Ausführungen zu den Themen ePA, KIM, eHBA, NFDM, eMP, eAU, eRezept und IT-Sicherheitsrichtlinie.

KZV NR: Sonderinformationsdienst „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ (PDF)

KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

Informationen zum Thema TI stellt ebenfalls die KZBV in einem Leitfaden zur Verfügung.

KZBV: Telematikinfrastruktur. Ein Überblick (PDF)

Auf den Internetseiten der KZBV finden Sie außerdem Erläuterungen zu sämtlichen Themenbereichen der TI. Die Inhalte werden bei Bedarf fortlaufend aktualisiert.

Zudem hat die KZBV für die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur einen Leitfaden zum elektronischen Medikationsplan sowie einen Leitfaden zum Notfalldatenmanagement herausgegeben. Zum Thema Komfortsignatur ist ebenfalls ein Leitfaden der KZBV erschienen.

KZBV: Leitfaden zum elektronischen Medikationsplan (PDF)

KZBV: Leitfaden zum Notfalldatenmanagement (PDF) 

KZBV: Leitfaden zur Komfortsignatur (PDF)

Die KZBV stellt außerdem zum Thema elektronische Patientenakte einen Informationsflyer und eine Informationsbroschüre für Zahnarztpraxen und einen Informationsflyer für Patienten zur Verfügung.

KZBV: Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA). Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen (PDF)

KZBV: Die elektronische Patientenakte (ePA). Leitfaden für die Anwendung „ePA“ in der Zahnarztpraxis (PDF)

KZBV: Meine elektronische Patientenakte (PDF)

Zur ePA informiert ebenfalls ausführlich die gematik (mit Video):

gematik: Informationen zur ePA

Die Ziffer 646 zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte ist gestrichen worden. Dafür wurde nun die BEMA-Position ePA1 eingeführt, die ab dem 1. Januar 2023 gilt und mit vier Punkten bewertet ist. Die Position ePA2 kann weiterhin abgerechnet werden, wenn Einträge in der ePA aktualisiert werden. Sie ist mit zwei Punkten bewertet.

Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung. Die Gesellschafterversammlung der gematik hat einstimmig den weiteren Fahrplan für das E-Rezept beschlossen. Zahnarztpraxen in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe sollen die elektronische Verordnung demnach als erste in ein flächendeckendes Verfahren führen. Der Rollout in den beiden Regionen soll zum 1. September 2022 starten. Ab diesem Zeitpunkt sollen möglichst viele Zahnarztpraxen E-Rezepte erstellen, um die Anwendung entsprechend schnell in die flächendeckende Versorgung zu bringen. Nutzbar ist das E-Rezept aber grundsätzlich auch heute schon, sofern in den Praxen die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Vorbehaltlich des Erreichens noch zu vereinbarender Qualitätskriterien sieht die weitere Planung vor, dass das E-Rezept ab dem 1. Dezember 2022 in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe verpflichtend und dann in sechs weiteren Bundesländern sukzessive eingeführt wird. Im Jahr 2023 soll – voraussichtlich zum 1. Februar – die Anwendung auf die übrigen acht Bundesländer ausgedehnt werden. Apotheken in ganz Deutschland sind bereits ab dem 1. September 2022 verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen.

Zur Unterstützung der Praxen stellt die KZBV eine spezielle Themenseite zum E-Rezept mit Informationen zum aktuellen Fahrplan der Anwendung, einem Erklärvideo und einer Checkliste sowie einen E-Rezept-Leitfaden zur Verfügung.

KZBV: Themenseite zum E-Rezept

KZBV: Leitfaden E-Rezept (PDF)

KZBV: Erklärvideo zum E-Rezept für Zahnarztpraxen

Außerdem stellt die gematik einen FAQ-Katalog zum Thema E-Rezept zur Verfügung.

gematik: FAQ-Katalog E-Rezept

Die KZBV hat zudem zur Signatur des E-Rezepts einen FAQ-Katalog erstellt:

KZBV: FAQ-Katalog Signatur E-Rezept (PDF)

Im Fachportal der gematik werden alle aktuellen Fachinformationen zu Spezifikationen und Zulassungen zur Verfügung gestellt. Aktuelle Meldungen der gematik finden Sie ebenfalls im Internet.

Die gematik stellt zudem ein Informationsblatt zu den Konnektor-Betriebsarten sowie ein „Whitepaper TI 2.0“zur Verfügung. Zu Letzterem hat die KZBV in einem Schreiben vom 11. Februar 2021 Stellung genommen.

gematik: Informationsblatt Betriebsarten des Konnektors (PDF)

KZBV: Schreiben an den Geschäftsführer der gematik GmbH „Veröffentlichung des Whitepapers TI 2.0 – Arena für digitale Medizin“ (PDF)

Zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur gibt es darüber hinaus ein Informationsvideo von KZBV und KZV Sachsen, das online angesehen werden kann. Um die gesetzlich vorgegebene Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur zu realisieren, müssen zunächst alle technischen Komponenten fachgerecht installiert werden. In dem leicht verständlichen Video werden die notwendige Ausstattung im Detail und Schritt für Schritt der entsprechende Einrichtungsprozess der verschiedenen Elemente erläutert:

KZV Sachsen und KZBV: Informationsfilm zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Die aktuelle Zahlen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen hält das TI-Dashboard der gematik für Sie bereit.

 

Bild Startseite und diese Seite: Rainer Sturm / pixelio.de

KIM-Informationsvideo

Die KZV Nordrhein stellt Zahnärztinnen und Zahnärzten ein Informationsvideo zum Thema KIM zur Verfügung:

   

KIM-Informationsvideo

KZV NR: Konnektoraustausch

Für viele Konnektoren verschiedener Hersteller läuft 2022 oder 2023 die fünfjährige Nutzungszeit ab. Es wird ein Austausch der betroffenen Konnektoren durchgeführt. Lesen Sie dazu folgende Information der KZV NR (Auszug aus dem ID 4/2022).

   

TI-Konnektoraustausch (PDF)

KZV NR: Sonder-IDs zur TI

Die KZV Nordrhein hat zwei Sonderinformationsdienste zur TI herausgegeben. Der ID mit Stand Mai 2022 behandelt die Themen EBZ, KIM, ePA, eAU, eRezept, Konnektorentausch, Kartenlesegerät ORGA 6141/Probleme mit statischer Aufladung, Datenschutz in der E-Mail-Kommunikation sowie myKZV, der ID mit Stand Februar 2021 die Themen ePA, KIM, eHBA, NFDM, eMP, eAU, eRezept und IT-Sicherheitsrichtlinie.

   

Sonderinformationsdienst „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ (PDF)

   

KZBV-Informationen zur Telematikinfrastruktur

Die KZBV stellt eine breite Palette an Informationsmaterial zum Thema Telematikinfrastruktur zur Verfügung:

Telematikinfrastruktur. Ein Überblick (PDF)

   

FAQ-Liste zum ORS 1 – VSDM (PDF)

   

Fragen und Antworten zur Grundsatzfinanzierungs-
vereinbarung ORS 1 (PDF)

   

FAQ-Liste zur Refinanzierung (PDF)

   

Praxisstrukturverände-
rungen und Auswirkungen auf die Finanzierung (Handlungsempfehlungen) (PDF)

      

FAQ-Liste zur SMC-B (PDF)

   

IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)

   

Informationsmaterial und FAQ-Liste zur IT-Sicherheits-
richtlinie

   

Leitfaden „Datenschutz
und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ (PDF)

   

Leitfaden zu KIM (PDF)

   

Leitfaden elektronischer Medikationsplan (PDF)

   

Leitfaden Notfalldaten-
management (PDF)

 

Leitfaden elektronisches Rezept (PDF)

 

   

Erklärvideo E-Rezept: Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

  

FAQ Signatur E-Rezept (PDF)

   

Leitfaden zur Komfortsignatur (PDF)

   

Testphase der ePA.
Was Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 2021 wissen müssen (PDF)

   

Die elektronische Patienten-
akte (ePA). Leitfaden für die Anwendung „ePA“ in der Zahnarztpraxis (PDF)

     

Meine elektronische Patientenakte (PDF)

      

Informationsfilm
zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur

   

Schreiben an den Geschäftsführer der gematik GmbH „Veröffentlichung des Whitepapers TI 2.0 – Arena für digitale Medizin“ (PDF)

SMC-B-Kartenbeantragung, SMC-B-Regelwerk und -FAQ-Liste

Die Beantragung einer SMC-B Karte erfolgt im Normalfall online über das myKZV-Serviceportal der KZV Nordrhein.

 

Für Praxen ohne myKZV-Zugang ist eine manuelle Beantragung notwendig, für die die KZV Nordrhein Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung stellt:

  

Formular
SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang (PDF)

   

Zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B stellt die KZV Nordrhein ein Infoblatt zur Verfügung:

   

Information zur SMC-B-Beantragung (PDF)

   

Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk mit Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung der SMC-B-Karte für Vertragszahnärzte im Bereich Nordrhein herausgegeben:

 

Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahn-
ärzte im Bereich der KZV Nordrhein (PDF)

 

Von der KZBV gibt es eine FAQ-Liste zur SMC-B-Karte:

 

FAQ-Liste zur SMC-B (PDF)

KZV NR zur Refinanzierung

Im Informationsdienst 1/2018 und im Informationsdienst 1/2021 finden Sie ausführliche Informationen der KZV Nordrhein zur Refinanzierung der Telematikinfrastruktur:

Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2018

 

Refinanzierung TI – Auszug aus ID 1/2021

 

Refinanzierung TI – Auszug aus ID 7/2022

   

Zur Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektoren über die KZV Nordrhein siehe folgende Information:

   

Refinanzierung des E-Health-Updates für Konnektor

Ansprechpartner Telematik

Haben Sie Fragen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur? Dann wenden Sie sich bitte an unsere

 

Service-Hotline Telematik 
unter 0211-9684-180.