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Weitere Informationen und FAQs

Zum Thema PAR2021 hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein für Sie weitere Informationen nach Schlagworten sowie eine Liste der häufigsten Fragen nordrheinischer Zahnarztpraxen zusammengestellt.

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Abrechnung

Nach Einführung der neuen PAR-Richtlinie und den Änderungen der Behandlungsrichtlinie ab dem 1. Juli 2021 ergeben sich auch für die Abrechnung der PAR-Leistungen (erstmalig im Juli 2021) einige Änderungen, die wir Ihnen gemäß dem aktuellen Sach- und Wissensstand erläutern möchten:

Übergangsregelung

  1. Für Behandlungen, bei denen die ersten Leistungen nach den BEMA-Nrn. P200–P203 vor dem 1. Juli 2021 erbracht werden gilt:
    Beantragung, Durchführung und Abrechnung erfolgen nach den „alten“ Richtlinien.
  2. Für Behandlungen, bei denen vor dem 1. Juli 2021 noch keine Leistung nach den BEMA-Nrn. P201–P203 erbracht wurden, gilt:
    Beantragung, Durchführung und Abrechnungen erfolgen nach den „neuen“ Richtlinien. Es muss also eine erneute Beantragung der PAR-Behandlung auf dem „neuen“ Formular stattfinden. Eine Vergütung des „alten“ Antrages erfolgt nicht.
  3. Für alle Behandlungen, die nach dem 1. Juli 2021 geplant werden, gilt grundsätzlich:
    Beantragung, Durchführung und Abrechnung erfolgen nach den „neuen“ Richtlinien.

Es kann grundsätzlich entweder nach dem alten oder nach dem neuen System abgerechnet werden. Mischformen gibt es nicht, dass z. B. nach erfolgter PAR-Behandlung nach altem System die UPTLeistungen nach dem neuen System angehängt werden können.

Abrechnungsmöglichkeiten

1. Altfälle:

Bei der Abrechnung von Altfällen ändert sich nichts. Sie können

  • wie bisher monatlich nach dem Ende der Behandlung digital abgerechnet werden,
  • noch bis zu einem Jahr nach dem Ende des Quartals, in welcher die Leistung erbracht wurde, über die KZV abgerechnet werden.

Auch ist in diesen Fällen noch der Antrag auf eine Therapieergänzung möglich.

2. Neufälle: (ACHTUNG: Übergangsphase!)

Die technische Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie wird der KZBV zufolge aufgrund des sehr umfangreichen und tiefgreifenden Eingriffs in die Datenstrukturen der Praxisverwaltungssysteme und damit enormen Entwicklungsaufwands vor Oktober 2021 nicht abgeschlossen sein. Dennoch können die neuen Leistungen ab dem 1. Juli 2021 geplant, erbracht und abgerechnet werden.

Sie entscheiden, ob die Abrechnung dieser Fälle

  • per Abrechnungsformular in Papierform erfolgen soll (die Informationen zur PAR-Behandlung sind dann entsprechend in Ihr Praxisverwaltungssystem nach zu erfassen) oder
  • ob die Abrechnung zurückgestellt wird, bis das Praxisverwaltungssystem angepasst ist.

Sollten Sie sich für die Abrechnung über das Abrechnungsformular entscheiden, müssten je Fall zum Abrechnungsformular noch

  • jeweils eine Kopie des Parodontalstatus Blatt 1 + 2 sowie
  • gegebenenfalls der Mitteilung über eine CPT oder
  • der Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V

hinzugefügt werden.

Die erbrachten PAR-Leistungen werden nicht mehr am Ende der Behandlung abgerechnet: Die erste Abrechnung erfolgt frühestens nach Abschluss der AIT über die Monatsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist jede weitere Leistung monatlich abrechenbar. Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben.

Hier gelangen Sie zum Abrechnungsformular PAR-Therapie und zum Überblick über die neuen PAR-Formulare.

Neue Bema-Positionen

Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 6. Mai 2021 ist auch dem Informationsdienst 4/2021 beigefügt. Hierin enthalten sind die neuen Bema-Positionen zur ab dem 1. Juli 2021 geltenden PAR-Behandlungsstrecke sowie entsprechende Folgeanpassungen bereits bestehender Abrechnungspositionen:

  • Bema-Nr. 4 wurde angepasst.
  • Bema P200, P201, P 202, P 203 sind entfallen. Die Leistungen an sich sind angepasst an die neuen PAR-Regelungen in AIT a/b (vorher P200/201) und CPT a/b (vorher P202/203) umgeändert worden.
  • Neu sind Bema-Nr. ATG, MHU, BEV und UPT.
  • BEMA-Nrn. 108, 111 bleiben bestehen.
  • Bema-Nr. 04 wurde angepasst.
  • Bema-Nr. 174a und b wurde angepasst.

Die KZV Nordrhein stellt in ihrem PAR-Sonderinformationsdienst (ID 5/2021) eine
Übersicht der neuen bzw. geänderten Bema-Leistungen inklusive der Abrechnungsbestimmungen zur Verfügung (S. 20–27). Der Sonder-ID beinhaltet zu Ihrer Information ebenfalls Schaubilder zur PAR-Behandlungsstrecke und insbesondere auch zur UPT.

Hinweis: Bei der Erhebung des Parodontalen Screening-Indexes handelt es sich um eine präventive Maßnahme außerhalb der systematischen PAR-Behandlung, die weiterhin über KCH abgerechnet wird.

Weitere Abrechnungshinweise: Aufgrund der vielen Anfragen zur zeitlichen Abrechenbarkeit der UTP-Leistungen (Unterstützende Parodontitistherapie) und des Ansatzes der BEMA-Nr. 111 haben wir Ihnen in einem Flyer die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.

Flyer Abrechnungshinweise UPT und BEMA-Nr. 111 (PDF)

Beachten Sie bitte zu den Bema-Positionen auch unsere modulare Fortbildung mit entsprechenden Erläuterungen.

Technische Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie

Die technische Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie wird der KZBV zufolge aufgrund des sehr umfangreichen und tiefgreifenden Eingriffs in die Datenstrukturen der Praxisverwaltungssysteme und damit enormen Entwicklungsaufwands vor Oktober 2021 nicht abgeschlossen sein. Dennoch können die neuen Leistungen ab dem 1. Juli 2021 geplant, erbracht und abgerechnet werden.

Aus diesem Grund hat sich die KZBV gemeinsam mit dem Verband Deutscher Dental-Software Unternehmen darum bemüht, dass für das dritte Quartal als Übergangszeitraum zur Unterstützung der Zahnarztpraxen digital ausfüllbare Formulare im PDF-Format für die Beantragung der PAR-Behandlung nach neuem Recht angeboten werden können. Die PDF-Formulare befinden sich derzeit in der Erstellung.

Somit können den neuen Vorgaben entsprechende PAR-Status auch digital aufgenommen, ausgedruckt und zur Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die vorgedruckten Originalformulare zu nutzen und sie händisch auszufüllen.

Die Abrechnung erfolgt nach derzeit vorliegenden Informationen dann wahlweise per Abrechnungsformular oder wird zurückgestellt, bis das Praxisverwaltungssystem angepasst ist. Die Informationen zur PAR-Behandlung sind dann entsprechend im PVS nachzuerfassen.

Nähere Informationen zu den beschreibbaren PDF-Dateien und auch zum Abrechnungsverfahren ab dem 1. Juli 2021 werden wir in Kürze von der KZBV erhalten und Ihnen dann zur Verfügung stellen können.

Die KZBV hat inzwischen (Stand 13. Juli 2021) das Abrechnungsformular zur PAR-Therapie in Form einer beschreibbaren PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Das Formular kann übergangsweise für die Abrechnung der systematischen PAR-Therapie und der Behandlung von Versicherten nach § 22a SGB V genutzt werden, bis die PVS-Hersteller die Abrechnung in ihre Systeme integriert haben. Hier gelangen Sie zum Abrechnungsformular PAR-Therapie und zum Überblick über die neuen PAR-Formulare.

FAQs

Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick der häufigsten Fragen nordrheinischer Praxen zur neuen PAR-Therapie:

Wie sieht die Abrechnungsmöglichkeit aus, wenn Patienten zur PAR-Behandlung von Kollegen überwiesen werden oder während der Behandlung wechseln?

Derzeit wird noch auf Bundesebene geklärt, unter welchen Prämissen ein anderer Zahnarzt eine laufende PAR-Behandlung weiterführen kann. Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend veröffentlichen.

Was kann bei einem Behandlungsabbruch abgerechnet werden?

Im Falle eines Behandlungsabbruches empfehlen wir Ihnen zunächst Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten. Die Krankenkasse kann in einem solchen Fall Kontakt mit ihrem Versicherten aufnehmen und gegebenenfalls auf eine Weiterbehandlung hinwirken. Nach erfolgter Rücksprache sind sodann Teilabrechnungen möglich, d. h. der Vertragszahnarzt erhält die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruches entstandenen Kosten (siehe § 23 Abs. 4 BMV-Z).

Wann kann mit der ZE-Planung (Erstellen eines HKPs) begonnen werden?

Es gibt bislang keine Bestimmungen dahingehend, dass die UPT-Phase abgeschlossen sein muss, bevor der Zahnersatz beantragt werden kann. Bei dringender prothetischer Versorgungsnotwendigkeit ist dies gegebenenfalls angesichts der Dauer der UPT auch nicht sinnvoll. Die AIT und die chirurgische Phase sollten abgeschlossen sein, bevor eine ZE- Behandlung durchgeführt wird. Entscheidend ist aber immer jeweils der Einzelfall.

Wie wird der Knochenabbauindex bei PA berechnet?

Für die Zuordnung zu einem Erkrankungsgrad wird an dem Zahn mit dem stärksten Knochenabbau der Knochenabbau (% der Wurzellänge / Alter) herangezogen. Die Prozentwerte beziehen sich auf den approximalen Knochenabbau in Relation zur Wurzellänge (Distanz Schmelz-Zement-Grenze zum Limbus alveolaris / Wurzellänge x 100) und können abgeschätzt werden (15 % = 1/6 der Wurzellänge; 33 % = 1/3 der Wurzellänge). Der Verlust von parodontalem Stützgewebe wird in Relation zum Patientenalter als Quotient aus prozentualem Knochenabbau und dem Patientenalter (% / Alter) angegeben.

Chirurgische Therapie (CPT)?

Eine chirurgische Therapie kann erst nach Durchführung einer antiinfektiösen Therapie (geschlossenes Vorgehen) und der Messung einer Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (3–6 Monate nach Beendigung der AIT) angezeigt sein. Im Frontzahnbereich besteht eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.

Röntgenaufnahmen?

Gemäß § 3 Abs. 4 der PAR-Richtlinie erfordert der aktuelle Röntgenbefund in der Regel nicht älter als zwölf Monate auswertbare Röntgenaufnahmen. Die Aufnahmen müssen alle zahntragenden Kieferbereiche erfassen, also auch diejenigen, die nicht behandelt werden sollen. Jeder Zahn muss deutlich dargestellt sein, ebenso die interdentalen Bereiche. Panoramaaufnahmen oder Orthopantomogramme waren bislang häufig nicht zur Röntgendiagnostik der parodontalen Erkrankungen als ausreichend angesehen worden. Dies mag sich im Einzelfall aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile auch anders darstellen. Im Ergebnis dürfte es daher auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.

Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der Befundevaluation den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der BEV eventuell auch nur ein OPG vorliegt, welches schon 1,5 Jahre alt ist – also 12 Monate alt bei Antragstellung und jetzt 6 Monate nach der AIT vorliegend.

Zu beachten ist jedoch, dass die Dokumentation des klinischen Befunds bei der BEV nicht nur den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter, sondern auch die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung und den Furkationsbefall umfasst. Alle diese erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird zudem der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.

Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der UPTg den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei auch hier – wie bei der BEV – die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der UPTg evtl. auch ein älteres Röntgenbild vorliegt.

PSI-Code?

Der PSI-Code steht als präventives Screening-Instrument zur Verfügung, stellt jedoch keine Eingangsvoraussetzung für eine systematische PAR-Behandlung dar. Die Versicherten erhalten dazu künftig eine schriftliche Information unabhängig von der Notwendigkeit der PAR-Behandlung.

Können 4, ATG und MHU in einer Sitzung erfolgen?

Die Position 4 ist nicht in derselben Sitzung mit der ATG oder MHU abrechnungsfähig, da es sich um bewilligungspflichtige Leistungen handelt. Erst wenn der PAR-Plan genehmigt ist, sind die Leistungen als Bestandteil der Therapiestrecke zu erbringen und abzurechnen. Jedoch erfolgt eine Vorabberatung im Rahmen der Erstellung des PAR-Status, die vertiefend in Form der ATG ergänzt wird. Die Positionen ATG und MHU hingegen können in derselben Sitzung abgerechnet werden.

Was ist im Rahmen der Vorbehandlung zu erbringen und muss Zahnstein im Rahmen der Vorbehandlung entfernt werden?

Die neue PAR-Richtlinie sieht vor, dass Vorbehandlungsmaßnahmen nicht mehr zwingend vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung abgeschlossen werden müssen. Sowohl die in der alten Behandlungsrichtlinie geforderte Mitwirkung des Patienten als auch das Fehlen von Zahnstein als Voraussetzung für die PAR-Behandlung wurden gestrichen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sind wie bisher je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. Mit aufgenommen wurde, dass das Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder je nach Indikation ebenfalls vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erfolgen hat.

Dürfen neben der durch die GKV übernommenen Leistung auch noch private Zusatzleistungen parallel angeboten werden?

Hinsichtlich der Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV möchten wir Sie auf die grundsätzlichen Erläuterungen im Leitfaden „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ verweisen, den die KZBV gemeinsam mit mehreren KZVen erarbeitet hat.

Inwieweit sind die neuen PAR Leistungen (ATG, MHU, UPT) delegierbar?

Durch die neue Ausgestaltung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen haben sich keine Änderungen im Hinblick auf die Delegationsfähigkeit von Leistungen ergeben. Für die Möglichkeit der Delegation von Leistungen gilt unverändert § 1 Abs. 5 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.

Noch Fragen zu PAR2021?

Bei weiteren Fragen können Sie sich an die PAR2021-Hotline der KZV NR wenden unter der Rufnummer

   

0211-9684-190.

   

Gerne beantworten wir auch Fragen unter folgender E-Mail-Adresse:

   

par2021(at)kzvnr.de.

   

Bitte denken Sie bei E-Mail-Anfragen daran, Ihren Praxisnamen bzw. Ihre Abrechnungsnummer anzugeben.

Sonder-ID PAR-Therapie

Die KZV Nordrhein hat einen PAR-Sonderinformationsdienst (5/2021) mit den Themen PAR-Richtlinie und Behandlungsrichtlinie, Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V, PAR-Behandlungsstrecke, Beantragung, Abrechnung und Bema-Positionen herausgegeben:

   

Sonderinformationsdienst zur neuen PAR-Richtlinie (PDF)