Eilmeldung
Bitte denken Sie daran, dass uns je Praxis und Standort eine vollständig ausgefüllte TI-Eigenerklärung vorliegen muss, um Sanktionen wie Honorar- und Pauschalenkürzungen zu vermeiden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf unseren Seiten.
Genehmigungsverzicht KG
Auf dieser Seite finden Sie eine Liste der Krankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind.
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Genehmigungsverzicht KG
Liste der Krankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind
Die aktuelle Vereinbarung über das Verfahren bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen mit den Primärkassen ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Zwischenzeitlich konnte mit den Primärkassen jedoch eine Einigung erzielt werden, wonach beabsichtigt ist, den Genehmigungsverzicht für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen fortzuführen. Die entsprechende Vereinbarung soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und befindet sich derzeit im Unterschriftenverfahren. Sobald uns die von allen Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.
Laut der Vereinbarung verzichten die Krankenkassen für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung (Genehmigungsverzicht). Dies gilt für alle Leistungen, die nach den BEMA-Positionen K1–K4 abgerechnet werden. Da jedoch nicht alle Krankenkassen dieser Vereinbarung beigetreten sind, muss bei einigen Krankenkassen vor Beginn der Behandlung weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Um welche Krankenkassen es sich dabei handelt, können Sie der Auflistung unten entnehmen.
Insbesondere möchten wir daraufhin hinweisen, dass die Securvita BKK, die energie BKK, die mhplus BKK und die AOK NordWest nicht an dem Genehmigungsverzicht teilnehmen.
Bitte beachten Sie zudem, dass es zu Abweichungen kommen kann, wenn Krankenkassen fusioniert sind. In diesen Fällen ist zwingend eine Genehmigung vor Behandlungsbeginn einzuholen. Sollte diese nicht vorliegen, kann es zu Berichtigungsanträgen seitens der Kostenträger kommen.
Mit den Ersatzkassen konnte bereits eine Vereinbarung getroffen werden, dass der Genehmigungsverzicht bis auf Weiteres beibehalten wird.
Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.