KFO & KG

Diese Seite bietet einen Überblick über vertragliche Regelungen für den Bereich KFO sowie für den Bereich KG eine Liste der Betriebskrankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind.

Eine kieferorthopädische Behandlerin zeigt einem jungen Patienten verschiedene Kiefermodelle. © Kzenon – stock.adobe.com

Vertragliche Regelungen für den Bereich KFO

Gemeinsame Erklärungen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des kieferorthopädischen Indikationssystems

Nachfolgend aus dem ID 7/2002 vom 19. Dezember 2002:

Anlage zu TOP II./2. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der VdAK/AEV Landesvertretung Nordrhein-Westfalen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002 sowie

Anlage zu TOP II./3. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der Primär-Krankenkassen in Nordrhein zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002
   

Genehmigungsverzicht KG

Liste der Betriebskrankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind

Die aktuellen Vereinbarungen über das Verfahren bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen, sowohl mit den Primär- als auch den Ersatzkassen, sind bis zum 31.12.2024 gültig. Laut der Vereinbarung verzichten die Krankenkassen für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung (Genehmigungsverzicht). Dies gilt für alle Leistungen, die nach den BEMA-Positionen K1 – K4 abgerechnet werden.

Da jedoch nicht alle Betriebskrankenkassen dieser Vereinbarung beigetreten sind, muss bei einigen Betriebskrankenkassen vor Beginn der Behandlung weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Um welche Betriebskrankenkassen es sich dabei handelt, können Sie der Auflistung unten entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es zu Abweichungen kommen kann, wenn Krankenkassen fusioniert sind.

Für das Jahr 2025 liegen uns zwar noch keine unterschriebenen Vereinbarungen vor. Allerdings haben sowohl die Primär- als auch die Ersatzkassen bereits ihre Bereitschaft zur Fortführung der Vereinbarung auch im Jahr 2025 signalisiert.   

   

Hinweis

Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.