KFO & KG
Diese Seite bietet einen Überblick über vertragliche Regelungen für den Bereich KFO sowie für den Bereich KG eine Liste der Betriebskrankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind.
Vertragliche Regelungen für den Bereich KFO
Gemeinsame Erklärungen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des kieferorthopädischen Indikationssystems
Nachfolgend aus dem ID 7/2002 vom 19. Dezember 2002:
Anlage zu TOP II./2. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der VdAK/AEV Landesvertretung Nordrhein-Westfalen zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002 sowie
Anlage zu TOP II./3. Gemeinsame Erklärung der KZV Nordrhein und der Primär-Krankenkassen in Nordrhein zur Prüfung der Auswirkungen der Einstufung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KlG) von November 2002
Genehmigungsverzicht KG
Liste der Betriebskrankenkassen, die der Genehmigungsverzichtsvereinbarung nicht beigetreten sind
Die aktuellen Vereinbarungen über das Verfahren bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen, sowohl mit den Primär- als auch den Ersatzkassen, sind bis zum 31.12.2024 gültig. Laut der Vereinbarung verzichten die Krankenkassen für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung (Genehmigungsverzicht). Dies gilt für alle Leistungen, die nach den BEMA-Positionen K1 – K4 abgerechnet werden.
Da jedoch nicht alle Betriebskrankenkassen dieser Vereinbarung beigetreten sind, muss bei einigen Betriebskrankenkassen vor Beginn der Behandlung weiterhin eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Um welche Betriebskrankenkassen es sich dabei handelt, können Sie der Auflistung unten entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es zu Abweichungen kommen kann, wenn Krankenkassen fusioniert sind.
Für das Jahr 2025 werden wir im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch über die Weiterführung der Vereinbarung zum Genehmigungsverzicht bei Kiefergelenkserkrankungen sprechen. Derzeit können wir aber noch nicht absehen, ob die Vereinbarung mit allen bisherigen Vertragspartnern weitergeführt wird. Der Vdek hat uns jedoch schriftlich mitgeteilt, dass die Ersatzkassen eine Verlängerung der bestehenden Regelung bis 31.12.2025 beabsichtigen. Bei den Primärkrankenkassen liegen uns noch keine abschließenden Erklärungen vor. Wir unterstellen jedoch die Fortführung der bisherigen Regelungen. Bereits bekannt ist allerdings, dass die Securvita BKK ab dem 01.01.2025 am Genehmigungsverzicht nicht mehr teilnehmen wird. Wir informieren Sie, sobald uns weitergehende belastbare Informationen vorliegen.
Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.