Verordnungen in der vertragszahnärztlichen Praxis

Auf dieser Seite erhalten Zahnarztpraxen einen aktuellen Leitfaden zur Beachtung von vertraglichen Bestimmungen bei Arznei- und Heilmittelverordnungen jeglicher Art sowie beim Sprechstundenbedarf und bei der Krankenbeförderung.

Sie sehen eine Patientin, die an der Rezeption einer Zahnarztpraxis ihre elektronische Gesundheitskarte zurückerhält. © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Die folgenden Downloads und Links informieren über die Rechts- und Vertragsgrundlagen von Verordnungen in der vertragszahnärztlichen Praxis und halten wichtige Hinweise und Hilfestellungen zur Verordnung von Arznei- und Heilmitteln, zum Sprechstundenbedarf und zur Krankenbeförderung mobilitätseingeschränkter Versicherter für Sie bereit.

Rechtsgrundlagen

Vertragsgrundlagen

Richtlinien

Ausfüllhinweise

Sprechstundenbedarf, Negativliste

Verordnung von Medikamenten

Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Verordnung von Arzneimitteln nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit steht. Dies gilt auch, wenn Zahnärzte, welche die Approbation als Arzt besitzen, im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden.

Krankenbeförderung für mobilitätseingeschränkte Versicherte

Grundsätzlich sind die Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Krankentransportrichtlinie (KT-RL) genehmigungspflichtig. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die Krankenbeförderung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert.

In § 8 Abs. 6 Satz 2 KRANKENTRANSPORTRICHTLINIE ist geregelt, dass bei Versicherten, die einer zwingend notwendigen ambulanten zahnmedizinischen Versorgung bedürfen und wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität im Sinne des § 8 Abs. 3 KT-RL eine Beförderung benötigen, die erforderliche Genehmigung der Krankenkasse als erteilt gilt, wenn die in § 8 Abs. 3 KT-RL genannten Voraussetzungen vorliegen:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
  • eine Einstufung gemäß § 15 SGB XI in den Pflegegrad, 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität oder
  • bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 SGB XI in der am 31.Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

Fragen zur Verordnungsfähigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung?

Unsere Ansprechpartner aus der Abteilung Prüfwesen helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis

Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.