PAR-Richtlinie und Folgeänderungen
Hier finden Sie Infos zu PAR-Richtlinie und Folgeänderungen.

Eigenständige Richtlinie für die systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR-Richtlinie)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17.12.2020 basierend auf dem Vorschlag der KZBV entschieden, die Regelungen zur Ausgestaltung der systematischen Behandlung von Parodontopathien in eine eigenständige Richtlinie (PAR-Richtlinie) zu überführen. Die neue PAR-Richtlinie ist ein versorgungspolitischer Meilenstein auf dem Weg zu einer weiteren Verbesserung der Mundgesundheit, für den sich die Zahnärzteschaft jahrelang in fachlichen Beratungen und intensiven Verhandlungen gegen große Widerstände der Kassen eingesetzt hat. Die Beschlüsse zur Erstfassung der Richtlinie und zur Anpassung der geltenden Behandlungsrichtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2021 in Kraft.
Den Inhalt der PAR-Richtlinie können Sie auf der Homepage des G-BA einsehen.
Den Inhalt der Behandlungs-Richtlinie können Sie ebenfalls auf der Homepage des G-BA einsehen.
BEHANDLUNG VON PARODONTITIS BEI VERSICHERTEN NACH § 22A SGB V
Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen: Diese Versichertengruppe (Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten) soll einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung ermöglicht bekommen, da für diese Patientengruppe nicht immer eine Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie durchgeführt werden kann. Der Zugang soll unbürokratisch ausgestaltet sein.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aktuell in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossen, die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) entsprechend zu ändern. Die Änderungen sind unter www.g-ba.de/beschluesse/4814/ einsehbar.