Weitere Informationen und FAQ
Zum Thema PAR2021 hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein für Sie weitere Informationen nach Schlagworten sowie eine Liste der häufigsten Fragen nordrheinischer Zahnarztpraxen zusammengestellt.
BEMA-Positionen
Der Beschluss des Bewertungsausschusses (PDF) vom 6. Mai 2021 ist auch dem Informationsdienst 4/2021 beigefügt. Hierin enthalten sind die Bema-Positionen zur ab dem 1. Juli 2021 geltenden PAR-Behandlungsstrecke sowie entsprechende Folgeanpassungen bereits bestehender Abrechnungspositionen:
- Bema-Nr. 4 wurde angepasst.
- Bema P200, P201, P 202, P 203 sind entfallen. Die Leistungen an sich sind angepasst an die neuen PAR-Regelungen in AIT a/b (vorher P200/201) und CPT a/b (vorher P202/203) umgeändert worden.
- Hinzugekommen sind Bema-Nr. ATG, MHU, BEV und UPT.
- BEMA-Nrn. 108, 111 bleiben bestehen.
- Bema-Nr. 04 wurde angepasst.
- Bema-Nr. 174a und b wurde angepasst.
Die KZV Nordrhein stellt in ihrem PAR-Sonderinformationsdienst (ID 5/2021) eine Übersicht der hinzugekommenen bzw. geänderten BEMA-Leistungen (PDF) inklusive der Abrechnungsbestimmungen zur Verfügung (S. 20–27). Der Sonder-ID beinhaltet zu Ihrer Information ebenfalls Schaubilder zur PAR-Behandlungsstrecke und insbesondere auch zur UPT.
Hinweis: Bei der Erhebung des Parodontalen Screening-Indexes handelt es sich um eine präventive Maßnahme außerhalb der systematischen PAR-Behandlung, die weiterhin über KCH abgerechnet wird.
Weitere Abrechnungshinweise: Aufgrund der vielen Anfragen zur zeitlichen Abrechenbarkeit der UTP-Leistungen (Unterstützende Parodontitistherapie) und des Ansatzes der BEMA-Nr. 111 haben wir Ihnen in einem Flyer die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.
FAQs
Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick der häufigsten Fragen nordrheinischer Praxen zur neuen PAR-Therapie:
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Derzeit wird noch auf Bundesebene geklärt, unter welchen Prämissen ein anderer Zahnarzt eine laufende PAR-Behandlung weiterführen kann. Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend veröffentlichen.
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Im Falle eines Behandlungsabbruches empfehlen wir Ihnen zunächst Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten. Die Krankenkasse kann in einem solchen Fall Kontakt mit ihrem Versicherten aufnehmen und gegebenenfalls auf eine Weiterbehandlung hinwirken. Nach erfolgter Rücksprache sind sodann Teilabrechnungen möglich, d. h. der Vertragszahnarzt erhält die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruches entstandenen Kosten (siehe § 23 Abs. 4 BMV-Z).
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Es gibt bislang keine Bestimmungen dahingehend, dass die UPT-Phase abgeschlossen sein muss, bevor der Zahnersatz beantragt werden kann. Bei dringender prothetischer Versorgungsnotwendigkeit ist dies gegebenenfalls angesichts der Dauer der UPT auch nicht sinnvoll. Die AIT und die chirurgische Phase sollten abgeschlossen sein, bevor eine ZE- Behandlung durchgeführt wird. Entscheidend ist aber immer jeweils der Einzelfall.
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Für die Zuordnung zu einem Erkrankungsgrad wird an dem Zahn mit dem stärksten Knochenabbau der Knochenabbau (% der Wurzellänge / Alter) herangezogen. Die Prozentwerte beziehen sich auf den approximalen Knochenabbau in Relation zur Wurzellänge (Distanz Schmelz-Zement-Grenze zum Limbus alveolaris / Wurzellänge x 100) und können abgeschätzt werden (15 % = 1/6 der Wurzellänge; 33 % = 1/3 der Wurzellänge). Der Verlust von parodontalem Stützgewebe wird in Relation zum Patientenalter als Quotient aus prozentualem Knochenabbau und dem Patientenalter (% / Alter) angegeben.
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Eine chirurgische Therapie kann erst nach Durchführung einer antiinfektiösen Therapie (geschlossenes Vorgehen) und der Messung einer Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (3–6 Monate nach Beendigung der AIT) angezeigt sein. Im Frontzahnbereich besteht eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.
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Gemäß § 3 Abs. 4 der PAR-Richtlinie erfordert der aktuelle Röntgenbefund in der Regel nicht älter als zwölf Monate auswertbare Röntgenaufnahmen. Die Aufnahmen müssen alle zahntragenden Kieferbereiche erfassen, also auch diejenigen, die nicht behandelt werden sollen. Jeder Zahn muss deutlich dargestellt sein, ebenso die interdentalen Bereiche. Panoramaaufnahmen oder Orthopantomogramme waren bislang häufig nicht zur Röntgendiagnostik der parodontalen Erkrankungen als ausreichend angesehen worden. Dies mag sich im Einzelfall aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile auch anders darstellen. Im Ergebnis dürfte es daher auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der Befundevaluation den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der BEV eventuell auch nur ein OPG vorliegt, welches schon 1,5 Jahre alt ist – also 12 Monate alt bei Antragstellung und jetzt 6 Monate nach der AIT vorliegend.
Zu beachten ist jedoch, dass die Dokumentation des klinischen Befunds bei der BEV nicht nur den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter, sondern auch die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung und den Furkationsbefall umfasst. Alle diese erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird zudem der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der UPTg den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei auch hier – wie bei der BEV – die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der UPTg evtl. auch ein älteres Röntgenbild vorliegt.
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Der PSI-Code steht als präventives Screening-Instrument zur Verfügung, stellt jedoch keine Eingangsvoraussetzung für eine systematische PAR-Behandlung dar. Die Versicherten erhalten dazu künftig eine schriftliche Information unabhängig von der Notwendigkeit der PAR-Behandlung.
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Die Position 4 ist nicht in derselben Sitzung mit der ATG oder MHU abrechnungsfähig, da es sich um bewilligungspflichtige Leistungen handelt. Erst wenn der PAR-Plan genehmigt ist, sind die Leistungen als Bestandteil der Therapiestrecke zu erbringen und abzurechnen. Jedoch erfolgt eine Vorabberatung im Rahmen der Erstellung des PAR-Status, die vertiefend in Form der ATG ergänzt wird. Die Positionen ATG und MHU hingegen können in derselben Sitzung abgerechnet werden.
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Die neue PAR-Richtlinie sieht vor, dass Vorbehandlungsmaßnahmen nicht mehr zwingend vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung abgeschlossen werden müssen. Sowohl die in der alten Behandlungsrichtlinie geforderte Mitwirkung des Patienten als auch das Fehlen von Zahnstein als Voraussetzung für die PAR-Behandlung wurden gestrichen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sind wie bisher je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. Mit aufgenommen wurde, dass das Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder je nach Indikation ebenfalls vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erfolgen hat.
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Hinsichtlich der Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV möchten wir Sie auf die grundsätzlichen Erläuterungen im Leitfaden „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ verweisen, den die KZBV gemeinsam mit mehreren KZVen erarbeitet hat.
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Durch die neue Ausgestaltung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen haben sich keine Änderungen im Hinblick auf die Delegationsfähigkeit von Leistungen ergeben. Für die Möglichkeit der Delegation von Leistungen gilt unverändert § 1 Abs. 5 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.