Weitere Informationen und FAQ
Zum Thema PAR2021 hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein für Sie weitere Informationen nach Schlagworten sowie eine Liste der häufigsten Fragen nordrheinischer Zahnarztpraxen zusammengestellt.

BEMA-Positionen
Der Beschluss des Bewertungsausschusses (PDF) vom 6. Mai 2021 ist auch dem Informationsdienst 4/2021 beigefügt. Hierin enthalten sind die Bema-Positionen zur ab dem 1. Juli 2021 geltenden PAR-Behandlungsstrecke sowie entsprechende Folgeanpassungen bereits bestehender Abrechnungspositionen:
- Bema-Nr. 4 wurde angepasst.
- Bema P200, P201, P 202, P 203 sind entfallen. Die Leistungen an sich sind angepasst an die neuen PAR-Regelungen in AIT a/b (vorher P200/201) und CPT a/b (vorher P202/203) umgeändert worden.
- Hinzugekommen sind Bema-Nr. ATG, MHU, BEV und UPT.
- BEMA-Nrn. 108, 111 bleiben bestehen.
- Bema-Nr. 04 wurde angepasst.
- Bema-Nr. 174a und b wurde angepasst.
Die KZV Nordrhein stellt in ihrem PAR-Sonderinformationsdienst (ID 5/2021) eine Übersicht der hinzugekommenen bzw. geänderten BEMA-Leistungen (PDF) inklusive der Abrechnungsbestimmungen zur Verfügung (S. 20–27). Der Sonder-ID beinhaltet zu Ihrer Information ebenfalls Schaubilder zur PAR-Behandlungsstrecke und insbesondere auch zur UPT.
Hinweis: Bei der Erhebung des Parodontalen Screening-Indexes handelt es sich um eine präventive Maßnahme außerhalb der systematischen PAR-Behandlung, die weiterhin über KCH abgerechnet wird.
Weitere Abrechnungshinweise: Aufgrund der vielen Anfragen zur zeitlichen Abrechenbarkeit der UTP-Leistungen (Unterstützende Parodontitistherapie) und des Ansatzes der BEMA-Nr. 111 haben wir Ihnen in einem Flyer die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.
FAQs
Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick der häufigsten Fragen nordrheinischer Praxen zur neuen PAR-Therapie.
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Bei einem Vertragszahnarztwechsel rechnet der vorherige Vertragszahnarzt alle parodontologischen Leistungen ab, die bis zum Zeitpunkt des Vertragszahnarztwechsels bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden. Der neue Vertragszahnarzt rechnet alle Leistungen ab, die ab dem Einstieg in die Behandlung bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden.
Soweit der Einstieg nach Durchführung der Befundevaluation (BEV) erfolgt, kann die vom vorherigen Vertragszahnarzt bereits durchgeführte BEV nicht erneut abgerechnet werden.
Wird der Versicherte zur Durchführung der CPT an eine andere Praxis überwiesen, rechnet der die chirurgische Parodontitistherapie durchführende Vertragszahnarzt die erbrachten Leistungen nach den BEMA-Pos. CPT a und CPT b ab. Bei der Abrechnung muss die Zahnarztnummer des überweisenden Vertragszahnarztes angegeben werden.
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Im Falle eines Behandlungsabbruches empfehlen wir Ihnen zunächst Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten. Die Krankenkasse kann in einem solchen Fall Kontakt mit ihrem Versicherten aufnehmen und gegebenenfalls auf eine Weiterbehandlung hinwirken. Nach erfolgter Rücksprache sind sodann Teilabrechnungen möglich, d. h. der Vertragszahnarzt erhält die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruches entstandenen Kosten (siehe § 23 Abs. 4 BMV-Z).
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Eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen über den Zwei-Jahres-Zeitraum hinaus ist aus zahnmedizinischen Gründen möglich. Die Verlängerung darf in der Regel nicht länger als 6 Monate sein. In Ausnahmefällen kann bei entsprechender Begründung eine über 6 Monate hinausgehende Verlängerung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der längere Zeitraum aus praktischen, nicht zahnmedizinischen Gründen (z. B. Auslandsaufenthalt oder längere Erkrankung des Patienten/der Patientin) erforderlich ist.
Sie bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse und ist möglichst zeitnah nach Erbringung der letzten UPT-Leistung zu beantragen (vgl. § 1 Abs. 4 der Anlage 5 des BMV-Z). Die Beantragung erfolgt durch einen Verlängerungsantrag gemäß § 10a der Anlage 15 BMV-Z (vgl. hierzu auch eFormular 5d der Anlage 14c BMV-Z).
Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Genehmigung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase (vgl. § 1 Abs. 4 der Anlage 5 zum BMV-Z).
Die Bestimmungen über die zeitlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen UPT-Maßnahmen gemäß § 13 der PAR-Richtlinie und gemäß BEMA-Nr. UPT sind über den zweijährigen UPT-Zeitraum hinaus bis zum Ende des Verlängerungszeitraums zu beachten. Zu beachten ist außerdem, dass ab dem 1. Juli 2025 nur noch die normierten Mindestabstände gelten. Die Kalenderzeitraume werden entfallen.
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Es gibt bislang keine Bestimmungen dahingehend, dass die UPT-Phase abgeschlossen sein muss, bevor der Zahnersatz beantragt werden kann. Bei dringender prothetischer Versorgungsnotwendigkeit ist dies gegebenenfalls angesichts der Dauer der UPT auch nicht sinnvoll. Die AIT und die chirurgische Phase sollten abgeschlossen sein, bevor eine ZE- Behandlung durchgeführt wird. Entscheidend ist aber immer jeweils der Einzelfall.
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Für die Zuordnung zu einem Erkrankungsgrad wird an dem Zahn mit dem stärksten Knochenabbau der Knochenabbau (% der Wurzellänge / Alter) herangezogen. Die Prozentwerte beziehen sich auf den approximalen Knochenabbau in Relation zur Wurzellänge (Distanz Schmelz-Zement-Grenze zum Limbus alveolaris / Wurzellänge x 100) und können abgeschätzt werden (15 % = 1/6 der Wurzellänge; 33 % = 1/3 der Wurzellänge). Der Verlust von parodontalem Stützgewebe wird in Relation zum Patientenalter als Quotient aus prozentualem Knochenabbau und dem Patientenalter (% / Alter) angegeben.
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Eine chirurgische Therapie kann erst nach Durchführung einer antiinfektiösen Therapie (geschlossenes Vorgehen) und der Messung einer Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr im Rahmen der Befundevaluation (3–6 Monate nach Beendigung der AIT) angezeigt sein. Im Frontzahnbereich besteht eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.
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Gemäß § 3 Abs. 4 der PAR-Richtlinie erfordert der aktuelle Röntgenbefund in der Regel nicht älter als zwölf Monate auswertbare Röntgenaufnahmen. Die Aufnahmen müssen alle zahntragenden Kieferbereiche erfassen, also auch diejenigen, die nicht behandelt werden sollen. Jeder Zahn muss deutlich dargestellt sein, ebenso die interdentalen Bereiche. Panoramaaufnahmen oder Orthopantomogramme waren bislang häufig nicht zur Röntgendiagnostik der parodontalen Erkrankungen als ausreichend angesehen worden. Dies mag sich im Einzelfall aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile auch anders darstellen. Im Ergebnis dürfte es daher auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der Befundevaluation den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der BEV eventuell auch nur ein OPG vorliegt, welches schon 1,5 Jahre alt ist – also 12 Monate alt bei Antragstellung und jetzt 6 Monate nach der AIT vorliegend.
Zu beachten ist jedoch, dass die Dokumentation des klinischen Befunds bei der BEV nicht nur den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter, sondern auch die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung und den Furkationsbefall umfasst. Alle diese erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird zudem der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
Laut PAR-Richtlinie umfasst der Röntgenbefund im Rahmen der UPTg den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbauindexes. Allerdings sind dabei auch hier – wie bei der BEV – die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation unbedingt zu beachten. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass in manchen Behandlungsfällen bei der UPTg evtl. auch ein älteres Röntgenbild vorliegt.
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Der PSI-Code steht als präventives Screening-Instrument zur Verfügung, stellt jedoch keine Eingangsvoraussetzung für eine systematische PAR-Behandlung dar. Die Versicherten erhalten dazu künftig eine schriftliche Information unabhängig von der Notwendigkeit der PAR-Behandlung.
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Die Position 4 ist nicht in derselben Sitzung mit der ATG oder MHU abrechnungsfähig, da es sich um bewilligungspflichtige Leistungen handelt. Erst wenn der PAR-Plan genehmigt ist, sind die Leistungen als Bestandteil der Therapiestrecke zu erbringen und abzurechnen. Jedoch erfolgt eine Vorabberatung im Rahmen der Erstellung des PAR-Status, die vertiefend in Form der ATG ergänzt wird. Die Positionen ATG und MHU hingegen können in derselben Sitzung abgerechnet werden.
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Die neue PAR-Richtlinie sieht vor, dass Vorbehandlungsmaßnahmen nicht mehr zwingend vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung abgeschlossen werden müssen. Sowohl die in der alten Behandlungsrichtlinie geforderte Mitwirkung des Patienten als auch das Fehlen von Zahnstein als Voraussetzung für die PAR-Behandlung wurden gestrichen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sind wie bisher je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. Mit aufgenommen wurde, dass das Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder je nach Indikation ebenfalls vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erfolgen hat.
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Hinsichtlich der Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV möchten wir Sie auf die grundsätzlichen Erläuterungen im Leitfaden „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ verweisen, den die KZBV gemeinsam mit mehreren KZVen erarbeitet hat.
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Durch die neue Ausgestaltung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen haben sich keine Änderungen im Hinblick auf die Delegationsfähigkeit von Leistungen ergeben. Für die Möglichkeit der Delegation von Leistungen gilt unverändert § 1 Abs. 5 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. In Anlehnung an die genannten Bestimmungen sind Teile von Leistungsinhalten an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unverändert delegierbar. Wie bei jeder Delegation muss die Möglichkeit eines persönlichen Tätigwerdens des Zahnarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sein.