Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung
Nachstehend finden Sie alle relevanten Merkblätter und erforderlichen Vordrucke für eine zahnärztliche Betreuung von Patienten mit Pflegebedarf oder Behinderung.
Merkblatt zu BEMA-Nrn. 171 a/b und 173 a/b
Hier steht Ihnen das Merkblatt zu den BEMA-Nrn. 171 a und b und 173 a und b (Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung) sowie das Formular „Patienteninformation und Einwilligungserklärung“ zum Download zur Verfügung.
Vordruck gemäß § 8 der Richtlinie nach § 22 a SGB V bzw. Vordruck 10 der Anlage 14 a zum BMV-Z
Hier erhalten Sie das Merkblatt zu BEMA-Nr. 174 a (Erhebung des Mundgesundheitsstatus und Erstellung des Mundgesundheitsplans) und 174 b (Mundgesundheitsaufklärung) als PDF-Download.
Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22 a SGB V
Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, können nach der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung erhalten, da für diese Patientengruppe nicht immer eine Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie durchgeführt werden kann.
Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten
- und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
- oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen
- oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.
Das Genehmigungsverfahren kann bei Versicherten nach § 22 a SGB V entfallen: Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie eine bedarfsgerecht modifizierte Behandlung gemäß Abschnitt B V. Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.
Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.