Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung

Nachstehend finden Sie alle relevanten Merkblätter und erforderlichen Vordrucke für eine zahnärztliche Betreuung von Patienten mit Pflegebedarf oder Behinderung.

Eine Pflegekraft hat die Hände einer Seniorin umfasst, um ihr beim Aufstehen zu helfen.. © Abel Mitja Varela – istockphoto.com

Merkblatt zu BEMA-Nrn. 171 a/b und 173 a/b

Hier steht Ihnen das Merkblatt zu den BEMA-Nrn. 171 a und b und 173 a und b (Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung) sowie das Formular „Patienteninformation und Einwilligungserklärung“ zum Download zur Verfügung.

Vordruck gemäß § 8 der Richtlinie nach § 22 a SGB V bzw. Vordruck 10 der Anlage 14 a zum BMV-Z

Hier erhalten Sie das Merkblatt zu BEMA-Nr. 174 a (Erhebung des Mundgesundheitsstatus und Erstellung des Mundgesundheitsplans) und 174 b (Mundgesundheitsaufklärung) als PDF-Download.

Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22 a SGB V

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, können nach der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung erhalten, da für diese Patientengruppe nicht immer eine Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie durchgeführt werden kann.

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten

  • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,

können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. 

Das Genehmigungsverfahren kann bei Versicherten nach § 22 a SGB V entfallen: Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie eine bedarfsgerecht modifizierte Behandlung gemäß Abschnitt B V. Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.

Hinweis

Maßgeblichkeit der Online-Veröffentlichung

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.