Abschlagszahlungen

An dieser Stelle erläutern wir Ihnen, auf welcher Basis die KZV Nordrhein die monatlichen Abschlagszahlungen ermittelt und auszahlt.

Eine junge Frau führt mit dem Taschenrechner eine Kalkulation durch. Im Vordergrund ein Zahn aus Kunststoff. © Andrey Popov – stock.adobe.com

Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen

Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen basiert auf der Satzung der KZV Nordrhein, jeweils in ihrer aktuellsten Fassung. Die KZV Nordrhein ermittelt und leistet die Abschlagszahlungen für die konservierend-chirurgischen und die kieferorthopädischen Leistungen (KCH und KFO) auf Basis der entsprechenden Regelungen. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Umsatz der letzten vier von der jeweiligen Praxis über die KZV Nordrhein abgerechneten Quartale unter Berücksichtigung von gegebenenfalls einzubehaltenden Beiträgen der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes.

Diese Vorgehensweise hat den großen Vorteil, dass das aktuelle Volumen der Honorarabrechnungen berücksichtigt wird. So ist gewährleistet, dass über das gesamte Kalenderjahr ein etwa konstanter Betrag monatlich zur Auszahlung kommt. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Veränderungen in Bezug auf den Umfang der Abrechnungen eintreten.

Die erste und zweite Abschlagszahlung betragen jeweils grundsätzlich 22,5 % des zuvor bereits erläuterten durchschnittlichen Umsatzes aus den letzten vier Quartalen.

Die dritte Abschlagszahlung eines Quartals wird bei den Praxen wie folgt errechnet: Zusammen mit der ersten und zweiten Abschlagszahlung dürfen maximal 67,5 % der eingereichten Abrechnungswerte ermittelt werden.

Dabei wird die jeweils aktuell eingereichte Quartalsabrechnung als Berechnungsbasis zugrunde gelegt. Je nach Höhe des Abrechnungsvolumens des aktuellen Quartals kann es damit im Verhältnis zu den jeweils vorausgegangenen Abschlagszahlungen zu einer Erhöhung oder gegebenenfalls zu einer Kürzung der dritten Abschlagszahlung kommen.

Neu Niedergelassene

Für neu niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es keine Möglichkeit, auf vorausgegangene vier Abrechnungsquartale zurückzublicken. Somit kann keine Berechnungsgrundlage für Abschlagszahlungen gegeben werden. Die neu niedergelassene Zahnärztin/der neue niedergelassene Zahnarzt kann bereits vor Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das erste Quartal der entsprechenden vertragszahnärztlichen Tätigkeit einen Antrag auf die erste Abschlagszahlung stellen. In diesem Fall meldet die Zahnärztin/der Zahnarzt der KZV Nordrhein die Anzahl der monatlichen Behandlungsfälle in dem betreffenden Quartal. Die Abschlagszahlung erfolgt dann zu den monatlichen Zahlungsterminen auf der Grundlage dieser Meldungen, die mit einem monatlichen Pauschalbetrag vergütet werden.

Zahlungstermine

Sämtliche Zahlungstermine sind ebenfalls durch die Satzung der KZV Nordrhein festgelegt. Die KZV Nordrhein leistet die Abschlagszahlungen für konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung sowie sonstiges Honorar für den vorausgegangenen Monat am 23. eines jeden Monats. Sollte dieser Tag auf einen Freitag oder auf einen Werktag vor einem Feiertag fallen, so wird die jeweilige Abschlagszahlung am nächstfolgenden Werktag geleistet.

Die KZV Nordrhein ist stets darauf bedacht, Zahnärztinnen und Zahnärzte pünktlich mit ihren Honoraransprüchen zu versorgen. Deshalb kann es durchaus sein, dass die jeweiligen Auszahlungen auch vor dem 23. des jeweiligen Monats geleistet werden. Daraus lässt sich jedoch kein Rechtsanspruch ableiten, ebenso wenig auf sonstige Vorauszahlungen von Honoraren.

Pünktliche Einreichung

Wir möchten Sie gerne noch einmal daran erinnern, dass die Quartalsabrechnungen für die Leistungsarten KCH und KFO von den Praxen pünktlich eingereicht werden müssen, da diese als Basis für die laufenden Abschlagszahlungen dienen. Deshalb ist es uns sehr wichtig, dass Sie die jeweiligen Einreichungstermine für die Quartalsabrechnung beachten und einhalten. Wir möchten Sie deshalb bitten, die Quartalsabrechnungen für die Leistungsarten KCH und KFO rechtzeitig einzureichen. Nur so können wir die pünktliche Zahlung von Abschlägen gewährleisten.

Frank Brüsch, Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

Tipp

Einreichungs- und Zahlungstermine im ID und online

Nutzen Sie die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein veröffentlichten „Informationsdienste“ (IDs), in welchen regelmäßig sowohl die Einreichungstermine für die Quartalsabrechnungen als auch die Zahlungstermine veröffentlicht werden. Die Termine finden Sie auch hier auf unseren Seiten.