Angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen
Hier finden Sie alle Informationen und Unterlagen zum Thema angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen.
Polizeiliches Führungszeugnis
Formulare und Informationsmaterialien
Hier finden Sie alle wichtigen Unterlagen für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte.
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes/einer angestellten Zahnärztin (PDF)
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Abmeldung des angestellten Zahnarztes/der angestellten Zahnärztin (PDF)
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Leitfaden für den Antrag zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes/einer angestellten Zahnärztin (PDF)
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Hinweise zum Beginn der Beschäftigung des/der angestellten Zahnarztes/Zahnärztin (PDF)
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Hinweis zu den Fortbildungspunkten (PDF)
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Freistellung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes oder der angestellten Zahnärztin (PDF)
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Antrag auf Änderung wöchentliche Arbeitszeit des angestellten Zahnarztes bzw. der angestellten Zahnärztin (PDF)
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Angestellten Antrag MVZ (PDF)
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes im MVZ gemäß § 95 SGB V -
Formular Anmeldung ärztlicher Leiter/ärztliche Leiterin (PDF)
Anmeldeformular für den ärztlichen Leiter/die ärztliche Leiterin (angestellte/r Zahnarzt/Zahnärztin, Vertragszahnarzt/-zahnärztin) eines MVZs -
Formular Abmeldung ärztlicher Leiter/ärztliche Leiterin (PDF)
Abmeldeformular für den ärztlichen Leiter/die ärztliche Leiterin (angestellte/r Zahnarzt/Zahnärztin, Vertragszahnarzt/-zahnärztin) eines MVZs
Hinweis
Bitte beachten!
Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht tätig werden! Bitte vergessen Sie nicht die Beantragung der Genehmigung zur Beschäftigung Ihrer angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der KZV Nordrhein beziehungsweise beim Zulassungsausschuss.
Ein Tätigwerden der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne vorherige schriftliche Genehmigung stellt eine ungenehmigte Tätigkeit dar und kann eine sachlich-rechnerische Berichtigung und zudem ein Disziplinarverfahren rechtfertigen.
Weitere Informationen
Sie möchten einen angestellten Zahnarzt* beschäftigen? Wir helfen gerne weiter und geben Ihnen nachfolgend alle notwendigen Informationen und stellen die erforderlichen Unterlagen zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
Um einen angestellten Zahnarzt beschäftigen zu können, bedarf es der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (Termine finden Sie unter Zulassungsausschuss). Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bewirkt, dass der angestellte Zahnarzt frühestens ab dem Tage nach der Beschlussfassung (Sitzung) beschäftigt werden kann. Eine rückwirkende Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich.
Damit es zu keinen Verzögerungen kommt, bitten wir Sie, den Antrag rechtzeitig, spätestens bis einen Monat vor dem möglichen Verhandlungstermin vor dem Zulassungsausschuss zu stellen. Sie müssen nicht bis zur jeweiligen Abgabefrist warten, sondern können den Antrag gern auch schon früher einreichen.
Mit Antragstellung ist die Antragsgebühr je Anstellung in Höhe von 120 € zu entrichten (§ 46 Abs. 1 Buchstabe c Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z)). Nach erfolgter Genehmigung der Anstellung gemäß § 46 Abs. 2 Buchstabe c ZV-Z werden 400 € erhoben. Die Gebühren werden jeweils vom Honorarkonto einbehalten.
Nach einer zweijährigen Vorbereitungsassistentenzeit besteht die Möglichkeit, sich niederzulassen oder als angestellter Zahnarzt bei einem Vertragszahnarzt*, in einem Medizinischen Versorgungszentrum, in einer Zweigpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft beschäftigt zu werden. Eine Anstellung eines Zahnarztes bei mehreren Vertragszahnärzten ist gleichzeitig möglich, wenn die Summe aller Tätigkeiten den Umfang einer vollzeitigen Beschäftigung nicht überschreitet (Anrechnungsfaktoren gemäß § 5 Absatz 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).
Bei einer Praxisgemeinschaft ist zu beachten, dass eine gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten laut § 33 Abs. 1 ZV-Z nicht zulässig ist.
Jeder Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag ist berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z).
Möchte der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird; § 9 Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 ZV-Z können ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von einem vollzeitbeschäftigten Zahnarzt entspricht, angestellt werden.
Möchte der Vertragszahnarzt mit Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 ZV-Z zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss schriftlich vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird. Der angestellte Zahnarzt wird nur dann, wenn er mindestens zehn Stunden wöchentlich beschäftigt ist, Mitglied der jeweils zuständigen KZV.
Eine weitere Voraussetzung, um als angestellter Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ist die Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen KZV. Hierfür ist die Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit obligatorisch. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten (siehe Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters).
Neben der Eintragung ins Zahnarztregister sind dem Antrag zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes gemäß § 32 b ZV-Z folgende Unterlagen des Anzustellenden beizufügen:
- Ein aktueller tabellarischer Lebenslauf des Arbeitnehmers, mit Datum und Unterschrift.
- Eine Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse sowie eine Erklärung über eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit.
- Ein behördliches Führungszeugnis des anzustellenden Zahnarztes zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Das sog. Behördenführungszeugnis (Belegart „O“) wird, im Unterschied zum Privatführungszeugnis, direkt an die Behörde, also in diesem Fall über die KZV an den Zulassungsausschuss gesandt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamt für Justiz. Als Bestätigung, dass ein solches behördliches Führungszeugnis erforderlich ist, kann die Bescheinigung, welche dem Antragsformular beiliegt, verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines europäischen Führungszeugnisses eine längere Bearbeitungszeit erfordern kann, da hier die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsstaates angefordert werden muss.
- Ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag.
- Registerauszug (Sollten Sie bereits im Zahnarztregister der KZV Nordrhein eingetragen sein, ist keine Zusendung erforderlich.)
- Falls Sie noch nicht im Zahnarztregister eingetragen sind, muss der Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister vollständig einschließlich aller notwendiger Unterlagen bis zum Tag der Abgabefrist für den Angestelltenantrag vorliegen und mindestens drei Wochen vorher gestellt werden.
Der angestellte Zahnarzt ist kein „freier Mitarbeiter“, sondern ein sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, der eine mindestens zweijährige Vorbereitungsassistentenzeit gemäß § 3 Absatz 3 ZV-Z abgeleistet hat und gemäß § 4 ZV-Z in ein Zahnarztregister eingetragen ist.
Assistenten (z. B. Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung.
Bitte berücksichtigen Sie das Zeitfenster beim Assistentenverlängerungsantrag und Angestelltenantrag mit, da das Eintragungsverfahren je nach Vollständigkeit eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Kalkulieren Sie bitte beim Antrag auf Genehmigung (Verlängerung) zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten etwas mehr Zeit ein als bis zur von Ihnen anvisierten Zulassungssitzung.
Besonderheiten bei Anstellung in einer Zweigpraxis
Der niedergelassene Zahnarzt darf zur Erfüllung seiner Versorgungspflicht in seiner Zweigpraxis angestellte Zahnärzte beschäftigen.
Hier ist zu unterscheiden, ob der angestellte Zahnarzt vornehmlich am Vertragszahnarztsitz oder am Sitz der Zweigpraxis tätig werden soll. Der am Vertragszahnarztsitz beschäftigte angestellte Zahnarzt darf maximal ein Drittel seiner Arbeitszeit am Sitz der Zweigpraxis tätig werden. Auch hier gilt, dass eine Beschäftigung ohne Genehmigung durch den Zulassungsausschuss nicht zulässig ist.
Wird der angestellte Zahnarzt ausschließlich für den Sitz der Zweigpraxis durch den Zulassungsausschuss genehmigt, so darf er grundsätzlich in Vollzeit dort arbeiten. Hier ist zu beachten, dass der angestellte Zahnarzt nicht mehr als doppelt so lang wie der anstellende Zahnarzt in der Zweigpraxis arbeiten darf.
Besonderheiten bei Anstellung in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Die Genehmigung des Zulassungsausschusses setzt einen Antrag des anstellenden Vertragszahnarztes voraus. Dieser ist vertragszahnärztlich auch dann „anstellender Vertragszahnarzt“, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Berufsausübungsgemeinschaft geschlossen wird. Bei Anstellung eines Zahnarztes in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarzt die Genehmigung erfolgen soll.
Die Tätigkeit des angestellten Zahnarztes an anderen Sitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 6 Abs. 8 BMV-Z ist dann zulässig, wenn die Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am genehmigten Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet. Hierfür steht Ihnen im Downloadbereich ein Formular über die Zuordnung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes in der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung.
Wir bitten dringend zu beachten, dass eine gleichmäßige Aufteilung der Arbeitszeit an mehreren Standorten im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist.
Besonderheiten bei befristetem Arbeitsverhältnis
Sofern das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag befristet wird, so ist zu beachten, dass die Genehmigung durch den Zulassungsausschusses entsprechend dem Arbeitsvertrag als befristet gilt. Sollte eine Beschäftigung über die ursprüngliche Befristung hinaus erfolgen, so ist eine erneute Antragstellung und Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich (bitte beachten Sie hierfür die Sitzungstermine des Zulassungsausschuss).
Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum
Die Vorschriften der Zahnärzte-Zulassungsverordnung gelten für angestellte Zahnärzte, die in einem Medizinischen Versorgungszentrum beschäftigt sind, entsprechend. Daraus folgt, dass die Anstellung von Zahnärzten der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf (Antragsformular). Die Einsetzung des ärztlichen Leiters* (angestellter Zahnarzt/Vertragszahnarzt) eines MVZs ist beim Zulassungsausschuss anzumelden (Anmeldeformular).
Änderung des genehmigten Arbeitsverhältnisses – Arbeitszeit
Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung der Arbeitszeit, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt hingegen zu einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist dies beim Zulassungsausschuss anzuzeigen
(§ 5 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Auch hier gelten die Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses. Der entsprechende Antrag zur Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit steht zum Download bereit.
Freistellung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
Der anstellende Vertragszahnarzt muss die Freistellung der Tätigkeit für seinen angestellten Zahnarzt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses beantragen, wenn der angestellte Zahnarzt seine Tätigkeit nicht ausübt, die Wiederaufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Gründe, die die Freistellung der Tätigkeit als angestellter Zahnarzt bedingen, sind z. B. Krankheit (ärztliches Attest erforderlich), Fortbildung (Nachweis erforderlich) und Mutterschafts- bzw. Erziehungszeit (Nachweis erforderlich). Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist zulässig.
§ 32 b Abs. 6 i. V. m. § 32 Abs. 1 und 4 ZV-Z gilt entsprechend (weitere Informationen finden Sie unter Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters).
Ende der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
Die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes ist unverzüglich und schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses anzuzeigen. Der Zulassungsausschuss für Vertragszahnärzte ist verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beschluss festzustellen.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier und durchgängig die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist jeweils mit eingeschlossen.