Kooperationen
Auf den folgenden Seiten finden Sie umfassende Informationen rund ums Thema „Sozietät“.
Formulare zu Kooperationsformen
Nachfolgend finden Sie Formulare zur Genehmigung von Kooperationsformen zum Download und Ausdrucken als PDF.
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Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/Praxisgemeinschaft) (PDF)
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Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (PDF)
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Antrag auf Genehmigung einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft (PDF)
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Antrag auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis (PDF)
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Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (PDF)
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Antrag auf Beendigung der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (Verzichtserklärung) (PDF)
Motive zur gemeinschaftlichen Praxisführung
Motive zur gemeinschaftlichen Praxisführung können sein
- Rentabilität
- Spezialisierung
- Attraktivität der Praxis
- Arbeitsbelastung
- Absicherung in Notsituationen
- Praxisumfang
- Spezialsituationen
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A) Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
B) Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
C) Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen (ÜÜBAG)I. Rechtsgrundlagen (§ 33 Abs. 2–3 ZV-Z)
Die Berufsausübungsgemeinschaft, früher Gemeinschaftspraxis, zeichnet sich durch die gemeinsame Ausübung des zahnärztlichen Berufs aus.Die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. [….]
Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
II. Charakteristika
Eine Berufsausübungsgemeinschaft bedeutet ...- engste Form der Zusammenarbeit
- gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, Personal, Material, Räumen etc.
- gemeinsame Patientenkartei
- Vergesellschaftung der zahnärztlichen Tätigkeit
- Haftung für ärztliches Fehlverhalten beruht auf Gegenseitigkeit aller Gesellschafter
- gemeinsame Abrechnung; Bankkonten auf Namen aller Partner, also der Gesamtheit aller Mitgesellschafter
- keine getrennten Bereiche innerhalb der Praxis (Behandlungsräume- und gegenstände): Universalnutzung
- grundsätzlich gemeinsame Geschäftsführung
- unbegrenzte persönliche Haftung jedes Gesellschafters für Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann in allen für den zahnärztlichen Beruf zulässigen Gesellschaftsformen geführt werden. In den meisten Fällen wird die Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) gegründet.
III. Partnerschaftsgesellschaft
§ 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG(1) Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. [...]
(2) Ausübung eines Freien Berufes im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, […]
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Die Partnerschaftsgesellschaft bedeutet ...
- gemeinsame Ausübung des freien Berufes
- Personengesellschaft
- eigene Rechtspersönlichkeit (partei-, grundbuch-, insolvenz-, namensrecht- und deliktsfähig)
- Gesellschaft als solche ist nicht zulassungsfähig
- Eintragung in das Partnerschaftsregister erforderlich
- Schriftform erforderlich
- Ausscheiden ex lege mit Verlust der Berufszulassung
- Haftung für Verbindlichkeiten durch das Partnerschaftsvermögen und, sofern dies nicht ausreicht, die Partner als Gesamtschuldner
- grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung und kein Ausschluss der Individualhaftung möglich, keine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) möglich
- unter der Voraussetzung einer Haftungs-Vereinbarung mit dem Patienten kann die Haftung auf den jeweils behandelnden Arzt/Zahnarzt beschränkt und konzentriert werden
D) Praxisgemeinschaft
I. Rechtsgrundlagen (§ 33 Abs. 1 ZV-Z)
Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Vertragszahnärzte ist zulässig. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Zahnärzten und Ärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.II. Charakteristika
Eine Praxisgemeinschaft bedeutet ...- lockere Form der Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit und gemeinschaftliche Nutzung nur im Bereich der sachlichen und persönlichen Mittel der Praxis aus Gründen der Kostensenkung (Empfang, Sanitär- und Sozialräume etc.)
- keine gemeinsame Beschäftigung zahnärztlicher Mitarbeiter (Assistenten und angestellter Zahnärzte) möglich
- Selbständigkeit in Bezug auf die zahnärztliche Tätigkeit (eigene Praxis, eigener Patientenstamm) und eigenständige Haftung für (zahn)ärztliches Fehlverhalten
- eigenständige Abrechnung und individuelle Praxiseinnahmen = wirtschaftliche Selbständigkeit
- unbegrenzte Haftung jedes Gesellschafters für Rechtsgeschäfte, die dem Gesellschaftszwecke dienen (Miete, Personal, …)
- grundsätzlich gemeinsame Geschäftsführung für die Gesellschaft betreffende Rechtsgeschäfte
- Bildung einer Gesamthandsgemeinschaft
- Anzeigepflicht gegenüber KZV
Weitere Informationen zur Praxisgemeinschaft:
Die Praxisgemeinschaft: Patientenservice contra rechtliche Vorgaben (PDF)
E) Medizinisches Versorgungszentrum
Rechtsgrundlagen (§ 95 ABs. 1 SGB V)
Medizinische Versorgungszentren sind zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Zahnärzte, die in das Zahnarztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Zahnarzt oder als Vertragszahnarzt tätig sein; er ist in zahnmedizinischen Fragen weisungsfrei. […]Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen (Zahn)ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.
Das medizinische Versorgungszentrum wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2003 eingeführt. Besonderheit bei einem medizinischen Versorgungszentrum ist, dass nicht mehr die natürliche Person als Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird, sondern das medizinische Versorgungszentrum. Dies führt dazu, dass auch der Gründer selbst nicht im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss. Er bestimmt deshalb einen ärztlichen Leiter. In einem medizinischen Versorgungszentrum können somit auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein.
Die Abrechnung erfolgt durch das medizinische Versorgungszentrum.
Das medizinische Versorgungszentrum ist durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu genehmigen.
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Wir bitten um Beachtung, dass Anträge auf führen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft und damit verbundene Zulassungen nur zu beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen werden. Übrigens: Dies gilt auch für die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft!
Sollte die Gründung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der Neuzulassung eines Partners verbunden sein, bitten wir dringend um Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Zulassung.
Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit müssen vollständig – mit allen Unterlagen – spätestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für den Bezirk Nordrhein bei der KZV Nordrhein, KdöR, 40181 Düsseldorf, vorliegen. Sofern die Verhandlungskapazität für einen Sitzungstermin durch die Anzahl bereits vollständig vorliegender Anträge überschritten wird, ist für die Terminierung das Datum der Vollständigkeit des jeweiligen Antrages maßgebend.
Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rein fristgerechte Antragsabgabe keine Garantie für eine wunschgemäße Terminierung darstellen kann.
Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, müssen bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt werden.
Die geplanten Sitzungstermine der Zulassungsausschusses-Zahnärzte werden jeweils im Rheinischen Zahnärzteblatt veröffentlicht. Die Jahresplanung finden Sie zusätzlich hier.
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Worauf Sie sich einlassen und was Sie zu beachten haben:
1. Entscheidung für eine WAHL-KZV
Die Partner einer ÜÜBAG, jeweils in einem anderen KZV-Bereich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, müssen sich für eine WAHL-KZV entscheiden.Diese Wahl gilt unwiderruflich für mindestens zwei Jahre. Eine Änderung der Wahl-KZV ist nur zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber allen beteiligten KZVen möglich. Diese Erklärung muss den beteiligten KZVen mindestens sechs Monate vor Wirksamkeit der geänderten Wahlentscheidung vorliegen.
2. Abrechnung von Leistungen
Die ÜÜBAG reicht nur eine gemeinsame Abrechnung (DTA: eine gemeinsame Diskette) bei der Wahl-KZV ein. Die Praxis ist verpflichtet, die Abrechnungsfälle nach KZV-Bereichen zu kennzeichnen. Bei Online-Abrechnungen oder DTA-Abrechnungen muss eine softwaregesteuerte Kennzeichnung (13 = KZV Nordrhein, z.B. 37 = KZV Westfalen-Lippe) erfolgen. Bei den Papierabrechnungen erfolgt die Kennzeichnung durch den entsprechenden Abrechnungsstempel, der jeweils für den einzelnen Vertragszahnarztsitz ausgegeben wird.3. Es gelten die Bestimmungen der WAHL-KZV
Die Sozien müssen sich allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen, HVM oder sonstigen Rechtsnormen der gemäß § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen unterwerfen.Wichtiger Hinweis zur Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes:
Gemäß § 2 Abs. 9 unseres Honorarverteilungsmaßstabes gilt für die Honorarverteilung, dass Leistungen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften mit Mitgliedern in mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV-bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften) nur in der Höhe vergütet werden, in der die zahlungspflichtige Kassenzahnärztliche Vereinigung auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V im Einzelfall eine Vergütung zur Verfügung gestellt hat. Zahlungspflichtige Kassenzahnärztliche Vereinigung für die Leistungen von KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ist regelmäßig die Kassenzahnärztliche Vereinigung am Leistungsort.Weitere wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung einer KZV-bezirksübergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
sind in den §§ 33 Abs. 3 ZV-Z i.V. mit § 6 Nr. 7, 8 BMV-Z und § 8a Nr. 2,3 EKV-Z geregelt, mit deren Bedingungen sich die Partner der ÜÜBAG einverstanden erklären müssen.Diese Regelungen beinhalten:
- die Übermittlung der Abrechnungsdaten von der Wahl-KZV an die Vor-Ort-KZV zum Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der Honorarverteilung,
- das Prüfwesen/Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wahl-KZV),
- das Gutachterverfahren (Vor-Ort-KZV),
- die Disziplinarangelegenheiten (Vor-Ort-KZV),
- die Festlegung dieser Vereinbarung (Wahl-KZV) auf mindestens zwei Jahre.
Die WAHL-KZV prüft die Abrechnung und ist auch zuständig für alle Regresse und/oder sachlich-rechnerische Berichtigungen gegenüber der ÜÜBAG.
4. Verwaltungskostenbeitrag
Zusätzlich zu den von der Wahl-KZV erhobenen Verwaltungskostenbeiträgen werden im Zusammenhang mit der Abrechnung KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften anfallende Verwaltungskostenbeiträge anderer Kassenzahnärztlicher Vereinigungen (Vor-Ort-KZVen) einbehalten.5. Quartalsabrechnung (Honorarbescheid)
Die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes ( Wahl-KZV ) fasst alle Honoraranteile ( die von der KZV am Leistungsort ermittelten und die für die eigenen Praxen selbst ermittelten ) einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zusammen und erteilt gegenüber dieser einen Honorarbescheid.Alle Honorare werden auf das gemeinsam benannte Honorarkonto überwiesen.
Abrechnungsunterlagen etc. werden an den Hauptpraxissitz bei der Wahl-KZV versandt.
Wir bitten Sie, diese vorbeschriebenen Fakten und Bedingungen in Ihre Überlegungen zur Gründung einer KZV-bezirksübergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft einzubeziehen.
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Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 01.01.2007 entfällt die bis dahin dem Zulassungsausschuss-Zahnärzte gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung, ob und inwieweit die zahnärztlichen Mitglieder an einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichberechtigte oder nicht gleichberechtigte Teilhaber sind.
Allerdings hat der Zulassungsausschuss weiterhin zu prüfen, ob es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen um eine echte Berufsausübungsgemeinschaft oder ob es sich um ein Angestelltenverhältnis (Scheinsozietät) handelt.
Prüfkriterien des Zulassungsausschusses-Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein
1. PRAXISFÜHRUNG 2. BERUFSAUSÜBUNG 1. Geschäftsführung 1. Arztwahlrecht der Patienten 2. Gemeinsame Rechtsvertretung rechtlicher Verpflichtung nach außen 2. Keine freiwillige Beschränkung bestimmte zahnärztliche Leistungsgebiete 3. Mitspracherecht bei Investitions- und Personalfragen 3. Verantwortlichkeit für das eigene zahnärztliche Handeln 4. Jederzeitige Einsichtmöglichkeit in Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen 5. Verfügungsbefugnis über Praxiskonten 6. Beteiligung am ideellen Praxiswert bei Ausscheiden bzw. Auflösung BAG 7. Beteiligung am Praxisergebnis, Gewinn und Verlust
Checkliste BAG-Gründer
Hier finden Sie die Checkliste BAG-Gründer. Diese stellt eine Orientierungshilfe für die Diskussion eines Berufsausübungsgemeinschafts-(Gemeinschaftspraxis)vertrages dar. Im Einzelfall sind gegebenenfalls weitere, dort nicht aufgeführte Aspekte vertraglich zu regeln.