Ohne Genehmigung geht es nicht!
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Beschäftigung von Assistenten und angestellten Zahnärzten von der KZV respektive dem Zulassungsausschuss nicht genehmigt wurde und diese ohne Genehmigung zahnärztlich in der Vertragszahnarztpraxis tätig sind. Nachstehend erläutern wir, welche Konsequenzen dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben kann.
Mögliche Auslöser
Der Grund einer nicht genehmigten Beschäftigung kann beispielsweise eine vom Praxisinhaber vergessene Beantragung der Genehmigung oder eine vergessene Beantragung der Verlängerung der Genehmigung sein. Manchmal ändert sich auch nur der Stundenumfang Ihrer Beschäftigung, diese Änderung ist jedoch auch genehmigungspflichtig.
Auswirkung für den Arbeitgeber
Bedauerlicherweise kann dies zunächst für den Arbeitgeber empfindliche Konsequenzen wie eine sachlich-rechnerische Berichtigung und ein Disziplinarverfahren rechtfertigen.
Konsequenzen für Assistenten und angestellte Zahnärzte
Allerdings kann die vorstehende Problematik auch für Assistenten und angestellte Zahnärzten von Bedeutung werden. Beispielsweise kann dies für Vorbereitungsassistenten im Rahmen des Antrages auf Eintragung in das Zahnarztregister relevant werden, wenn es um die Anrechnung von absolvierten Zeiten in der Praxis geht.
Was ist zu tun?
In diesem Sinne appelliert der Vorstand der KZV Nordrhein an alle Assistenten und angestellten Zahnärzten, im eigenen Interesse regelmäßig beim Arbeitgeber nachzufragen, ob die Genehmigung für die Beschäftigung vorliegt oder beantragt bzw. verlängert wurde und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang. Eine derartige Meldung bei der Zahnärztekammer Nordrhein ist nicht ausreichend.
Abteilung Register/Zulassung der KZV Nordrhein
Tipp
Regelmäßig beim Arbeitgeber nachfragen, ob die Genehmigung für die Beschäftigung vorliegt oder beantragt bzw. verlängert wurde und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang!