Infos für den Praxistart
Sie sind Neugründer? Herzlich willkommen! Wir freuen uns auf Sie! Nachfolgend haben wir für Sie wichtige Informationen für den Praxisstart zusammengefasst. Außerdem finden Sie auf dieser Seite einen Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema Gutachterwesen.
Infos im Überblick
Wir haben hier für Sie alle wichtigen Infos für Ihren Praxisstart zusammengefasst.
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Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Institution der zahnärztlichen Selbstverwaltung der nordrheinischen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Die wichtigste Aufgabe der KZV ist die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung. Organe und Struktur der KZV Nordrhein sind durch Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Sie möchten noch mehr erfahren über Ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung? Sehr gerne!
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Fast alle für Sie relevanten Formulare finden Sie in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS), weitere sind als Download digital verfügbar. Daher ist eine Bestellung bei der KZV Nordrhein für diese grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Hier die wichtigsten Links zur Ansicht:
Vertragszahnärztliche Formulare Anlage 14a BMV-Z
Vertragszahnärztliche E-Formulare Anlage 14c BMV-Z
Befundbogen Forensische Zahnmedizin (PDF)
Bonushefte können Sie bei der KZV Nordrhein per E-Mail unter info(at)kzvnr.de oder auch telefonisch unter der Nummer 0211-9684-0 bestellen.
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Kennen Sie schon das „Rheinische Zahnärzteblatt“, den Informationsdienst, die Ratgeber-Bände, das Patientenmagazin „ZahnZeit“, die zahnärztlichen Patientenpässe und den Kinderpass sowie die Zahntipps der KZV Nordrhein?
Das aktuelle „Rheinische Zahnärzteblatt“ können Sie hier als PDF-Datei einsehen und downloaden. Hier gibt es die Möglichkeit, Jahrgang und Ausgabe auszuwählen oder nach einem bestimmten Stichwort zu suchen.
Immer auf dem neuesten Stand sind Sie mit unserem Newsletter. Hier geht es zur Anmeldung.
Die Pässe und Zahntipps sind praktische Helfer für den Praxisalltag. Insbesondere elf Zahntipps unterstützen die nordrheinischen Zahnärzte und Zahnärztinnen dabei, dem wachsenden Bedürfnis der Patienten nach Aufklärung Rechnung zu tragen.
Das Rundschreiben der KZV Nordrhein für ihre Mitglieder ist der „Informationsdienst“, der zu aktuellen Themen auch in Form von Sonderinformationsdiensten herausgegeben wird – wie zum Beispiel der Sonderinformationsdienst zur Einführung der neuen PAR-Behandlungsstrecke, den Sie sich hier anschauen können:
PAR-Sonder-Informationsdienst (ID 5/2021) (PDF, Stand 20. August 2021)
Zudem hat die KZV Nordrhein Informationen zu Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen und Ordnungen, Verträgen und Vertragsrichtlinien mit Vertragshinweisen und -erläuterungen sowie Informationen zur Abrechnung und zu befundorientierten Festzuschüssen auf Wissen to go veröffentlicht.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit Patientenbestellzetteln. Diese können Sie bei der KZV Nordrhein per E-Mail unter info(at)kzvnr.de oder telefonisch unter 0211-9684-0 bestellen oder auch in Ihrer Verwaltungsstelle vor Ort abholen.
Unter nachfolgendem Link gelangen Sie zu einer Übersicht unserer Publikationen:
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Zum Video-Fortbildungsangebot der KZV Nordrhein zum Thema PAR gelangen Sie hier:
Das Karl-Häupl-Institut der Zahnärztekammer Nordrhein bietet auch in Zusammenarbeit mit der KZV Nordrhein Fortbildungsangebote für Zahnärzte und Zahnärztinnen an.
Die aktuellen Fortbildungsprogramme für Zahnärzte/Zahnärztinnen und das Praxisteam mit Buchungsmöglichkeit finden Sie unter folgendem Link:
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Zur Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V müssen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes insgesamt 125 Fortbildungspunkte erzielt werden. Zum Fortbildungs-Meldebogen gelangen Sie hier:
Meldebogen Fortbildung (PDF)
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Wir unterstützen Sie bei allen Abrechnungsfragen und beraten Sie gerne bei der Übermittlung Ihrer Onlineabrechnung und zu den technischen Voraussetzungen und Kostenfaktoren für Ihre Praxis.
Service-Hotline Abrechnung: 0211-9684-190
Service-Hotline Online-Abrechnung, EDV (myKZV) und Telematik: 0211-9684-180
Die Einreichungs- und Zahlungstermine stellen wir für Sie jedes Jahr in einem übersichtlichen Kalender zusammen:
Kalender Einreichungs- und Zahlungstermine
Informationen zu den KZBV-Programmmodulen erhalten Sie ebenfalls auf unseren Seiten:
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Für die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ist myKZV das geschlossene Serviceportal der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein. Wer myKZV nutzt, kann den HVM-Rechner nutzen und von vielen weiteren Vorteilen profitieren. Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Seiten unter der Rubrik „myKZV“.
Informationen zum Serviceportal
Sie haben noch Fragen? Unsere Service-Hotline berät Sie unter 0211-9684-180 gerne zum Serviceportal myKZV!
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Grundlage der elektronischen Vernetzung ist der Aufbau eines hochsicheren Netzwerks, das Schritt für Schritt alle Akteure des Gesundheitswesens miteinander verbindet, der sogenannten Telematikinfrastruktur (TI). Zahnarzt- und Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser sind nahezu flächendeckend an die TI angebunden; mittelfristig werden auch Organisationen der Leistungserbringer – also z. B. die KZVen – folgen. Der sichere Zugang der Praxen an die TI wird mittels einer speziellen Hardwarebox (dem „Konnektor“) ermöglicht. Dieser Konnektor enthält wichtige Sicherheitsfunktionen wie zum Beispiel eine Firewall gegen Angriffe auf die Praxis-EDV und übernimmt auch Aufgaben bei der Steuerung der Anwendungen im Zusammenspiel mit dem Praxisverwaltungssystem. Mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) unterstützt der Konnektor auch die Erzeugung und Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES).
Mehr Informationen zu den Möglichkeiten der Telematikinfrastruktur sowie zur Refinanzierung der Kosten erhalten Sie auf unseren Seiten:
Gerne können Sie außerdem unsere Service-Hotline für Online-Abrechnung, EDV (myKZV) und Telematik unter der Telefonnummer 0211-9684-180 ansprechen.
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Die vertragszahnärztlichen Leistungen unterliegen der gesetzlichen Budgetierung nach § 85 SGB V. Dies hat zur Folge, dass den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den Krankenkassen nur begrenzte Vergütungen zur Verfügung gestellt werden, was die KZV Nordrhein bei der Verteilung der Gesamtvergütung mittels Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu berücksichtigen hat. Budgetiert sind die Leistungsarten KCH, KFO, PAR sowie KB/KG.
Gerne teilen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes in einem persönlichen Gespräch mit.
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Jeweils um den 23. eines Monats erhalten die Zahnarztpraxen Honorarzahlungen von der KZV Nordrhein, mit denen die monatlichen Abrechnungen (ZE, PAR und KB/KG) der Zahnärzte ausgeglichen werden. Zu den gleichzeitig ausgezahlten Abschlägen für KCH und KFO kommt dazu noch einmal im Quartal eine Restzahlung. Auf Antrag können Praxen darüber hinaus einen Abschlag für Zahnersatz erhalten.
Die Quartalsabrechnung ist notwendig, um die Höhe der Restzahlung zu ermitteln. Dazu müssen alle Honorargutschriften, Honorarberichtigungen, Inkassobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und die bereits im Laufe des Quartals durchgeführten Zahlungen auf den Abrechnungskonten der Zahnärzte gebucht sein.
Sie möchten wissen, auf welcher Basis die KZV Nordrhein monatliche Abschlagszahlungen ermittelt und auszahlt?
Hier geht’s lang: -
Die Grundlage für die Plausibilitätsprüfung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung liefert der § 106d SGB V. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe prüft die KZV Nordrhein unter anderem die Abrechnungen der Vertragszahnärzte auf ungewöhnliche Fallzahlsteigerungen, ungewöhnlich häufiges Abrechnen über das Ersatzverfahren sowie ungewöhnlich häufiges und wiederholtes Auftreten von Auffälligkeiten im Rahmen der sachlich-rechnerischen Prüfung.
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Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. hierzu § 12 SGB V Absatz 1 Satz 1). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung zu überwachen. Dazu bilden diese Instanzen eine regionale Prüfungsstelle sowie einen Beschwerdeausschuss. Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit erfolgt durch Auffälligkeitsprüfungen der zahnärztlichen Leistungsabrechnung.
Prüfungsstelle der Zahnärzte und Krankenkassen Nordrhein
c/o KZV Nordrhein
Lindemannstraße 34–42
40237 Düsseldorf -
Seit dem 01.04.2014 besteht für Vertragszahnärzte die Möglichkeit, mit stationären Pflegeeinrichtungen einen Kooperationsvertrag i. S. v. § 119b Abs. 1 SGB V abzuschließen. Mehr dazu auf unseren Seiten:
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Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch den Zahnarzt/die Zahnärztin. Die Ausübung der Zahnheilkunde bedarf nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) der Approbation als Zahnarzt. Der Zahnarzt/die Zahnärztin ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und persönlich gegenüber dem Patienten für die gesamte Behandlung verantwortlich.
Eine Delegation zahnärztlicher Leistungen ist aber für bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin möglich. Weitere Informationen auf den Seiten der Bundeszahnärztekammer.
BZÄK: Delegationsrahmen Für Zahnmedizinische Fachangestellte
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Wir bitten Sie, uns Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit wir Sie im Bedarfsfall schnell informieren können. Senden Sie dazu einfach eine E-Mail an register(at)kznvr.de.
FAQ aus unseren Fachabteilungen
FAQ Finanzwesen
Antworten auf typische Fragen von Praxisneugründern an die Finanzabteilung.
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Gemäß § 18 (11) der Satzung der KZV Nordrhein:
Die Zahlungen werden bei konservierend/chirurgischen und kieferorthopädischen Leistungen in Form von drei Abschlags- und einer Restzahlung vorgenommen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird unbeschadet des Absatzes 14 bestimmt durch den Anteil des einzelnen Zahnarztes an der Gesamtvergütung der letzten vier von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechneten Quartale und die Vorauszahlungen der Kostenträger. Liegen Pfändungen gegen einen Zahnarzt vor oder ist über das Vermögen eines Zahnarztes das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht kein Anspruch auf die 1. und 2. Abschlagszahlung. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand auf Antrag des betroffenen Zahnarztes beschließen. Für die durch die Bearbeitung von Pfändungen und Insolvenzverfahren entstehenden Mehraufwendungen werden von den betroffenen Zahnärztinnen/Zahnärzten pauschale Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Höhe der pauschalen Bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt. Zur Deckung der Eigenkosten für die Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen auf Führen von Zweigpraxen können pauschale Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgelegt.
Gemäß § 18 (12) der Satzung der KZV Nordrhein:
Mit den Abschlagszahlungen wird gleichzeitig das im Vormonat abgerechnete Kieferbruch-, Kiefergelenks-, Parodontosehonorar und das Honorar für Behandlungen mit Zahnersatz und Zahnkronen überwiesen. Für die Behandlung mit Zahnersatz und Zahnkronen kann der Vorstand abweichende Verfahren und vorgezogene Termine zulassen. Überzahlungen an Zahnärzte müssen nach Feststellung unverzüglich an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein zurückgezahlt werden, sofern sie nicht verrechnet worden sind.
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Gemäß § 18 (13) der Satzung der KZV Nordrhein:
Die Zahlungstermine werden wie folgt festgelegt: Am 23. eines jeden Monats sind die Abschlagszahlungen für konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung und sonstiges Honorar für den vorausgegangenen Monat zu leisten. Fällt der 23. auf einen Freitag oder auf einen Werktag vor einem Feiertag, so wird die Abschlagszahlung am nächstfolgenden Werktag angewiesen. Trifft für den nächstfolgenden Werktag das gleiche zu, so wird in solchen Ausnahmefällen der Zahlungstermin vom Vorstand festgesetzt. Die Restzahlungen erfolgen: für das III. Quartal bis Ende Januar, für das IV. Quartal bis Ende April, für das I. Quartal bis Ende Juli, für das II. Quartal bis Ende Oktober eines Jahres. Vorschüsse können nicht geleistet werden.
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Gemäß § 18 (14) Abs. 2 der Satzung der KZV Nordrhein:
Nach Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kann im Regelfall die 1. Abschlagszahlung nach Einreichung der 1. Quartalsabrechnung (konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung) angewiesen werden. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der abgerechneten Behandlungsfälle. Es wird dabei je Fall ein Pauschalbetrag zugrunde gelegt, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Bereits im 2. und 3. Kalendermonat nach Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kann der Zahnarzt angemessene Abschlagszahlungen aufgrund der von ihm angegebenen Zahl der Behandlungsfälle erhalten.
Die KZV Nordrhein leistet Zahlungen an ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der Satzung der KZV Nordrhein § 18. Dementsprechend weisen wir die 1. Abschlagszahlung nach Einreichung der ersten Quartalsabrechnung an. Danach erfolgen monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen, und zwar für den Vormonat.
Aufgrund eines Antrages auf vorgezogene Abschlagszahlung ist die KZV Nordrhein jedoch – ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit, schon vorher – zu den monatlichen Zahlungsterminen – Abschlagszahlungen auf der Basis der Anzahl der Behandlungsfälle anzuweisen.
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Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der nachstehend genannten Regelungen der KZV Nordrhein ermittelt:
- Satzung der KZV Nordrhein § 18 in der Fassung vom 08.03.2022
- Vorstandsbeschluss vom 29.03.1978
Prozentsatz für monatliche Abschlagszahlungen 22,5 % - Vorstandsbeschluss vom 07.03.2007
Berechnung der Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der per Datenträger oder online eingereichten vorläufigen Abrechnungswerte für ein Quartal
Die KZV Nordrhein ermittelt und leistet die Abschlagszahlungen auf Basis der Satzungsregelungen der KZV Nordrhein § 18 (11) und (14). Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Umsatz der letzten 4 von der einzelnen Praxis über die KZV Nordrhein abgerechneten Quartale unter Abzug der einzubehaltenden Beiträge des Zahnarztes.
Bei der Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen geht die KZV Nordrhein damit von einem Jahresdurchschnitt – und zwar jeweils nach dem letzten/neuesten Stand – aus.
Die 3. Abschlagszahlung für ein Quartal wird bei den Praxen in der Weise errechnet, dass – zusammen mit der 1. und 2. Abschlagszahlung – für dieses Quartal ein Betrag von maximal 67,5 % der eingereichten Abrechnungswerte – abzüglich der Beiträge – gezahlt wird. (Bei den Beiträgen wird ebenfalls der Durchschnitt der letzten 4 abgerechneten Quartale zugrunde gelegt.) Hierbei kann es zu einer Erhöhung oder gegebenenfalls zu einer Kürzung der 3. Abschlagszahlung kommen.
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Gemäß § 18 (16) Absatz 2 der Satzung der KZV Nordrhein:
Um einen reibungslosen Zahlungsverkehr zu gewährleisten, müssen Änderungen der Bankverbindung bis spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein bekannt sein.
FAQ Gutachterwesen
Aus der Abteilung Vertragswesen: Was passiert eigentlich, wenn ein ZE-Gutachter eingeschaltet wird?
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Es handelt sich um ein normales – zwischen der KZV und den Krankenkassen geregeltes – Verfahren zur Begutachtung von ZE-Planungen und eingegliedertem Zahnersatz. Dem Gutachter sind daher alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn Bedarf besteht, kann der Behandler an der Begutachtung teilnehmen, hierfür bitte den Gutachter kontaktieren und den Termin der Begutachtung erfragen. Aber Achtung: Grundsätzlich ist eine Teilnahme an der Begutachtung möglich, sollte der Patient jedoch nicht wollen, dass der Zahnarzt im Untersuchungsraum anwesend ist, muss dies akzeptiert werden. Ganz wichtig ist aber immer in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Übersendung der Befundunterlagen (Röntgenaufnahmen etc.) an den Gutachter.
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Das kommt darauf an …
Bei allen ZE-Planungsfällen kann durch den Zahnarzt oder die Krankenkasse innerhalb von einem Monat nach Zugang des Erstgutachtens ein Obergutachten bei der KZV Nordrhein beantragt werden.
Bei Begutachtungen von eingegliedertem Zahnersatz ist zu unterscheiden zwischen der Art der Versorgung sowie der zuständigen Krankenkasse:
Handelt es sich um eine andersartige Versorgung oder einen sogenannten Mischfall, ist kein Obergutachten möglich. Bei der KZV Nordrhein kann aber auf schriftlichen Wunsch ein sogenanntes Empfehlungsverfahren durchgeführt werden.
Handelt es sich dagegen um eine Regel- oder gleichartige Versorgung, so kann
- bei vdek-Krankenkassen, IKK und SVLFG innerhalb von einem Monat nach Zugang des Erstgutachtens ein Obergutachten bei der KZV Nordrhein beantragt werden,
- bei AOK, BKK und Knappschaft innerhalb von einem Monat nach Zugang des Erstgutachtens ein Antrag beim Prothetik-Einigungsausschuss (PEA) gestellt werden.
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Hierfür benötigt die KZV Nordrhein, Referat Gutachterwesen, lediglich einen Dreizeiler mit der „Bitte um Benennung eines Obergutachters“. Bitte fügen Sie Kopien des (abgerechneten) Heil-und Kostenplanes, des Erstgutachtens sowie des Schreibens der Krankenkasse mit Benachrichtigung über die Einleitung des Gutachterverfahrens bei. Der Obergutachter wird nach erfolgter Prüfung durch die KZV Nordrhein gegenüber dem Zahnarzt und der Krankenkasse benannt und dann durch die Krankenkasse beauftragt.
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Die Kosten der Gutachten und Obergutachten trägt grundsätzlich die Krankenkasse.
In bestimmten Fällen müssen diese auf Antrag der Krankenkasse bei der KZV Nordrhein der Praxis auferlegt werden, wenn der Einspruch des Vertragszahnarztes gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt. In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollständig oder anteilig zu tragen.
Zudem können in diesem Fall der Erfolglosigkeit auch die Kosten des Erstgutachtens bei eingegliedertem Zahnersatz dem Zahnarzt vollständig oder anteilig auferlegt werden.
Die Prüfung, inwieweit die Kosten der Praxis auferlegt werden, erfolgt durch die KZV Nordrhein.
Derzeit beträgt die Gebühr für ein Obergutachten zwischen ca. 250 Euro bis 350 Euro. -
Einzelheiten zum ZE-Gutachterverfahren können Sie der Anlage 6 zum BMV-Z (Ratgeber-Band II, Klappe I-1) sowie den nordrheinischen Regelungen zum Obergutachterverfahren (Ratgeber-Band II, Klappe IV) entnehmen. Sie gelangen zu den Informationen über unsere Wissensdatenbank „Wissen to go“.
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Wenn Sie unsicher sind rufen Sie uns einfach an. Manchmal kann man in einem persönlichen Gespräch die Angelegenheit besser erörtern. Wir beantworten gerne Ihre Fragen und stehen Ihnen als Ansprechpartner unter den nachfolgenden Rufnummern zur Verfügung:
oder
FAQ Prüfwesen
Fragen und Antworten für Neugründer aus dem Bereich Prüfwesen.
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In Nordrhein wird die 100-Fall-Statistik seit dem Jahr 2008 nicht mehr veröffentlicht. Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die 100-Fall-Statistik in Nordrhein nicht erforderlich, da die Regelprüfmethode die repräsentative Einzelfallprüfung ist, bei der die Behandlungsfälle, und nicht die Häufigkeit der Abrechnung von Leistungen im Verhältnis zur Vergleichsgruppe im Vordergrund stehen. Wichtig ist die sorgfältige und schlüssige Dokumentation der Leistungen, damit bei einer nachträglichen Prüfung die Indikation für die Leistungserbringung sowie die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dargelegt werden kann.
Fragen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung können an die Mitarbeitenden der Prüfungsstelle der Zahnärzte und Krankenkassen Nordrhein gerichtet werden:
- Frau Grapperhaus: 0211-9684-390,
- Frau Hesse: 0211-9684-392,
- Frau Neuß: 0211-9684-357,
- Frau Schuppe: 0211-9684-398,
- Frau Yalcindag: 0211-9684-492.
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Die vertragszahnärztlichen Leistungen unterliegen der gesetzlichen Budgetierung.
Dies hat zur Folge, dass den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den Krankenkassen nur begrenzte Vergütungen zur Verfügung gestellt werden, was die KZV Nordrhein bei der Verteilung der Gesamtvergütung über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu berücksichtigen hat.
Den Honorarverteilungsmaßstab finden Sie unter:
https://www.kzvnr.de/praxis/abrechnung-honorar/honorarverteilungsmassstab.
Der Vorstand gibt regelmäßig mit dem Informationsdienst die aktuellen Honorargrenzen bekannt. Änderungen der Honorargrenzen entfalten Rückwirkung für das gesamte HVM-Jahr. In den ersten drei Quartalen eines Jahres sind die Honorargrenzen vorläufig. Erst mit der Abrechnung des 4. Quartals werden die Honorargrenzen eines Jahres endgültig festgesetzt. Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, ob Sie die Honorargrenzen bei den von Ihnen erbrachten Leistungen überschreiten, hat die KZV für die Berechnung des vorläufigen praxisindividuellen Gesamtkontingents einen HVM-Rechner in myKZV.de (zu finden bei Finanz/Statistik) eingerichtet.
Fragen zum HVM können an folgende Mitarbeitende der KZV Nordrhein gerichtet werden:
- Herr Eich: 0211-9684-249 und
- Frau Altinsoy: 0211-9684-248.
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Der Versicherte ist grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Der Zahnarzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der eGK (im Folgenden Versichertenkarte genannt) mindestens einmal im Behandlungsfall einzulesen.
In einigen abschließend geregelten Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Versichertenkarte einzulesen, besteht die Möglichkeit, vertragszahnärztliche Leistungen über das sogenannte Ersatzverfahren abzurechnen.
Als zulässige Ausnahmefälle gemäß den geltenden Vereinbarungen sind folgende Begründungen anerkannt:
- Karten- bzw. Lesegerätdefekte bzw. das Fehlen eines mobilen Kartenterminals bei aufsuchender Versorgung,
- die Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises oder
- sonstige Sonderfälle (z. B. telefonische Konsultation, telemedizinischer Zahnarzt-Patienten-Kontakt, Konsil).
Die bloße Nicht-Vorlage der Versichertenkarte durch den Patienten – beispielsweise aufgrund Vergesslichkeit – berechtigt für sich genommen nicht zur Durchführung des Ersatzverfahrens.
Kann eine Versichertenkarte nicht eingelesen werden, so ist in den Fällen, in denen berechtigterweise das Ersatzverfahren angewandt werden kann, wie folgt vorzugehen:
a) Aufgrund der vorgelegten Versichertenkarte oder von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten sind zunächst die folgenden Daten zu erheben:
- Name des Versicherten,
- Bezeichnung der Krankenkasse,
- Geburtsdatum des Versicherten,
- Versichertennummer,
- Wohnort des Versicherten (und nach Möglichkeit die Postleitzahl des Wohnortes).
b) Die Unterschrift mit Datum des Versicherten bestätigt das Bestehen der Mitgliedschaft. Auch wenn vom Patienten ein anderer Anspruchsnachweis von einer Krankenkasse vorgelegt wird, hat der Versicherte mit Datum und Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft zu bestätigen.
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Fragen zur Plausibilitätsprüfung können an die Mitarbeitenden der Plausibilitätsprüfung gerichtet werden:
- Frau Dickmann: 0211-9684-476,
- Frau Goertz: 0211-9684-366,
- Frau Marxen: 0211-9684-467,
- Frau Mengel: 0211-9684-468,
- Frau Spelter: 0211-9684-475.