IT-Sicherheitsrichtlinie
Hier finden Sie alle Infos zu IT-Sicherheitsrichtlinie für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Der Gesetzgeber hatte KZBV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen Richtlinie verbindlich festzulegen. Die IT-Sicherheitsrichtlinie ist seitens der KZBV in Zusammenarbeit mit den KZVen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überarbeitet worden. Das Ergebnis ist eine Fassung, die praxistauglich und übersichtlich die wichtigsten Aspekte der IT-Sicherheit darstellt. Die Richtlinie definiert den Geltungsbereich und differenziert die Maßnahmen nach drei Praxisgrößen:
- Praxen mit bis zu 5 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
- Praxen mit 6 bis 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
- Praxen mit über 20 ständig mit der Datenverarbeitung betrauten Personen
Die am 2. Februar 2021 in Kraft getretene „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ sowie Informationsmaterialien und eine FAQ-Liste dazu können auf der Website der KZBV abgerufen werden:
KZBV: Informationsmaterial und FAQ-Liste zur IT-Sicherheitsrichtlinie
KZBV und BZÄK haben gemeinsam einen aktualisierten, um die Aspekte der neuen IT-Sicherheitsrichtlinie erweiterten Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“ veröffentlicht, der u. a. auf der Website der KZBV abgerufen werden kann.
KZBV/BZÄK: Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis“
Zur IT-Sicherheitsrichtlinie informiert auch ein Sonderinformationsdienst der KZV Nordrhein.
KZV NR: ID 02/2021 Sonder-ID zur Telematik- und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)