Telematikinfrastruktur
Hier finden Sie alle Infos zur Telematikinfrastruktur: ePA, E-Rezept, KIM und viele weitere Anwendungen. Auch zum Thema Finanzierung und SMC-B-Karte finden Sie hier alles Wissenswerte.
Leitfaden der KZBV
Von Seiten der KZBV ist ein Leitfaden „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“ (Stand März 2024) veröffentlicht worden. Die Broschüre richtet sich an Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten. Sie finden hier einen Überblick über die notwendige technische Ausstattung und die Finanzierung – auch für die kommenden Anwendungen. Nützliche Tabellen und Checklisten runden die Praxisinformation ab.
Hintergrund
Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser sowie andere Akteure des Gesundheitswesens sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig noch schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinisch relevante Daten sicher austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur. Nach derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben soll in allen Praxen das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) möglich sein. Für diesen Datenabgleich ist ein zertifizierter Anschluss an die TI zwingend erforderlich. Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, wird eine pauschale Vergütungskürzung von mittlerweile 3,5 % durchgeführt.
Technische Grundlagen
Für den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) wird als zentrale Komponente ein sogenannter Konnektor benötigt. Dieser baut mit dem VPN-Zugangsdienst eine sichere Verbindung zur TI auf. Damit die elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowohl gegen den Fachdienst der Krankenkassen validiert als auch ins Praxisverwaltungssystem (PVS) eingelesen werden kann, wird das Kartenlesegerät nicht mehr an das PVS, sondern an den Konnektor angeschlossen bzw. an das Netzwerk.
Um die Patientendaten auf der eGK besser zu schützen, werden sie in Zukunft in einem geschützten Bereich der eGK liegen. Zugriff können dann nur noch berechtigte Personen haben. Um die Berechtigung nachzuweisen, kann entweder ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) oder ein Praxisausweis (SMC-B) verwendet werden.
Der eHBA ist eine auf den Arzt/Zahnarzt persönlich ausgestellte Karte mit Lichtbild, die zu einer qualifizierten elektronischen Signatur (qSig) in der Lage ist. Die qSig ist der händischen Unterschrift gleichgestellt und somit rechtsverbindlich. Im zahnärztlichen Bereich wird auch vom elektronischen Zahnarztausweis (eZAA) gesprochen, was ein Synonym für den eHBA ist. Hinweis: Ein eHBA muss in einer Praxis vorliegen, sobald medizinische Anwendungen in der Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen (z. B. eRezept, eMedikationsplan, Notfalldatenmanagement, eArztbriefe, eAU usw.).
Der Praxisausweis (auch als Institutionsausweis oder SMC-B bezeichnet) weist nicht eine einzelne Person, sondern eine Praxis oder ein Krankenhaus aus. Die neuen eGK-Kartenlesegeräte haben daher einen speziellen Steckplatz für den Praxisausweis, in dem dieser während des Betriebs verbleiben kann. Der Praxisausweis ist DIE Karte, die der Praxis einen sicheren Zugang zur TI ermöglicht. Sie garantiert, dass der Verwender zum Zugang zur TI berechtigt ist. Die SMC-B Karte kann zusätzlich als Signatur-Karte für die Signatur des Zahn-Bonusheftes in der ePA verwendet werden sowie im Ersatzverfahren bei der eAU.
Informationen zu den einzelnen Komponenten der TI
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Praxen sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu nutzen. Neben einem KIM-E-Mail-Dienst ist der eHBA für die elektronische Signatur erforderlich, die SMC-B-Karte kann im Ersatzverfahren zur Signatur verwendet werden. Die Online-Formulare werden an die Krankenkassen verschickt. Seit dem 01.01.2023 erfolgt auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung.
Mit dem Start der Umsetzung der eAU gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab dann sind Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen.
Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie auf der Website der KZBV zum Download:
Welche technischen Voraussetzungen werden in der Praxis benötigt?
Um die Daten der eAU von der Zahnarztpraxis an die jeweilige Krankenkasse des Patienten übermitteln zu können, benötigen Sie neben der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) folgende, technische Voraussetzungen:
- Die TI-Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Ein sicherer E-Mail-basierter Dienst, über welche die eAU digital versendet und die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt werden. - Den eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der Generation 2.
Der eHBA ist zwingend erforderlich, um die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur erzeugen zu können. - Ein Update des Konnektors auf die aktuellste Version (derzeit PTV-5).
- Ein eAU-Modul in Ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS).
Sollten diesbezüglich Fragen auftreten, hilft Ihnen unser Technische Hotline unter der Telefon-Nr. 0211-9684-180 gerne weiter.
- Die TI-Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
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Seit dem 1. Januar 2023 ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend.
Ausnahme: Das EBZ-Verfahren kommt bei den sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMV-Z weiter Verwendung finden.
Aufgrund des EBZ ist es für die Leistungsbereiche Zahnersatz und Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (nur für genehmigungspflichtige Leistungen), Kieferorthopädie und Parodontalerkrankungen möglich, den Krankenkassen auf elektronischem Wege die Behandlungspläne zukommen zu lassen. Aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) über den Telematikdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) können die Anträge direkt verschickt sowie empfangen werden.
Für die Nutzung wird Folgendes benötigt:
- der Kommunikationsdienst KIM,
- die Möglichkeit, mittels des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) zu signieren, und
- das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem.
Auch nach dem flächendeckenden Start des EBZ kann in zu begründenden Ausnahmefällen, vor allem bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks die Anwendung des Papierverfahrens allerdings zu begründen.
Ermöglicht wird die neue Anwendung durch die Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsträger nach den BEMA-Teilen 2-5 gemäß § 87 Abs. 1 S. 8 SGB V (Anlage 15 zum BMV-Z) und die Anforderungen an ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für die BEMA Teile 2-5 (Anlage 15b zum BMV-Z).
Die KZBV hat eine FAQ-Liste mit Antworten auf häufige Fragen, etwa zum Ausfüllen der Anträge, zum Umgang mit Altfällen oder zur Integration des Gutachterverfahrens usw. erstellt.
KZBV: FAQ zum EBZ -
Seit über 30 Jahren gibt es das papiergebundene Bonusheft. Seit 01.01.2022 ist dieses nun auch in digitaler Form führbar. Das elektronische Zahnbonusheft (E-Bonusheft) wurde als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) geschaffen. Daher ist die ePA Grundvoraussetzung für die Anwendung.
Wie bei der ePA ist die Nutzung des E-Bonusheftes dem Versicherten freigestellt. Das papiergebundene Bonusheft behält zwar weiterhin seine Gültigkeit. Die digitale Form hat für gesetzlich Versicherte und Zahnarztpraxen aber einige Vorteile:
- So ist das Mitführen eines papierbasierten Bonusheftes nicht mehr notwendig, da die eingetragenen Daten in der ePA gespeichert werden. Langes Suchen oder der Verlust des Bonusheftes werden so vermieden.
- Bonuseinträge können von Praxen automatisch ins PVS übertragen werden.
- Die behandelnde Zahnarztpraxis und Versicherte können jederzeit auf die Aufzeichnungen im E-Bonusheft zugreifen, diese sind dort stets aktuell hinterlegt.
- Ein weiterer Vorteil des E-Zahnbonusheftes ist die automatisierte Erinnerungsfunktion, mit der Versicherte an Kontrolluntersuchungen erinnert werden können, um einen Verfall des Bonusanspruchs zu verhindern.
Die Signatur der Bonuseinträge erfolgt mittels des elektronischen Praxisstempels, welcher Teil des elektronischen Praxisausweises (SMC-B) ist. Die Verwendung des HBA und damit einhergehend eine PIN-Eingabe sind nicht erforderlich.
Nach der neuesten Änderung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) haben Patienten die Möglichkeit, sich für ein elektronisches Bonusheft zu entscheiden, sofern eine elektronische Patientenakte (ePA) vorhanden ist. Neben dieser Möglichkeit gibt es noch einige weitere Konkretisierungen. Die Änderung bezüglich des elektronischen Bonusheftes gilt seit dem 10. Oktober 2022. Und mit dieser Anpassung des § 19 geht einher, dass die Patienten nun die Wahl zwischen dem Papierheft und einer elektronischen Form haben. Des Weiteren konkretisiert der Bundesmantelvertrag nun, dass die Patienten oder deren Erziehungsberechtigten bei der Wahl der Papierform das Bonusheft unaufgefordert vorlegen sollen. Der Zahnarzt muss dann den Eintrag mittels Unterschrift und Stempel nachweisen. In der elektronischen Form müssen die Patienten dem Zahnarzt eine Zugriffsberechtigung erteilen und er unterzeichnet seine Einträge per elektronischer Signatur via SMC-B-Karte. Einträge im E-Bonusheft sollten am besten per PDF oder in einem ähnlichen Format gespeichert werden, um eine Version bei unbeabsichtigter Löschung bereitstellen zu können.
Neu ist des Weiteren der Umgang mit Ersatzbescheinigungen bezüglich des E-Bonusheftes: Sollte das Papier-Bonusheft vergessen werden oder es keinen Zugriff auf das E-Bonusheft geben, kann der Zahnarzt den Eintrag nachholen oder eine Ersatzbescheinigung ausgeben. Hier muss er Vor- und Nachname, Geburtsdatum und die Krankenversichertennummer angeben.
Das zahnärztliche Bonusheft kann seit 2022 ebenfalls in der ePA genutzt werden, auch in der neuen ePA für alle ist die Nutzung möglich, sofern Ihr PVS-Anbieter die technischen Voraussetzungen erfüllt.
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Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur für die Speicherung der Patientendaten.
Die ePA wurde bereits im Juli 2021 für Ärzte | Zahnärzte eingeführt, diese mussten ab diesem Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen (Konnektor-Update, ePA-Modul und eHBA) vorhalten, ansonsten droht eine Honorarkürzung von einem Prozent. Die Krankenkassen waren ab diesem Zeitraum ebenfalls verpflichtet, Ihren Patienten eine ePA zur Verfügung zu stellen, wenn diese aktiv vom Patienten beantragt wurde.
Die ePA für alle kommt ab dem 15. Januar 2025 erst einmal in den Modellregionen Franken, Hamburg und in einer kleinen Testregion in NRW. Voraussichtlich vier Wochen später soll die ePA für alle dann sukzessive über mehrere Wochen bundesweit eingeführt werden, sofern alle technischen Voraussetzungen und Sicherheitsaspekte erfüllt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird am 15. Februar entschieden, bis wann die Testphase verlängert wird.
Die ePA für alle startet erst mal mit der eMedikationsliste, in weiteren Ausbaustufen ab dem 15. Juli 2025 soll diese um den eMedikationsplan, die Forschungsdatenfreigabe und die Einstellung von Bilddateien erweitert werden.
Im Gegensatz zur vorherigen ePA erhält jeder gesetzlich Versicherte durch seine Krankenkasse automatisch eine ePA für alle – sofern er der Anlage nicht aktiv widerspricht. Patienten können der ePA grundsätzlich oder einzelnen Funktionen über Ihre ePA-App oder die Ombudsstellen der Krankenkassen widersprechen.
Die Hoheit über die ePA bleibt unverändert beim Patienten. Seit Juli 2024 informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder über diese Widerspruchsmöglichkeit.
Zugriff auf die ePA erhält die Zahnarztpraxis automatisch durch das Stecken der eGK (Behandlungskontext), eine PIN-Eingabe vonseiten des Patienten ist nicht mehr erforderlich. Der Zugriff gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Patient diesem nicht widerspricht. Patienten haben ebenfalls die Möglichkeit, diesen zu verkürzen oder zu verlängern.
Zahnarztpraxen sind mit dem Start der ePA für alle verpflichtet, folgende Daten einzustellen:
- Daten zu Laborbefunden,
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik,
- Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen,
- E-Arztbriefe.
Folgende Dateiformate können derzeit verwendet werden:
- PDF/A – Dokumente,
- Bilddateien (jpeg, png, tiff) (erst ab 15. Juli 2025),
- reine Text-Dokumente (rtf, txt) und signierte Dateien,
- strukturierte Datenformate (xml, json).
Dokumente, die hochgeladen werden, dürfen derzeit eine Größe von 25 MB nicht überschreiten.
Checkliste für die Praxis zur Anwendung der ePA
- ePA-Konnektor.
- Kartenterminal – mindestens ein stationäres eHealth-Kartenterminal.
- Elektronischer Praxisausweis (SMC-B).
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA).
- Internetanschluss.
- VPN-Zugangsdienst.
- Praxisverwaltungssystem (PVS) mit ePA-Modul – prüfen Sie mit dem Hersteller Ihres PVS, ob Ihre Software für die ePA zertifiziert wurde (Konformitätsbewertung – KOB) oder wann dies gegebenenfalls möglich ist. Dies ist Voraussetzung für die Abrechnung.
KZBV und BMG informieren auf speziellen Themenseiten über die ePA für alle.
Auf den Sonderseiten der gematik zur ePA können Infopakete für Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser bestellt bzw. Flyer und Videos zum Beispiel für den Wartebereich heruntergeladen werden. Die Infopakete enthalten Materialien für die Teams der Einrichtungen und auch Patienteninformationen. Die gematik stellt ebenfalls einen FAQ-Katalog zur Pilotphase der ePA zur Verfügung.
gematik: Infomaterialien und Erklärvideos
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Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des E-Rezepts bundesweit für gesetzlich Versicherte und rezeptpflichtige Arzneimittel verpflichtend und löst das derzeitige Muster 16 ab. Weitere Rezeptarten werden in den nächsten Ausbaustufen sukzessive umgesetzt. Bei technischen Problemen darf dies im Ersatzverfahren weiterverwendet werden.
Patienten stehen derzeit drei Möglichkeiten zur Verfügung, um E-Rezepte in der Apotheke einzulösen:
- E-Rezept-App: Der Patient erhält das Rezept direkt auf sein Smartphone, kann dieses an die Wunschapotheke (auch Online-Apotheken) senden und das benötige Medikament vorbestellen. In Kürze ist auch die Familienfunktion in der App verfügbar, mit der Rezepte für Angehörige in einer App verwaltet werden können.
- Papierausdruck (E-Rezept-Token): Statt des „rosa Zettels“ (Muster 16) erhält der Patient einen Papierausdruck mit Rezeptcode. Pro Rezept können bis zu drei Medikamente verordnet werden.
- Elektronische Gesundheitskarte (eGK, seit Mitte 2023): In der Apotheke vor Ort kann das Rezept über die eGK des Patienten abgerufen werden, die eGK dient in diesem Fall als Schlüssel. Die Apotheke kann mit diesem Schlüssel das E-Rezept auf dem Rezeptserver abrufen.
- CardLink (bei Online-Apotheken): CardLink stellt eine sichere Verbindung zwischen eGK und Konnektor her und verbindet die unterschiedlichen Übertragungsprotokolle miteinander. So kann der notwendige Prüfungsnachweis ausgestellt werden und die Apotheke kann Verordnungen vom E-Rezept-Fachdienst abrufen.
Hinweis: Das E-Rezept wird nicht auf der eGK gespeichert.
Über verschiedene Apps von Anbietern können Patienten ihre E-Rezepte mit der eGK einlösen, ohne dass sie eine PIN benötigen. Benötigt wird ein NFC-fähiges Smartphone und eine NFC-fähige eGK.
Ein SMS-Code wird an die in der App angegebene Handynummer versendet. Jetzt ist der Patient verifiziert und es startet eine maximal 15-minütige Freischaltung (Session), in der bis zu zehn eGK (z. B. für Familienangehörige) verwendet werden können. In der jeweiligen App erfolgt zudem automatisch die Aufforderung, die vorn auf der Karte aufgedruckte sechsstellige Zugriffsnummer (Card Access Number – CAN) einzugeben.
Anschließend können Patienten in der App ihre Rezepte einsehen und ihre bevorzugte Apotheke wählen.
Zur Unterstützung der Praxen stellt die KZBV eine spezielle Themenseite zum E-Rezept – unter anderem mit einem Erklärvideo, einem Leitfaden und Hinweisen zur Signatur – zur Verfügung. Auf den Seiten der gematik finden Sie ebenfalls Informationsmaterialien zum Thema E-Rezept.
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Voraussetzungen und Vorgehensweise
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist der bundeseinheitliche Standard für die elektronische Übermittlung medizinischer Dokumente. Es ersetzt die Arztbriefe durch Post und den Versand von Befunden und Röntgenbildern per Fax. Was muss der Zahnarzt tun, um teilzunehmen?
Alle Zahnärzte, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, können KIM nutzen. Dafür benötigen sie die aktuelle Version des E-Health-Konnektors, ein Kartenterminal und einen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B). Ein Heilberufsausweis (HBA; eZahnarztausweis) ist erforderlich, um Dokumente – wie z. B. den E-Arztbrief, Befundberichte oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – qualifiziert, das heißt rechtssicher signieren zu können. Denn in der digitalen Welt ist die mit dem E-Zahnarztausweis erstellbare qualifizierte elektronische Signatur (QES) der handschriftlichen Unterschrift der Papierwelt rechtlich gleichgestellt.
- Zunächst muss der KIM-Anschluss bei einem KIM-Anbieter beantragt werden. Nach der Registrierung erhält der Zahnarzt eine eigene E-Mail-Adresse für KIM.
- Anschießend muss der IT-Dienstleister vor Ort beauftragt werden, KIM in der Praxis zu installieren und das IT-System zu konfigurieren.
- Über die gewohnten Programme (Praxissoftware, E-Mail-Programm) können nun sichere sowie mit dem Heilberufsausweis qualifiziert signierte E-Mails und Dokumente gesendet und empfangen werden.
Die KZV Nordrhein hat aktuell (Stand Mai 2022) ein Informationsvideo zu KIM herausgegeben:
KIM - Kommunikation im Medizinwesen
Dieses Video der KZV Nordrhein informiert über die sichere Kommunikation im Medizinwesen. Der Film führt schrittweise in die "KIM-Welt" ein, in der Zahnärztinnen und Zahnärzte untereinander oder mit ihren KZVen, aber auch mit anderen Heilberufen und Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen sicher Daten austauschen können.
Nutzen Sie KIM - die sichere Kommunikation im Medizinwesen!
Informationen zu KIM erhalten Sie außerdem in einer Broschüre der gematik sowie einem Leitfaden der KZBV.
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Informationen zur Komfortsignatur finden Sie bei der KZBV:
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Konnektoren und andere Komponenten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur enthalten Zertifikate mit einem Ablaufdatum. Aus Sicherheitsgründen müssen diese spätestens alle fünf Jahre ausgetauscht werden. Lesen Sie dazu die Informationen der KZBV zum Konnektoraustausch.
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Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abzurufen. Das können zum Beispiel Informationen zu Diagnosen oder Medikationen sein. Mit dem Update auf den E-Health-Konnektor und der Anpassung des Praxisverwaltungssystems, wie von einigen Herstellern bereits angeboten, sind die grundlegenden technischen Voraussetzungen geschaffen.
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Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Der BMP, der für die Versicherten bisher nur auf Papier verfügbar ist, wird als elektronischer Medikationsplan – in der stets aktuellen Version – auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Der eMP ist für Vertragszahnärzte gemäß § 29a BMV-Ä verpflichtend seit Inkrafttreten zum 1. April 2021.
Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Oktober 2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der TI überführt, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Zahnärzte haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im eMP auf der eGK gespeichert sind, zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht, bleibt der eMP mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Voraussichtlich kann der eMP ab dem 15. Juli 2025 in der neuen ePA des Patienten gespeichert werden.
Die KZBV hat einen Leitfaden zum elektronischen Medikationsplan herausgegeben.
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Die Praxisausweise werden über die zuständige KZV beantragt. Der Antragssteller hat die Wahl, von welchem Hersteller (TrustCenter) die Karte bezogen werden soll. Mit diesem geht er dann auch den Kaufvertrag ein. Aktuell sind die Bundesdruckerei und T-Systems sowie die Medisign GmbH die Trustcenter für Praxisausweise am Markt.
Der einfachste Weg, bei der KZV Nordrhein einen Praxisausweis zu beantragen, besteht innerhalb des myKZV-Serviceportals. Sollten Sie kein Teilnehmer des myKZV-Serviceportals sein, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an die KZV Nordrhein:
KZV NR: Formular SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang
Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B-Karte
Seit April 2023 ist bei jeder Bestellung einer SMC-B die antragstellende Person zu identifizieren. Die Anbieter bieten hierzu unterschiedliche Verfahren an, z. B. die Identifizierung per „Postident“ vor Ort in einer Filiale. Oft unbekannt ist die Möglichkeit, das Verfahren online mit dem elektronischen Personalausweis durchzuführen. Die KZV Nordrhein stellt ein Infoblatt zur Verfügung, in dem die Voraussetzungen dazu beschrieben und die Links zu den zugelassenen Kartenherausgebern aufgeführt werden.
KZV NR: Information zur SMC-B-Beantragung
Regelwerk
Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk zur SMC-B-Karte herausgegeben, das die Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung des elektronischen Praxisausweises für Vertragszahnärzte definiert. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein gültig.
KZV NR: Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein
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Seit dem 1. Juli 2023 erhalten zahnärztliche Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren. Die neue Finanzierungsvereinbarung wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen.“
Zum 1. Januar 2025 gab das BMG bekannt, dass die TI-Pauschalen gemäß § 378 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 SGB V erhöht werden.
Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie hier:
Monatspauschale ≤ 3 Zä
> 3 ≤ 6 Zä
> 6 ≤ 9 Zä
> 9 ≤ 12 Zä
Monatliche TI-Pauschale 2025 256,44 €
304,98 €
349,32 €
380,16 €
TI-Pauschale 2025 bei bereits erfolgter Anbindung an TI (01.01.2021 – 30.06.2023) 142,01 €
154,54 €
162,89 €
178,31 €
TI-Pauschale 2025 nach Konnektortausch
(01.01.2021 – 30.06.2023)215,11 €
261,84 €
304,39 €
335,23 €
Reduzierte monatliche TI-Pauschalen ≤ 3 Zä
> 3 ≤ 6 Zä
> 6 ≤ 9 Zä
> 9 ≤ 12 Zä
TI-Pauschale 2025 bei Fehlen einer Anwendung 128,22 €
152,48 €
174,66 €
190,08 €
TI-Pauschale 2025 bei bereits erfolgter Anbindung an TI, aber Fehlen einer Anwendung 71,00 €
77,28 €
81,45 €
89,17 €
TI-Pauschale 2025 bei Konnektortausch,
aber Fehlen einer Anwendung107,56 €
130,91 €
152,19 €
167,61 €
Bei mehr als 12 Zahnärzten erhöht sich der Betrag von 380,16 € um plus 30,84 €, für jeweils bis zu drei weitere Zahnärzte.
Analoges Vorgehen bei reduzierter Pauschale 190,08 € plus 15,42 €.Die TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals und umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten. Die Pauschale ist vorübergehend zu reduzieren, wenn die Zahnarztpraxis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 eine Erstattung der Kosten für die Erstausstattung oder den Komponentenaustausch erhalten hat bzw. noch erhält oder eine vorgegebene TI-Anwendungen fehlt.
Voraussetzungen für die volle TI-Pauschale
Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale ist, dass die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version vorliegen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM).
- Elektronischer Medikationsplan (eMP).
- Elektronische Patientenakte (ePA).
(Zahnarztpraxen, die die ePA 3.0 nicht vorhalten, werden um 1 Prozent vom Honorar gekürzt). - Elektronisches Rezept (E-Rezept)
(Zahnarztpraxen, die das E-Rezept nicht vorhalten, werden um 1 Prozent vom Honorar gekürzt). - Kommunikation im Medizinwesen (KIM).
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Vorliegen müssen auch in der jeweils aktuellen Version folgende Komponenten und Dienste:
- Ein Konnektor inkl. der gerätespezifischen Security Module Card für den Konnektor (gSMC-K) und den VPN-Zugangsdienst.
Alternativ ist die Nutzung des Konnektors im Rechenzentrum möglich (sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen) oder das TI-Gateway in Verbindung mit der Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors. - E-Health-Kartenterminals inkl. der gerätespezifischen Security Module Card für das Kartenterminal (gSMC-KT).
- Der Elektronische Heilberufsausweis (eHBA).
- Die SMC-B Karte (Praxisausweis).
Bei Fragen hierzu können Sie gerne unsere technische Hotline unter der Telefonnummer 0211 9684-180 kontaktieren.
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Die KZV Nordrhein hat mit Stand Mai 2022 einen TI-Sonderinformationsdienst mit dem Titel „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ herausgegeben. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen: EBZ, KIM, ePA, eAU, eRezept, Konnektorentausch für den reibungslosen Übergang zur Telematikinfrastruktur, Kartenlesegerät ORGA 6141/Probleme mit statischer Aufladung, Datenschutz in der E-Mail-Kommunikation sowie myKZV. Der ID folgt auf den TI-Sonderinformationsdienst vom Februar 2021 mit Ausführungen zu den Themen ePA, KIM, eHBA, NFDM, eMP, eAU, eRezept und IT-Sicherheitsrichtlinie.
KZV NR: Sonderinformationsdienst „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“
KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie
Informationen zum Thema TI stellt ebenfalls die KZBV in einem Leitfaden zur Verfügung.
KZBV: Telematikinfrastruktur. Ein Überblick
Auf den Internetseiten der KZBV finden Sie außerdem Erläuterungen zu sämtlichen Themenbereichen der TI. Die Inhalte werden bei Bedarf fortlaufend aktualisiert.
Im Fachportal der gematik werden alle aktuellen Fachinformationen zu Spezifikationen und Zulassungen zur Verfügung gestellt.
Aktuelle Meldungen der gematik finden Sie ebenfalls im Internet.Zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur gibt es darüber hinaus ein Informationsvideo von KZBV und KZV Sachsen, das online angesehen werden kann. Um die gesetzlich vorgegebene Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur zu realisieren, müssen zunächst alle technischen Komponenten fachgerecht installiert werden. In dem leicht verständlichen Video werden die notwendige Ausstattung im Detail und Schritt für Schritt der entsprechende Einrichtungsprozess der verschiedenen Elemente erläutert:
KZV Sachsen und KZBV: Informationsfilm zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Die aktuelle Zahlen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen hält das TI-Dashboard der gematik für Sie bereit.
TI-Störungsmeldungen auf Whatsapp
Die gematik bietet über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen:
gematik: Störungsmeldungen jetzt auch auf Whatsapp
Der Kanal richtet sich insbesondere an das (zahn-)ärztliche Praxispersonal, Apothekenteams und alle weiteren TI-Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich auf diesem Weg schnell und unkompliziert zu TI-Störungen informieren möchten. Dazu wird das Feature „WhatsApp-Kanal“ genutzt: Interessierte können den Kanal „gematik“ abonnieren, um zu Störungen und Entwarnungen auf dem Laufenden zu bleiben. Der Kanal ist bereits aktiv, ist allerdings derzeit noch nicht über die Kanalsuchfunktion bei WhatsApp sichtbar. Bis dahin können Interessierte den gematik-Kanal über den Direktlink oder den QR-Code erreichen.
Der WhatsApp-Kanal ergänzt die Plattformen, die die gematik bislang für Störungsmeldungen verwendet: Weiterhin wird auf dem gematik-Fachportal zu Störungen informiert.
Fachportal der gematik zu Störungen
Zudem werden aktuelle Infos zu Einschränkungen auf der Plattform X (ehemals Twitter) veröffentlicht. Interessierte können den Kanal hier abonnieren.
gematik-Kanal auf X