Telematikinfrastruktur
Hier finden Sie alle Infos zur Telematikinfrastruktur: ePA, E-Rezept, KIM und viele weitere Anwendungen. Auch zum Thema Finanzierung und SMC-B-Karte finden Sie hier alles Wissenswerte.
Von Seiten der KZBV ist ein Leitfaden „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“ (Stand März 2024) veröffentlicht worden. Die Broschüre richtet sich an Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten. Sie finden hier einen Überblick über die notwendige technische Ausstattung und die Finanzierung – auch für die kommenden Anwendungen. Nützliche Tabellen und Checklisten runden die Praxisinformation ab.
KZBV-Leitfaden „Telematikinfrastruktur. Ein Überblick“
Hintergrund
Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser sowie andere Akteure des Gesundheitswesens sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig noch schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinisch relevante Daten sicher austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur. Nach derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben soll in allen Praxen das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) möglich sein. Für diesen Datenabgleich ist ein zertifizierter Anschluss an die TI zwingend erforderlich. Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, wird eine pauschale Vergütungskürzung von mittlerweile 2,5 % durchgeführt.
Technische Grundlagen
Für den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) wird als zentrale Komponente ein sogenannter Konnektor benötigt. Dieser sorgt für die Kommunikation der einzelnen weiteren Komponenten untereinander sowie zu den Fachdiensten in der TI. Damit die elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowohl gegen den Fachdienst der Krankenkassen validiert als auch ins Praxisverwaltungssystem (PVS) eingelesen werden kann, wird das Kartenlesegerät nicht mehr an das PVS, sondern an den Konnektor angeschlossen bzw. an das Netzwerk.
Um die Patientendaten auf der eGK besser zu schützen, werden sie in Zukunft in einem geschützten Bereich der eGK liegen. Zugriff können dann nur noch berechtigte Personen haben. Um die Berechtigung nachzuweisen, kann entweder ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) oder ein Praxisausweis (SMC-B) verwendet werden.
Der eHBA ist eine auf den Arzt/Zahnarzt persönlich ausgestellte Karte mit Lichtbild, die zu einer qualifizierten elektronischen Signatur (qSig) in der Lage ist. Die qSig ist der händischen Unterschrift gleichgestellt und somit rechtsverbindlich. Im zahnärztlichen Bereich wird auch vom elektronischen Zahnarztausweis (eZAA) gesprochen, was ein Synonym für den eHBA ist. Hinweis: Ein eHBA muss in einer Praxis vorliegen, sobald medizinische Anwendungen in der Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen (z. B. eRezept, elektronischer Medikationsplan, Notfalldaten usw.).
Der Praxisausweis (auch als Institutionsausweis oder SMC-B bezeichnet) weist nicht eine einzelne Person, sondern eine Praxis oder ein Krankenhaus aus. Die neuen eGK-Kartenlesegeräte haben daher einen speziellen Steckplatz für den Praxisausweis, in dem dieser während des Betriebs verbleiben kann. Der Praxisausweis ist DIE Karte, die der Praxis einen sicheren Zugang zur TI ermöglicht. Sie garantiert, dass der Verwender zum Zugang zur TI berechtigt ist.
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Praxen sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Neben einem KIM-E-Mail-Dienst ist der eHBA für die elektronische Signatur erforderlich. Die Online-Formulare werden an die Krankenkassen verschickt. Seit dem 01.01.2023 erfolgt auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung.
Mit dem Start der Umsetzung der eAU gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ab dann sind Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen.
Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie auf der Website der KZBV zum Download:
KZBV: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Welche technischen Voraussetzungen werden in der Praxis benötigt?
Um die Daten der eAU von der Zahnarztpraxis an die jeweilige Krankenkasse des Patienten übermitteln zu können, benötigen Sie neben der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) folgende, technische Voraussetzungen:
- Die TI-Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
Ein sicherer E-Mail-basierter Dienst, über welche die eAU digital versendet und die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt werden. - Den eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der Generation 2 und für eine Übergangsfrist bis Ende 2022 die ZOD Karte 2.0 bzw. der eZahnarztausweis der Generation 1
Der eHBA ist zwingend erforderlich, um die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur erzeugen zu können. - Ein Upgrade des Konnektors auf mindestens PTV-3, besser PTV-4
- Ein eAU-Modul in Ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS)
Sollten diesbezüglich Fragen auftreten, hilft Ihnen unser Technische Hotline unter der Telefon-Nr. 0211-9684-180 gerne weiter.
- Die TI-Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
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Seit dem 1. Januar 2023 ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend.
Ausnahme: Das EBZ-Verfahren kommt bei den sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMV-Z weiter Verwendung finden.
Aufgrund des EBZ ist es für die Leistungsbereiche Zahnersatz und Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (nur für genehmigungspflichtige Leistungen), Kieferorthopädie und Parodontalerkrankungen möglich, den Krankenkassen auf elektronischem Wege die Behandlungspläne zukommen zu lassen. Aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) über den Telematikdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) können die Anträge direkt verschickt sowie empfangen werden.
Die KZBV hat eine FAQ-Liste mit Antworten auf häufige Fragen, etwa zum Ausfüllen der Anträge, zum Umgang mit Altfällen oder zur Integration des Gutachterverfahrens usw. erstellt.
Für die Nutzung wird Folgendes benötigt:
- der Kommunikationsdienst KIM,
- die Möglichkeit, mittels des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) zu signieren, und
- das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem.
Auch nach dem flächendeckenden Start des EBZ kann in zu begründenden Ausnahmefällen, vor allem bei Programmierfehlern oder sonstigen technischen Störungen, für zwölf Monate auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall ist auf dem Bemerkungsfeld des entsprechenden Vordrucks die Anwendung des Papierverfahrens allerdings zu begründen.
Ermöglicht wird die neue Anwendung durch die Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsträger nach den BEMA-Teilen 2-5 gemäß § 87 Abs. 1 S. 8 SGB V (Anlage 15 zum BMV-Z) und die Anforderungen an ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für die BEMA-Teile 2-5 (Anlage 15b zum BMV-Z).
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Seit über 30 Jahren gibt es das papiergebundene Bonusheft. Seit 01.01.2022 ist dieses nun auch in digitaler Form führbar. Das elektronische Zahnbonusheft (eZahnbonusheft) wurde als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) geschaffen. Daher ist die ePA Grundvoraussetzung für die Anwendung.
Wie bei der ePA ist die Nutzung des eZahnbonusheftes dem Versicherten freigestellt. Das papiergebundene Bonusheft behält zwar weiterhin seine Gültigkeit. Die digitale Form hat für gesetzlich Versicherte und Zahnarztpraxen aber einige Vorteile:
- So ist das Mitführen eines papierbasierten Bonusheftes nicht mehr notwendig, da die eingetragenen Daten in der ePA gespeichert werden. Langes Suchen oder der Verlust des Bonusheftes werden so vermieden.
- Bonuseinträge können von Praxen automatisch ins PVS übertragen werden.
- Die behandelnde Zahnarztpraxis und Versicherte können jederzeit auf die Aufzeichnungen im eZahnbonusheft zugreifen, diese sind dort stets aktuell hinterlegt.
- Ein weiterer Vorteil des eZahnbonusheftes ist die automatisierte Erinnerungsfunktion, mit der Versicherte an Kontrolluntersuchungen erinnert werden können, um einen Verfall des Bonusanspruchs zu verhindern.
Die Signatur der Bonuseinträge erfolgt mittels des elektronischen Praxisstempels, welcher Teil des elektronischen Praxisausweises (SMC-B) ist. Die Verwendung des HBA und damit einhergehend eine PIN-Eingabe sind nicht erforderlich.
Nach der neuesten Änderung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) haben Patienten die Möglichkeit, sich für ein elektronisches Bonusheft zu entscheiden, sofern eine elektronische Patientenakte (ePA) vorhanden ist. Neben dieser Möglichkeit gibt es noch einige weitere Konkretisierungen. Die Änderung bezüglich des elektronischen Bonusheftes gilt seit dem 10. Oktober 2022. Und mit dieser Anpassung des § 19 geht einher, dass die Patienten nun die Wahl zwischen dem Papierheft und einer elektronischen Form haben. Des Weiteren konkretisiert der Bundesmantelvertrag nun, dass die Patienten oder deren Erziehungsberechtigten bei der Wahl der Papierform das Bonusheft unaufgefordert vorlegen sollen. Der Zahnarzt muss dann den Eintrag mittels Unterschrift und Stempel nachweisen. In der elektronischen Form müssen die Patienten dem Zahnarzt eine Zugriffsberechtigung erteilen und er unterzeichnet seine Einträge per elektronischer Signatur via SMC-B-Karte. Einträge im eBonusheft sollten am besten per PDF oder in einem ähnlichen Format gespeichert werden, um eine Version bei unbeabsichtigter Löschung bereitstellen zu können.
Neu ist des Weiteren der Umgang mit Ersatzbescheinigungen bezüglich des eBonusheftes: Sollte das Papier-Bonusheft vergessen werden oder es keinen Zugriff auf das eBonusheft geben, kann der Zahnarzt den Eintrag nachholen oder eine Ersatzbescheinigung ausgeben. Hier muss er Vor- und Nachname, Geburtsdatum und die Krankenversichertennummer angeben.
Seit 2022 lassen sich auch der Impfausweis, der Mutterpass und Informationen zu Kinderuntersuchungen auf der ePA speichern. Das zahnärztliche Bonusheft kann seit 2022 ebenfalls in der ePA genutzt werden. Dazu haben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Bundesvereinigung im Juli 2020 das „Zahnbonusheft“ als sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) abgestimmt. Dieses standardisierte Datenformat ermöglicht einen Datenaustausch zwischen ePA und Praxisverwaltungssystem.
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Gesetzliche Versicherte haben seit dem 1. Januar 2021 ein Anrecht auf die Nutzung einer elektronischen Patientenakte (ePA). Die ePA ist eine freiwillige Anwendung für gesetzlich Krankenversicherte, auf die seit dem 1. Januar 2021 ein gesetzlicher Anspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse besteht.
Die ePA wird den Mitgliedern von den Krankenkassen als App kostenlos bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, zum Beispiel Smartphone oder Tablet, installiert werden. Die elektronische Patientenakte ist zunächst in einer Testphase gestartet. Im Sommer sollen bundesweit alle gesetzlich Versicherten die ePA nutzen können.
Ziel der ePA ist eine umfassende Vernetzung des Gesundheitswesens zwischen Zahnärzten, Ärzten, Apotheken und Patienten. Bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und damit vereinfacht werden. Weitere Vorteile: Medizinische Informationen liegen transparent vor und erleichtern die Anamnese.
Patienten können jederzeit online auf ihre Daten zugreifen. Zunächst kann die ePA mit Befunden, Diagnosen und Arztbriefen befüllt werden. Viele Befunde werden zunächst aus PDF-Dateien bestehen, also eingescannte Berichte anderer Fachärzte. Zusätzlich werden die Dateiformate DOCX, JPG, TIFF, TXT, RTF, XLSX und HL7 XML unterstützt. In der ersten Ausbaustufe ist die ePA in zwei Kategorien untergliedert: „Medizinische Dokumente“, die von Leistungserbringern in die ePA eingestellt werden, und „vom Versicherten eingestellte Dokumente“.
Der Gesetzgeber gibt mit § 341 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) vor, dass an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnarztpraxen gegenüber ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) bis zum 30. Juni 2021 nachzuweisen hatten, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Sollten Zahnarztpraxen dieser gesetzlichen Forderung nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der zuständigen KZV erbracht ist.
CHECKLISTE FÜR DIE PRAXIS ZUR UNTERSTÜTZUNG DER EPA
- ePA-Konnektor
- Kartenterminal – mindestens ein stationäres eHealth-Kartenterminal
- Elektronischer Praxisausweis (SMC-B) – zur Registrierung und Authentisierung als Zahnarztpraxis gegenüber der TI
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – Die Nutzung der medizinischen Anwendungen über die TI setzt aus rechtlichen Gründen das Vorliegen eines eHBA voraus. Andernfalls darf der elektronische Praxisausweis (SMC-B) nicht zum Auslesen oder Aktualisieren der ePA genutzt werden.
- Internetanschluss
- VPN-Zugangsdienst – für den Aufbau der Verbindung zur TI
- Praxisverwaltungssystem (PVS) – Prüfen Sie mit dem Hersteller Ihres PVS, ob Ihre Software bereits ePA-kompatibel ist oder wann dies ggf. möglich ist.
Die KZBV stellt eine Broschüre für Zahnarztpraxen sowie einen Flyer für Patienten zum Thema elektronische Patientenakte auf ihrer Informationsseite zur ePA zur Verfügung:
KZBV: Elektronische Patientenakte
Zur ePA informiert außerdem ausführlich die gematik (mit Video):
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Seit dem 01.01.2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel verpflichtend.
Der Zugriff wird über die Gesundheitskarte (eGK) oder einen Rezeptcode gesteuert, der einem QR-Code ähnelt und die Zugangsdaten zum eRezept erhält. Patienten können den Rezeptcode auf Wunsch als Ausdruck in der Praxis erhalten oder diesen selbständig in der eRezept-App der gematik generieren. Zur Einlösung der Medikamente müssen die Patienten den Rezeptcode in der Apotheke vorlegen oder der Apotheke per App zuweisen.
Bei der Einlösung mittels eGK muss der Versicherte seine Gesundheitskarte in der Apotheke in ein Kartenterminal stecken. Damit berechtigt er die Apotheke, auf seine offenen eRezepte im Fachdienst zuzugreifen.
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung und ist seit dem 1. Januar 2024 Pflicht. Zur Unterstützung der Praxen stellt die KZBV eine spezielle Themenseite zum E-Rezept mit Informationen zum aktuellen Fahrplan der Anwendung, einem Erklärvideo und einer Checkliste sowie einen E-Rezept-Leitfaden zur Verfügung.
KZBV: Themenseite zum E-Rezept
Außerdem stellt die gematik einen FAQ-Katalog zum Thema E-Rezept zur Verfügung.
Die KZBV hat zudem zur Signatur des E-Rezepts einen FAQ-Katalog erstellt:
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Voraussetzungen und Vorgehensweise
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist der bundeseinheitliche Standard für die elektronische Übermittlung medizinischer Dokumente. Es ersetzt die Arztbriefe durch Post und den Versand von Befunden und Röntgenbildern per Fax. Was muss der Zahnarzt tun, um teilzunehmen?
Alle Zahnärzte, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, können KIM nutzen. Dafür benötigen sie die aktuelle Version des E-Health-Konnektors, ein Kartenterminal und einen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B). Ein Heilberufsausweis (HBA; eZahnarztausweis) ist erforderlich, um Dokumente – wie z. B. den eArztbrief, Befundberichte oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – qualifiziert, das heißt rechtssicher signieren zu können. Denn in der digitalen Welt ist die mit dem E-Zahnarztausweis erstellbare qualifizierte elektronische Signatur (QES) der handschriftlichen Unterschrift der Papierwelt rechtlich gleichgestellt.
- Zunächst muss der KIM-Anschluss bei einem KIM-Anbieter beantragt werden. Nach der Registrierung erhält der Zahnarzt eine eigene E-Mail-Adresse für KIM.
- Anschießend muss der IT-Dienstleister vor Ort beauftragt werden, KIM in der Praxis zu installieren und das IT-System zu konfigurieren.
- Über die gewohnten Programme (Praxissoftware, E-Mail-Programm) können nun sichere sowie mit dem Heilberufsausweis qualifiziert signierte E-Mails und Dokumente gesendet und empfangen werden.
Die KZV Nordrhein hat aktuell (Stand Mai 2022) ein Informationsvideo zu KIM herausgegeben:
KIM - Kommunikation im Medizinwesen
Dieses Video der KZV Nordrhein informiert über die sichere Kommunikation im Medizinwesen. Der Film führt schrittweise in die "KIM-Welt" ein, in der Zahnärztinnen und Zahnärzte untereinander oder mit ihren KZVen, aber auch mit anderen Heilberufen und Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen sicher Daten austauschen können.
Nutzen Sie KIM - die sichere Kommunikation im Medizinwesen!
Informationen zu KIM erhalten Sie außerdem in einer Broschüre der gematik sowie einem Leitfaden der KZBV.
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Informationen zur Komfortsignatur finden Sie bei der KZBV:
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Konnektoren und andere Komponenten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur enthalten Zertifikate mit einem Ablaufdatum. Aus Sicherheitsgründen müssen diese spätestens alle fünf Jahre ausgetauscht werden. Lesen Sie dazu die Informationen der KZBV zum Konnektoraustausch.
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Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abzurufen. Das können zum Beispiel Informationen zu Diagnosen oder Medikationen sein. Mit dem Update auf den E-Health-Konnektor und der Anpassung des Praxisverwaltungssystems, wie von einigen Herstellern bereits angeboten, sind die grundlegenden technischen Voraussetzungen geschaffen.
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Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Der BMP, der für die Versicherten bisher nur auf Papier verfügbar ist, wird als elektronischer Medikationsplan – in der stets aktuellen Version – auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Neu ist, dass nun sowohl Haus- als auch Fachärzte den Plan aktualisieren müssen. So dient der Plan der Information aller am Medikationsprozess Beteiligten.
Zudem hat die KZBV für die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur einen Leitfaden zum elektronischen Medikationsplan herausgegeben.
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Die Praxisausweise werden über die zuständige KZV beantragt. Der Antragssteller hat die Wahl, von welchem Hersteller (TrustCenter) die Karte bezogen werden soll. Mit diesem geht er dann auch den Kaufvertrag ein. Aktuell sind die Bundesdruckerei und T-Systems sowie die Medisign GmbH die Trustcenter für Praxisausweise am Markt.
Der einfachste Weg, bei der KZV Nordrhein einen Praxisausweis zu beantragen, besteht innerhalb des myKZV-Serviceportals. Sollten Sie kein Teilnehmer des myKZV-Serviceportals sein, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an die KZV Nordrhein:
KZV NR: Formular SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang (PDF)
Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B-Karte
Seit April 2023 ist bei jeder Bestellung einer SMC-B die antragstellende Person zu identifizieren. Die Anbieter bieten hierzu unterschiedliche Verfahren an, z. B. die Identifizierung per „Postident“ vor Ort in einer Filiale. Oft unbekannt ist die Möglichkeit, das Verfahren online mit dem elektronischen Personalausweis durchzuführen. Die KZV Nordrhein stellt ein Infoblatt zur Verfügung, in dem die Voraussetzungen dazu beschrieben und die Links zu den zugelassenen Kartenherausgebern aufgeführt werden.KZV NR: Information zur SMC-B-Beantragung (PDF)
Regelwerk
Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk zur SMC-B-Karte herausgegeben, das die Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung des elektronischen Praxisausweises für Vertragszahnärzte definiert. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein gültig.KZV NR: Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein (PDF)
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Finanzierung der Telematikinfrastruktur: Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das BMG
Wir hatten Sie bereits informiert, dass die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über eine Vereinbarung zur Umstellung der Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) auf eine monatliche TI-Pauschale gescheitert sind. Nunmehr hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 378 Abs. 2 SGB V den Vereinbarungsinhalt festgelegt. Die Festlegung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft und ersetzt die Anlagen 11, 11a, 11b und 11d des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z).
Die neue TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals und umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten. Sie beträgt grundsätzlich zwischen 246,93 Euro und 425,47 Euro. Die Pauschale ist vorübergehend zu reduzieren, soweit die Praxis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 eine Erstattung der Kosten für die Erstausstattung oder den Komponentenaustausch erhalten hat bzw. noch erhält oder eine vorgegebene TI-Anwendungen fehlt.
Insofern bitten wir Sie zu beachten, dass die Betriebskosten für Juni 2023 letztmalig zur Auszahlung gelangt sind. Die seit dem 1. Juli 2023 geltende Finanzierungsfestsetzung des BMG zur Festlegung der Höhe der monatlichen Pauschalen ist dem Informationsdienst 07/2023 vom 2. November 2023 als Anlage beigefügt. Insbesondere verweisen wir auf § 3 der Festsetzung, in dem die Höhe der Pauschale und deren ggf. vorgegebene Reduzierung im Detail dargestellt wird. Bei Fragen hierzu können Sie gerne unsere technische Hotline unter der Telefonnummer 0211 9684-180 kontaktieren.
Damit die KZV Nordrhein die monatliche Pauschale zur Auszahlung bringen kann, wird als Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale eine Eigenerklärung benötigt. Die Eigenerklärung umfasst das Vorhandensein der jeweiligen notwendigen Anwendungen und Ausstattungen in der Praxis (siehe Paragraf 5 Festlegung durch das BMG).
Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Zahlung der TI-Pauschale durch die KZV Nordrhein!
Für Praxen, die keinen Zugang zu myKZV haben, steht die Eigenerklärung "Nachweis der TI-Ausstattung" als ausfüllbares PDF zur Verfügung.
Da nicht alle Angaben anhand der Stammdaten verifiziert werden können, ist diese Erklärung zwingend notwendig.
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Die KZV Nordrhein hat mit Stand Mai 2022 einen TI-Sonderinformationsdienst mit dem Titel „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ herausgegeben. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen: EBZ, KIM, ePA, eAU, eRezept, Konnektorentausch für den reibungslosen Übergang zur Telematikinfrastruktur, Kartenlesegerät ORGA 6141/Probleme mit statischer Aufladung, Datenschutz in der E-Mail-Kommunikation sowie myKZV. Der ID folgt auf den TI-Sonderinformationsdienst vom Februar 2021 mit Ausführungen zu den Themen ePA, KIM, eHBA, NFDM, eMP, eAU, eRezept und IT-Sicherheitsrichtlinie.
KZV NR: Sonderinformationsdienst „Update zu den Themen der Telematikinfrastruktur“ (PDF)
KZV NR: Sonderinformationsdienst zur Telematikinfrastruktur und IT-Sicherheitsrichtlinie (PDF)
Informationen zum Thema TI stellt ebenfalls die KZBV in einem Leitfaden zur Verfügung.
KZBV: Telematikinfrastruktur. Ein Überblick
Auf den Internetseiten der KZBV finden Sie außerdem Erläuterungen zu sämtlichen Themenbereichen der TI. Die Inhalte werden bei Bedarf fortlaufend aktualisiert.
Im Fachportal der gematik werden alle aktuellen Fachinformationen zu Spezifikationen und Zulassungen zur Verfügung gestellt. Aktuelle Meldungen der gematik finden Sie ebenfalls im Internet.
Zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur gibt es darüber hinaus ein Informationsvideo von KZBV und KZV Sachsen, das online angesehen werden kann. Um die gesetzlich vorgegebene Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur zu realisieren, müssen zunächst alle technischen Komponenten fachgerecht installiert werden. In dem leicht verständlichen Video werden die notwendige Ausstattung im Detail und Schritt für Schritt der entsprechende Einrichtungsprozess der verschiedenen Elemente erläutert:
KZV Sachsen und KZBV: Informationsfilm zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Die aktuelle Zahlen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen hält das TI-Dashboard der gematik für Sie bereit.
TI-Störungsmeldungen auf Whatsapp
Die gematik bietet über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen (GEMATIK: Störungsmeldungen jetzt auch auf Whatsapp). Der Kanal richtet sich insbesondere an das (zahn-)ärztliche Praxispersonal, Apothekenteams und alle weiteren TI-Teilnehmer:innen, die sich auf diesem Weg schnell und unkompliziert zu TI-Störungen informieren möchten. Dazu wird das Feature „WhatsApp-Kanal“ genutzt: Interessierte können den Kanal „gematik“ abonnieren, um zu Störungen und Entwarnungen auf dem Laufenden zu bleiben. Der Kanal ist bereits aktiv, ist allerdings derzeit noch nicht über die Kanalsuchfunktion bei WhatsApp sichtbar. Bis dahin können Interessierte den gematik-Kanal über den Direktlink oder den QR-Code erreichen.
Der WhatsApp-Kanal ergänzt die Plattformen, die die gematik bislang für Störungsmeldungen verwendet: Weiterhin wird auf dem Fachportal der gematik zu Störungen informiert.
Zudem werden aktuelle Infos zu Einschränkungen auf der Plattform X (ehemals Twitter) veröffentlicht. Interessierte können den Kanal hier abonnieren: