E-Rezept
Das E-Rezept (elektronische Rezept) ist die digitale Version des klassischen Papierrezepts. Es ersetzt das bisherige Muster 16 (rosa Rezept) für rezeptpflichtige Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Verordnung erfolgt elektronisch, Patienten können das E-Rezept über die E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder mit dem E-Rezept-Token (Papierausdruck mit QR-Code) in der Apotheke einlösen. Bei Online-Apotheken kann das Card-Link Verfahren verwendet werden.
Genutzt werden kann das E-Rezept derzeit von Versicherten zulasten:
- der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
- einer Unfallkrankenkasse
- der Berufsgenossenschaft (BG)
- der privaten Krankenversicherung (Die ersten privaten Krankenversicherungen bieten Ihren Patienten diesen Service an)
Rezepte für Selbstzahler sind ebenfalls möglich, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt.
Hinweis: Beihilfe-Empfänger und Versicherte von sonstigen Kostenträgern (z. B. Postbeamtenkrankenkasse, Bundeswehr und Polizei) können aktuell keine E-Rezepte erhalten.
Ausbaustufen des E-Rezepts

Video der gematik: So funktioniert das E-Rezept
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Bestellung und Nutzung
Das E-Rezept-Modul/die Arzneimitteldatenbank (empfehlenswert) können Sie direkt bei Ihrem PVS-Anbieter bestellen.
Hinweis: Um Wechselwirkungen und mögliche Risiken auszuschließen, stehen Ihnen auch digitale Arzneimitteldatenbanken zur Verfügung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ermöglicht im öffentlichen Teil der Arzneimitteldatenbank des Bundes eine kostenfreie Recherche in vollem Umfang.
Lassen Sie beides von Ihrem PVS-Anbieter einrichten.
Hinweis: Lassen Sie sich den eHBA und die Komfortsignatur einrichten.Hinweis: Für die QR-Codes auf dem Patientenausdruck (Tokenausdruck) sollten Sie einen Drucker mit feiner Auflösung (Laser oder Tintenstrahldrucker mit mind. 300 dpi) verwenden. Der Ausdruck kann auf normalem weißen Druckerpapier (DIN A4 oder DIN A5) erfolgen.
- Beantragen Sie die Finanzierung:
Zu den Voraussetzungen TI-Finanzierung
Kündigung
Eine Kündigung ist bei Beendigung der Praxistätigkeit notwendig.
Bei der Kündigung des TI-Vertrages ist das E-Rezept-Modul mit inbegriffen. Eine separate Kündigung ist nicht erforderlich, außer Sie möchten nur diese Anwendung oder die Arzneimitteldatenbank kündigen.
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Ab dem 1. Januar 2024 sind Zahnärzte verpflichtet, dass E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu nutzen.
Allerdings gibt es noch Ausnahmen, z. B. wenn technische Probleme auftreten oder bestimmte Verordnungen (z. B. Betäubungsmittelrezepte) betroffen sind.
Hinweis: Der Zahnarzt der die Verordnung ausstellt, muss diese mit seinem eigenen eHBA signieren, dies gilt auch für Vorbereitungsassistenten. Weitere Informationen finden Sie hier (Ausstellen von E-Rezepten im Vertretungsfall).
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Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Einfach mit der eGK in der Apotheke
Vorteile
- Keine App oder Ausdruck notwendig.
- Besonders nützlich für Patienten ohne Smartphone.
- Einfache und schnelle Einlösung.
Voraussetzung
- Die eGK muss einmal in der Arztpraxis gesteckt werden, danach kann der Patient in die Apotheke gehen. Dort wird die eGK erneut gesteckt, dann kann die Apotheke das E-Rezept über den E-Rezept-Server abrufen. Die eGK dient in diesem Fall als Schlüssel.
Hinweis: Das E-Rezept wird nicht auf der eGK gespeichert!
Video der gematik: E-Rezept einlösen
Ausdruck mit E-Rezept-Token (Papierausdruck mit QR-Code)
Klassischer Ausdruck mit QR-Code auf Papier (ersetzt das rosa Rezept).
Vorteile
- Einfach für Patienten, die kein Smartphone oder eGK-Nutzung bevorzugen.
- Funktioniert wie das alte Papierrezept.
Nachteil
Papier kann verloren gehen.
gematik E-Rezept-App
E-Rezept per Smartphone verwalten und einlösen.
Vorteile
- Rezepte direkt aufs Smartphone erhalten
- Apotheken/Online-Apotheken finden und Rezepte digital weiterleiten
- Vertreter einrichten (Familienfunktion)
- Überblick über vergangene Rezepte
Voraussetzungen
- NFC-fähiges Smartphone und PIN für die eGK
- Registrierung mit der eGK in der App
CardLink (bei Online-Apotheken)
E-Rezept per Smartphone verwalten und einlösen.
- Mit „eHealth-CardLink“ lässt sich ein E-Rezept in Apps von Apotheken bzw. Versandapotheken mit der Gesundheitskarte (eGK) ohne PIN einlösen.
- Dafür brauchen Patienten nur ein NFC- fähiges Smartphone und eine NFC-fähige eGK.
- Ein SMS-Code wird an die in der App angegebene Handynummer versendet. Jetzt ist der Patient verifiziert und es startet eine maximal 15-minütige Freischaltung (Session), in der bis zu zehn eGK (z. B. für Familienangehörige) verwendet werden können. In der jeweiligen App erfolgt zudem automatisch die Aufforderung, die vorn auf der Karte aufgedruckte sechsstellige Zugriffsnummer (Card Access Number – CAN) einzugeben.
- Anschließend können Patienten in der App ihre Rezepte einsehen und ihre bevorzugte Apotheke wählen.
Vorteil
- Einfache Alternative zur E-Rezept-App der gematik
- Keine Wege zur Apotheke vor Ort
Übersicht
Einlöseweg
Für wen geeignet?
Vorteile
Nachteile
eGK Alle Patienten ohne Smartphone Schnell & einfach Muss beim Arzt gesteckt werden E-Rezept-Token (Papierausdruck mit QR-Code) Gewohnte Methode für alle Keine Technik nötig Papier kann verloren gehen E-Rezept-App Patienten mit NFC-Handy und NFC- eGK Flexibel, Rezepte immer dabei Registrierung mit NFC und eGK nötig CardLink Patienten mit NFC-Handy und NFC- eGK Einfache Alternative zur E-Rezept-App NFC und eGK nötig -
Leistungsinhalt
Umsetzung
Ersatzverfahren
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV (Muster 16) Pflicht seit 1. Januar 2024 Muster 16 (rosa Rezept), aber nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. technische Probleme, Heim- und Hausbesuche) Apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV Optional Privatrezept (blaues Rezept) Elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Optional Grünes Rezept Apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der BG und Unfallkassen Optional Muster 16 (rosa Rezept) In folgenden Fällen kann das E-Rezept noch nicht genutzt werden:
- Nicht apothekenpflichtige Flourid-Monopräparate
- BtM-Rezepte, T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z. B. Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen für GKV-Versicherte, wenn keine Versichertennummer vorhanden ist (bei Erfassung von VSD im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Hinweis: E-Rezepte für Privatversicherte sind möglich sofern, die Krankenkasse den Patienten die erforderliche GesundheitsID zur Verfügung gestellt hat.
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Obwohl das E-Rezept Pflicht ist, gibt es Übergangsregelungen, in denen das Papierrezept (Muster 16) weiterhin genutzt werden darf:
Technische Probleme
- Wenn die TI oder der E-Rezept-Server nicht funktioniert.
Hausbesuche oder Notfälle
- Falls die Praxis keinen direkten TI-Zugang hat (z. B. bei Haus- und Heimbesuchen).
Privatrezepte
- Das E-Rezept für Privatversicherte ist noch nicht verpflichtend.
Betäubungsmittel (BtM), Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf, Sonstige Kostenträger und Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- Diese müssen weiterhin auf Papier ausgestellt werden, bis das E-Rezept für diese Verordnungen eingeführt wird.
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Das Ausstellen von E-Rezepten variiert je nach Situation und beteiligten Personen. Im Folgenden werden die Regelungen für Vertretungsfälle, Assistenten sowie für Pflegeheime erläutert:
Vertretungsfälle
- Kollegiale Vertretung: Hierbei übernimmt ein fachgleicher Kollege in seiner eigenen Praxis die Vertretung. In diesem Fall verwendet der vertretende Zahnarzt seine eigenen Praxis- und Zahnarztdaten (Abrechnungsnummer, ZANR usw.) beim Ausstellen des E-Rezepts. Eine spezielle Kennzeichnung als Vertretungsfall im E-Rezept ist nicht erforderlich.
- Persönliche Vertretung: Findet die Vertretung in der Praxis des abwesenden Zahnarztes statt, sind verschiedene Konstellationen denkbar.
- Interne Vertretung
Dieser Fall sieht vor, dass die Vertretung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin von einem vertretungsberechtigten Zahnarzt oder einer Zahnärztin übernommen wird, die bereits in derselben Praxis tätig (Praxisinhaber/-in oder Gesellschafter/-in einer BAG) oder als genehmigte/r Angestellte/r beschäftigt sind. Hier ist die Abrechnungsnummer der Praxis und die ZANR des Vertreters/der Vertreterin anzugeben. - Externe Vertretung
Die externe Vertretung beschreibt den Fall, dass eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt in einer Praxis vertreten werden muss und ein vertretungsberechtigter Zahnarzt oder eine Zahnärztin aus einer anderen Praxis (extern) die Vertretung in der betroffenen Praxis übernimmt. Hier ist die Abrechnungsnummer der betroffenen Praxis, in der der Ausfall zu verzeichnen ist, sowie die ZANR des/der Vertretenen anzugeben.
- Interne Vertretung
Assistenten
(Vorbereitungs-)assistenten sind berechtigt, E-Rezepte auszustellen, sofern eine ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt oder angestellten Zahnarzt gewährleistet ist. Sie müssen das E-Rezept mit ihrem eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signieren. Im E-Rezept wird der Name des Assistenzzahnarztes als ausstellende Person angegeben, während die Abrechnungsnummer des ausbildenden Vertragszahnarztes für die Abrechnung hinterlegt wird.
Hinweis: Es wird ein eigener Zugang im Praxisverwaltungssystem (PVS) benötigt. Der eHBA des Assistenten wird diesem Zugang zugeordnet. Die Einrichtung erfolgt über Ihre IT-Dienstleister.
Pflegeheime
Bei der Versorgung von Bewohnern in Pflegeheimen gibt es folgende Szenarien:
- Anforderung durch das Pflegeheim: Fordert das Pflegeheim ein Rezept für einen Bewohner an, kann die Zahnarztpraxis ein E-Rezept ausstellen, den entsprechenden E-Rezept-Token (Ausdruck mit QR-Code) ausdrucken und an das Pflegeheim übermitteln. Alternativ kann das E-Rezept über die eGK des Patienten in der Apotheke eingelöst werden.
- Ausstellung im Pflegeheim: Da derzeit eine Anbindung von Pflegeheimen an die TI noch nicht flächendeckend besteht, können Zahnärzte bei Hausbesuchen im Pflegeheim weiterhin das Papierrezept (Muster 16) verwenden. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Hinweis: In allen genannten Fällen ist es essenziell, dass die ausstellende Person das E-Rezept mit ihrem persönlichen eHBA qualifiziert elektronisch signiert, um die Authentizität und Rechtsgültigkeit des E-Rezepts sicherzustellen.
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Das E-Rezept bietet sowohl für Privatpatienten als auch im Rahmen von Arbeitsunfällen (BG-Fälle) effiziente Lösungen.
E-Rezept für Privatpatienten
- Ausstellung des E-Rezepts:
- Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis: Das PVS muss das Ausstellen von E-Rezepten unterstützen.
- Patientenseitige Anforderungen: Privatpatienten benötigen die E-Rezept-App der gematik sowie die App ihrer privaten Krankenversicherung (PKV). Über die PKV-App erfolgt die Registrierung einer digitalen Identität (GesundheitsID) und der sogenannte Online Check-in, bei dem die Krankenversichertennummer (KVNR) an die Arztpraxis übermittelt wird.
- Abruf und Einlösung des E-Rezepts:
- Über die E-Rezept-App: Nach Ausstellung wird das E-Rezept in der App bereitgestellt. Patienten können das E-Rezept digital an eine Apotheke ihrer Wahl übermitteln oder den in der App angezeigten Rezeptcode direkt in der Apotheke vorzeigen.
- Papierausdruck: Alternativ kann in der Arztpraxis ein Ausdruck des
E-Rezepts mit einem QR-Code erstellt werden, der in der Apotheke gescannt wird.
E-Rezept für BG-Fälle (Arbeitsunfälle)
- Besonderheiten bei der Ausstellung:
- Kennzeichnung als BG-Rezept: Bei Verordnungen im Rahmen eines Arbeitsunfalls muss das E-Rezept entsprechend gekennzeichnet werden. Notwendige Angaben sind unter anderem die Krankenversichertennummer des Patienten, die Institutionskennzeichen (IK) der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sowie das Unfallkennzeichen (z. B. Wert 2 für Arbeitsunfall). Bei Arbeitsunfällen sind zusätzlich der Unfalltag und der Unfallbetrieb anzugeben.
- Korrekte Dateneingabe: Es ist essenziell, dass alle relevanten Informationen korrekt und vollständig im E-Rezept eingetragen werden, um Probleme bei der Medikamentenausgabe oder der späteren Abrechnung zu vermeiden.
- Technische Umsetzung: Einige Zahnarztpraxen könnten technische Herausforderungen bei der korrekten Eingabe des Kostenträgers haben. Es wird empfohlen, das PVS regelmäßig zu aktualisieren und bei Unsicherheiten den Softwareanbieter zu konsultieren.
Hinweis:
Durch die Implementierung des E-Rezepts wird der Verordnungsprozess sowohl für Privatpatienten als auch für BG-Fälle digitalisiert und somit effizienter gestaltet.
- Ausstellung des E-Rezepts:
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Bei fehlerhaft ausgestellten E-Rezepten oder bei Bedarf an Korrekturen ist ein strukturiertes Vorgehen essenziell, um die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicherzustellen.
Vorgehensweise bei fehlerhaften E-Rezepten oder Korrekturbedarf:
Identifizierung des Fehlers
- Apothekenprüfung: Bei Eingang eines E-Rezepts überprüft die Apotheke die Verordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Fehlerarten: Unterscheidung zwischen korrigierbaren Fehlern (z. B. fehlende Dosierungsangaben) und nicht korrigierbaren Fehlern (z. B. falsche Patientendaten).
Korrektur durch die Apotheke (Heilung):
- Zulässige Änderungen: In bestimmten Fällen darf die Apotheke Anpassungen vornehmen, die als "Heilung" bezeichnet werden.
- Dokumentation: Jede Änderung muss im Abgabedatensatz dokumentiert und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des Apothekers versehen werden.
Neuausstellung des E-Rezepts:
- Unheilbare Fehler: Bei nicht korrigierbaren Fehlern muss die ausstellende Zahnarztpraxis informiert werden.
- Prozess: Die Zahnarztpraxis löscht das fehlerhafte E-Rezept und stellt ein neues, korrektes E-Rezept aus.
- Die Kommunikation über das neu erstellte E-Rezept, kann beispielsweise über den sicheren Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgen oder telefonisch.
Folgende Fälle können nicht geheilt werden:
- Arztdaten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Berufsbezeichnung)
- Patientendaten (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum)
- Name der Krankenkasse, Kostenträgertyp (GKV, SEL), Kassen-IK, LANR und BSNR
- Versichertennummer
- Aut-idem Kreuz