Elektronischer Medikationsplan (eMP) und elektronische Medikationsliste (eML)
Der elektronische Medikationsplan wurde als Erweiterung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) eingeführt, um die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu verbessern.

Weitere Anwendungen der ePA
Seit 2016 haben Patienten mit mindestens drei gleichzeitig verordneten Medikamenten Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde dieser Plan in die elektronische Form überführt, um eine bessere Verfügbarkeit, Aktualität und Integration in digitale Systeme zu gewährleisten.
Bis Ende September 2024 wurde der eMP in der stets aktuellen Version auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert.
Seit dem 1. Oktober 2024 ist der eMP in eine eigenständige Anwendung innerhalb der TI überführt worden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Ärzte haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im eMP auf der eGK gespeichert sind, zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht, bleibt der eMP mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert.
Ab März 2026 wird der eMP voraussichtlich in die neue ePA für alle überführt.
Die Integration des eMP in die ePA erfolgt als sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO). Ziel des eMP ist es, die Medikationshistorie für eine langfristige Betrachtung zu sichern.
Die elektronische Medikationsliste (eML) ist eine Anwendung in der ePA für alle, die voraussichtlich ab April 2025 verfügbar sein wird.
In der eML werden Daten zu Medikamenten hinterlegt, die Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten per eRezept verordnen. Diese Daten fließen künftig routinemäßig in die eML. Ärzte und Zahnärzte erhalten damit einen Überblick, welche Arzneimittel den Patienten bereits verschrieben wurden.
-
Bestellung und Nutzung
- Das eMP-Modul können Sie direkt bei Ihrem PVS-Anbieter bestellen.
- Lassen Sie das eMP-Modul von Ihrem PVS-Anbieter einrichten.
- Beantragen Sie die Finanzierung:
Zu den Voraussetzungen TI-Finanzierung
Kündigung
Eine Kündigung ist bei Beendigung der Praxistätigkeit notwendig.
Bei der Kündigung des TI-Vertrages ist das eMP-Modul mit inbegriffen. Eine separate Kündigung ist nicht erforderlich, außer Sie möchten nur diese Anwendung kündigen. -
Der eMP ist für Ärzte gemäß § 29a BMV-Ä verpflichtend seit Inkrafttreten zum 1. April 2021.
Zahnarztpraxen sind grundsätzlich nicht zur Nutzung des eMP verpflichtet, da sie in der Regel keine systematische Arzneimitteltherapie verordnen. Jedoch sind Sie verpflichtet, das eMP-Modul für den lesenden Zugriff vorzuhalten. Dies ist Voraussetzung für die Auszahlung der vollen TI-Pauschalen.
Zu den Voraussetzungen TI-Finanzierung
Zahnärzte können mit Einwilligung des Patienten auf den eMP zugreifen, um Wechselwirkungen mit von ihnen verordneten Medikamenten zu prüfen. Dies ist insbesondere relevant, wenn ein Patient bereits blutverdünnende Medikamente oder andere relevante Arzneimittel einnimmt.
-
Der eMP speichert alle relevanten Informationen zu den Medikamenten eines Patienten, einschließlich:
- Name des Medikaments (Wirkstoff oder Handelsname)
- Dosierung (Menge, Häufigkeit, Zeitpunkt der Einnahme)
- Darreichungsform (z. B. Tablette, Tropfen)
- Indikation (Grund der Verordnung)
- Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten
Zusätzlich kann er vom behandelnden Arzt/Zahnarzt, Apotheker oder anderen berechtigten Gesundheitsdienstleistern aktualisiert werden.
-
Speicherort
- Der eMP wurde primär auf der eGK gespeichert und kann nur mit Zustimmung des Patienten aktualisiert werden.
- Die eML in der ePA hingegen wird direkt in der ePA hinterlegt und dient zur längerfristigen Dokumentation. Die eML wird aus den Daten der verordneten eRezepte befüllt. Im März 2026 sollen Apotheken auch freiverkäufliche Arzneimittel in die eML übertragen können.
Zugriffsrechte
- Der eMP kann von Ärzten, Apothekern und weiteren Heilberuflern gelesen und aktualisiert werden, wenn sie die Berechtigung erhalten.
- Die Medikationsliste in der ePA ist Teil der Patientenakte und unterliegt den allgemeinen Zugriffsregelungen der ePA, die der Patient selbst steuern kann.
Aktualität
- Der eMP auf der eGK soll immer aktuell sein und ist für schnelle Abfragen in Notfällen geeignet.
- Die Medikationsliste in der ePA kann ältere oder weniger oft aktualisierte Medikationsdaten enthalten.
Übersicht
Merkmal
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Elektronische Medikationsliste (eML)
Speicherort eGK ePA Zugriff Ärzte, Apotheker mit Zustimmung des Patienten Teil der ePA, Zugriff nach ePA-Freigabe durch den Patienten Aktualität Kurzfristig aktuell, für Notfälle geeignet Langfristige Dokumentation der Medikation Inhalt Nur aktuelle Medikation Langfristige Medikationshistorie (auch frühere Verordnungen) Verpflichtung zur Nutzung Verpflichtung für Ärzte und Apotheker zur Bereitstellung Keine Pflicht zur Nutzung, aber empfohlen für Medikationssicherheit Zusammenfassend dient der eMP als kurzfristig aktueller Plan für die alltägliche Medikation, während die eML in der ePA eine langfristige Dokumentation ermöglicht.
-
Die eML wird von Ärzten/Zahnärzten, Apothekern und Patienten mit aktuellen und historischen Medikationsdaten befüllt. Sie bietet eine langfristige Übersicht über die Medikation, die über die kurzfristige Speicherung des eMP auf der eGK hinausgeht. Die Aktualisierung erfolgt durch verordnete eRezepte, manuelle Eingabe, automatische Synchronisation mit dem eMP oder durch die Patientenselbstverwaltung in der ePA.
Die eML wird mit Zustimmung des Patienten durch folgende Akteure ergänzt und aktualisiert:
Ärzte/Zahnärzte
- Erfassen neu verordnete Medikamente
- Aktualisieren bestehende Einträge bei Dosisänderungen oder Absetzung von Medikamenten
- Dokumentieren relevante Medikationsinformationen (z. B. Indikation, Wechselwirkungen)
Apotheker
- Ergänzen rezeptfreie oder selbstmedizierte Arzneimittel (OTC-Medikamente)
- Dokumentieren Wechselwirkungen oder Medikationshinweise
- Unterstützen bei der Prüfung der Gesamtmedikation
Patienten selbst
- Können eigene Medikamente (inkl. freiverkäufliche oder Nahrungsergänzungsmittel) eintragen
- Haben jederzeit Einsicht und Kontrolle über ihre Medikationsdaten
Weitere Heilberufler (z. B. Pflegekräfte)
- Können mit Patienteneinwilligung Einsicht nehmen und ggf. Kommentare zur Medikation hinterlassen