Elektronische Patientenakte
Die ePA für alle (elektronische Patientenakte für alle) ist eine digitale Gesundheitsakte, die in Deutschland ab 2025 automatisch für alle gesetzlich Versicherten angelegt wird – es sei denn, sie widersprechen aktiv (Opt-out-Verfahren).

Weitere Anwendungen der ePA
Ziel der ePA für alle
- Bessere medizinische Versorgung: Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und andere Gesundheitsdienstleister können schnell auf relevante Patientendaten zugreifen, was Diagnosen und Behandlungen verbessert.
- Mehr Transparenz und Kontrolle: Patienten können selbst entscheiden, welche Daten gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.
- Effizientere Gesundheitsversorgung: Vermeidung von Doppeluntersuchungen und unnötigen Behandlungen, da alle relevanten Informationen an einem Ort gesammelt werden.
- Förderung der digitalen Gesundheitsinfrastruktur: Die ePA soll langfristig die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens vorantreiben und administrative Prozesse vereinfachen.
Alle Infos zur ePA im Detail
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Bestellung und Nutzung
- Das ePA-Modul können Sie direkt bei Ihrem Praxisverwaltungssystem-Anbieter bestellen.
Hinweis: Beachten Sie, dass für den Zugriff auf die ePA, mindestens ein eHBA pro Praxis vorliegen muss.
- Prüfen Sie, ob Ihr PVS-Anbieter nach dem neuen Konformitätsbewertungsverfahren (KOB) zertifiziert ist. (Später KOB-Eigenerklärung einreichen)
- Lassen Sie das ePA-Modul von Ihrem PVS-Anbieter einrichten.
- Beantragen Sie die Finanzierung:
Zu den Voraussetzungen TI-Finanzierung
Kündigung
Eine Kündigung ist bei Beendigung der Praxistätigkeit notwendig.
Bei der Kündigung des TI-Vertrages ist das ePA-Modul mit inbegriffen. Eine separate Kündigung ist nicht erforderlich, außer Sie möchten nur diese Anwendung kündigen.Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihr Honorar um 1 % gekürzt wird, sofern Sie die ePA nicht nutzen!
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Die ePA wurde bereits im Juli 2021 für Ärzte und Zahnärzte verpflichtend eingeführt, diese mussten ab diesem Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen vorhalten, ansonsten droht eine Honorarkürzung von 1 %. Die Krankenkassen waren ab diesem Zeitraum ebenfalls verpflichtet, Ihren Patienten eine ePA zur Verfügung zu stellen, wenn diese aktiv vom Patienten beantragt wurde.
Der flächendeckende Rollout der neuen ePA für alle beginnt am 29. April 2025, zunächst auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Oktober 2025 sind alle Ärzte sowie Zahnärzte zur Nutzung der ePA verpflichtet. Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung treten jedoch erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Die ePA für alle wurde am 15. Januar 2025 zunächst in den Modellregionen Franken, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht die ePA ab dem 29. April 2025 bundesweit auf freiwilliger Basis zur Verfügung. Ziel ist es, in einem erweiterten Testumfeld weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Ab dem 1. Oktober 2025 wird die Nutzung der ePA verpflichtend. Sanktionsmaßnahmen bei Nichteinhaltung treten jedoch erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
© KZV Nordrhein
Im Gegensatz zur vorherigen ePA erhält jeder gesetzlich Versicherte durch seine Krankenkasse automatisch eine ePA für alle – sofern er der Anlage nicht aktiv widerspricht. Patienten können der ePA grundsätzlich oder einzelnen Funktionen über Ihre ePA-App oder die Ombudsstellen der Krankenkassen widersprechen.
Die Hoheit über die ePA bleibt unverändert beim Patienten. Seit Juli 2024 informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder über diese Widerspruchsmöglichkeit. -
Zugriff auf die ePA erhält die Zahnarztpraxis automatisch durch das Stecken der eGK (Behandlungskontext), eine PIN-Eingabe vonseiten des Patienten ist nicht mehr erforderlich. Der Zugriff gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Patient diesem nicht widerspricht. Patienten haben ebenfalls die Möglichkeit, diesen zu verkürzen oder zu verlängern.
Hinweis: Die ePA ersetzt nicht die reguläre Behandlungsdokumentation.
Behandlungsrelevante Informationen bleiben weiterhin in Ihrem PVS gespeichert, können aber als Kopie in der ePA hinterlegt werden. Ebenso können Sie Daten aus der ePA als Kopie in Ihrer Behandlungsdokumentation ablegen.Praxen können für die Anlage der ePA die BEMA-Position ePA1 (4 Punkte) und für die Aktualisierung (z. B. einstellen des Zahn-Bonushefteintrag) die BEMA-Position ePA2 (2 Punkte) abrechnen.
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Video der gematik: Die ePA für alle in Zahnarztpraxen
- Die ePA wird für Patienten automatisch durch die Krankenkasse angelegt, sofern der Patient nicht widersprochen hat.
- Gesundheitsdaten werden für alle Mitbehandler nutzbar gemacht, dadurch kann die Versorgung schneller und individueller gestaltet werden.
- Die Daten in der ePA werden nach modernsten Sicherheitsstandards geschützt und verschlüsselt in die ePA übertragen.
- Behandler erhalten Einsicht in die eMedikationsliste (eML)/den eMedikationsplan (eMP), um Wechselwirkungen und Doppelmedikationen zu vermeiden (eMP ab März 2026).
- Der Patient kann sein digitales eZahnbonusheft erhalten.
- Einsicht in Informationen aus dem Notdienst oder einer Urlaubsbehandlung.
- Rückfragen beim Hausarzt/Fachkollegen/bei der Apotheke können reduziert werden.
- Einsicht in Informationen zum Röntgen, Vermeidung von doppeltem Röntgen.
- Einsicht in die ePatientenkurzakte (Unverträglichkeiten, Risikoschwangerschaft, spezielle Erkrankungen) (voraussichtlich Ende 2026).
- Einsicht in aktuelle Laborwerte (voraussichtlich Ende 2026).
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Die Praxis muss den Patienten Hinweisen auf:
- sein Widerspruchsrecht (z. B. per Aushang oder mündlich).
- welche Daten nach gesetzlicher Vorgabe eingestellt werden müssen, sofern diese in elektronischer Form vorliegen.
- welche Daten auf Wunsch eingestellt werden können.
Hinweis: Was die ePA ist und wie die App funktioniert, darüber muss die Krankenkasse informieren!
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Verpflichtend (im aktuellen Behandlungskontext)
- Elektronische Arztbriefe
- Laborbefunde
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
- Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept (werden automatisch vom E-Rezept-Server in die Medikationsliste der ePA übertragen)
Auf Wunsch der Patienten
- Einträge ins eZahnbonusheft
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Heil- und Kostenplan (HKP)
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- Jeder Versicherte erhält automatisch eine ePA, sofern er nicht widersprochen hat.
- Der Widerspruch kann über die ePA-App oder die Ombudsstellen der Krankenkassen erfolgen.
- Für die Nutzung der ePA-App ist ein Registrierungs- und Identifikationsprozess notwendig.
Über die APP kann der Patient/Vertreter oder Elternteil
- Widerspruch einreichen gegen:
- die Bereitstellung der ePA
- das Einstellen bestimmter Anwendungsfälle (z. B. Medikationsprozess und eArztbrief)
- das Einstellen der Daten der Krankenkasse
- den Zugriff der Zahnarztpraxis
- die Forschungsdatenspende
- Vertreter einrichten
- Zugriffszeiträume für Behandler verlängern oder verkürzen
- Dokumente hinzufügen und löschen oder verbergen
- die ePA des Kindes bis zum vollendeten 15ten Lebensjahr verwalten
- Daten für die Forschung freigeben (ab März 2026)
Über die Ombudsstelle der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden gegen:
- die Bereitstellung der ePA
- den Zugriff der Mitbehandler (Zahnärzte, Apotheken und weiterer Akteure) auf die ePA
- die Forschungsdatenspende
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Der Datenschutz wird gerade im Umgang mit sensiblen medizinischen Daten sehr großgeschrieben. Bei der Konzeption der ePA für alle wurden folgende Aspekte mit berücksichtig:
- Sichere verschlüsselte Übertragung der Daten in die ePA
- Die Daten in der ePA werden verschlüsselt und geschützt hinterlegt
- Es dürfen nur ausgewählte Datenformate in der ePA hinterlegt werden
Durch diese Begrenzung ist sichergestellt, dass keine schädlichen Dateien in die ePA übertragen werden können.
Video der gematik: So werden die Daten in der ePA geschützt
Video der gematik: So ist die ePA gegen Viren geschützt
Sicherheitsarchitektur der ePA