Finanzierung
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten zahnärztliche Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren.

Die neue Finanzierungsvereinbarung wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen.“
Zum 1. Januar 2025 gab das BMG bekannt, dass die TI-Pauschalen gemäß § 378 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 SGB V erhöht werden.
Hinweis: Die Pauschalen-Anpassung wird von der KZV Nordrhein automatisch durchgeführt. Sie müssen diese nicht separat beantragen, sofern Sie bereits eine TI-Eigenerklärung eingereicht haben.
Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie hier:
Monatspauschale | ≤ 3 Zä | > 3 ≤ 6 Zä | > 6 ≤ 9 Zä | > 9 ≤ 12 Zä |
Monatliche TI-Pauschale 2025 | 256,44 € | 304,98 € | 349,32 € | 380,16 € |
TI-Pauschale 2025 bei bereits erfolgter Anbindung an TI (01.01.2021 – 30.06.2023) | 142,01 € | 154,54 € | 162,89 € | 178,31 € |
TI-Pauschale 2025 nach Konnektortausch (01.01.2021 – 30.06.2023) | 215,11 € | 261,84 € | 304,39 € | 335,23 € |
Reduzierte monatliche TI-Pauschalen | ≤ 3 Zä | > 3 ≤ 6 Zä | > 6 ≤ 9 Zä | > 9 ≤ 12 Zä |
TI-Pauschale 2025 bei Fehlen einer Anwendung | 128,22 € | 152,48 € | 174,66 € | 190,08 € |
TI-Pauschale 2025 bei bereits erfolgter Anbindung an TI aber Fehlen einer Anwendung | 71,00 € | 77,28 € | 81,45 € | 89,17 € |
TI-Pauschale 2025 bei Konnektortausch aber Fehlen einer Anwendung | 107,56 € | 130,91 € | 152,19 € | 167,61 € |
Bei mehr als 12 Zahnärzten erhöht sich der Betrag von 380,16 € um plus 30,84 €, für jeweils bis zu drei weitere Zahnärzte.
Hinweis: Zahnärzte in diesem Sinne sind sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens zwanzig Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden.
Analoges Vorgehen bei reduzierter Pauschale 190,08 € plus 15,42 €.
Die neue TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals und umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten. Die Pauschale ist vorübergehend zu reduzieren, wenn die Zahnarztpraxis zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 eine Erstattung der Kosten für die Erstausstattung oder den Komponentenaustausch erhalten hat bzw. noch erhält oder eine vorgegebene TI-Anwendungen fehlt.
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Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale ist, dass die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version vorliegen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
(Zahnarztpraxen, die die ePA in der aktuellsten Version nicht vorhalten, werden um 1 % gekürzt.) - Elektronisches Rezept (E-Rezept)
(Zahnarztpraxen, die das E-Rezept nicht vorhalten, werden um 1 % gekürzt.) - Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Sowie folgende Komponenten und Dienste:
- Ein Konnektor inkl. der gerätespezifischen Security Module Card für den Konnektor (gSMC-K) und den VPN-Zugangsdienst
Alternativ ist die Nutzung des Konnektors im Rechenzentrum möglich (sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen) oder das TI-Gateway in Verbindung mit der Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors. - EHealth-Kartenterminals inkl. der gerätespezifischen Security Module Card (gSMC-KT)
- Der elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
- Die SMC-B Karte (Praxisausweis)
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Damit die KZV Nordrhein die monatliche Pauschale zur Auszahlung bringen kann, wird als Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale eine Eigenerklärung benötigt. Diese können Sie in Ihrem myKZV-Portal Zugang online ausfüllen.
Die Eigenerklärung umfasst das Vorhandensein der jeweiligen notwendigen Anwendungen und Ausstattungen in der Praxis (siehe §5 Festlegung durch das BMG).Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt nach dem Eingang der Eigenerklärung zum 23.01., 23.04., 23.07. und 23.10. Berücksichtig wird der Zeitraum bis zum letzten Tag des Quartals, in dem Sie die Eigenerklärung eingereicht haben. Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Zahlung der TI-Pauschale!
Eine Rückwirkende Zahlung der Pauschalen bei verspäteter Einreichung der Eigenerklärung ist nicht möglich, da die KZV Nordrhein angesichts der zwingenden gesetzlichen Vorschriften keinerlei Ermessenspielraum hat.
Für Praxen, die keinen Zugang zu myKZV haben, steht die Eigenerklärung „Nachweis der TI-Ausstattung“ als ausfüllbares PDF zur Verfügung:
Da nicht alle Angaben anhand der Stammdaten verifiziert werden können, ist diese Erklärung zwingend notwendig.