Finanzierung
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten zahnärztliche Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren.
© K.-U. Häßler – stock.adobe.com
Die neue Finanzierungsvereinbarung wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen.“
Zum 1. Januar 2026 gab das BMG bekannt, dass die TI-Pauschalen gemäß § 378 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 SGB V erhöht werden.
Hinweis: Die Pauschalen-Anpassung wird von der KZV Nordrhein automatisch durchgeführt. Sie müssen diese nicht separat beantragen, sofern Sie bereits eine TI-Eigenerklärung eingereicht haben.
Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie hier:
Monatspauschale | ≤ 3 Zä | > 3 ≤ 6 Zä | > 6 ≤ 9 Zä | > 9 ≤ 12 Zä |
| Monatliche TI-Pauschale 2026 | 263,62 € | 313,52 € | 359,10 € | 390,80 € |
Reduzierte monatliche TI-Pauschalen | ≤ 3 Zä | > 3 ≤ 6 Zä | > 6 ≤ 9 Zä | > 9 ≤ 12 Zä |
| TI-Pauschale 2026 bei Fehlen einer Anwendung | 131,81 € | 156,75 € | 179,55 € | 195,40 € |
Bei mehr als 12 Zahnärzten erhöht sich der Betrag von 390,80 € um plus 31,70 €, für jeweils bis zu drei weitere Zahnärzte.
Hinweis: Zahnärzte in diesem Sinne sind sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens zwanzig Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden.
Analoges Vorgehen bei reduzierter Pauschale 195,40 € plus 15,85 €.
Die TI-Pauschale richtet sich nach der Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals und umfasst sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten. Die Pauschale ist vorübergehend zu reduzieren, wenn eine vorgegebene TI-Anwendungen fehlt.
-
Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale ist das Einreichen der TI-Eigenerklärung und dass die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version vorliegen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Elektronische Patientenakte (ePA) (Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA verpflichtend.)
(Zahnarztpraxen, die die ePA in der aktuellsten Version nicht vorhalten, werden um 1 %gekürzt (ab dem 1. Januar 2026).) - Elektronisches Rezept (E-Rezept)
(Zahnarztpraxen, die das E-Rezept nicht vorhalten, werden um 1 % gekürzt.) - Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Sowie folgende Komponenten und Dienste:
- Ein Konnektor inkl. der gerätespezifischen Security Module Card für den Konnektor (gSMC-K) und den VPN-Zugangsdienst
Alternativ ist die Nutzung des Konnektors im Rechenzentrum möglich (sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen) oder das TI-Gateway in Verbindung mit der Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors. - EHealth-Kartenterminals inkl. der gerätespezifischen Security Module Card (gSMC-KT)
- Der elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
- Die SMC-B Karte (Praxisausweis)
Hinweis: Wir benötigen schnellstmöglich, nach Praxisaufnahme und vor der Einreichung Ihrer ersten Abrechnung, die sogenannte TI-Eigenerklärung, in der Ihre Praxis den Einsatz der TI-Anwendungen sowie die technische Ausstattung je Standort bestätigt. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung der TI-Pauschalen.
Bitte beachten Sie außerdem: Liegt uns keine TI-Eigenerklärung vor, hat dies Honorarkürzungen zur Folge. Zudem kann die TI-Pauschale nicht ausgezahlt werden.
Weitere Informationen zur TI-Eigenerklärung finden Sie hier.
-
Um die TI-Pauschalen zu beantragen, benötigen wir schnellstmöglich, nach Aufnahme der Praxistätigkeit und vor der Einreichung Ihrer ersten Abrechnung, die sogenannte TI-Eigenerklärung, in der Ihre Praxis den Einsatz der TI-Anwendungen sowie die technische Ausstattung je Standort bestätigt. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung der TI-Pauschalen.
Bitte beachten Sie:
Liegt uns keine TI-Eigenerklärung vor, hat dies Honorarkürzungen zur Folge. Zudem kann die TI-Pauschale nicht ausgezahlt werden.Weitere Voraussetzungen zur TI-Finanzierung finden Sie unter:
TI-Finanzierung → Voraussetzungen
Hinweis: In folgenden Fällen ist das erneute Einreichen der TI-Eigenerklärung erforderlich:
- Bei einem Praxisumzug
- Bei Änderung der Abrechnungsnummer (z. B. bei Neu- oder Umgründung | Praxisübernahme)
In diesen Fällen erhalten Sie von der Abteilung Register vorab ein Infoschreiben mit dem Hinweis, die TI-Eigenerklärung erneut einzureichen.
So reichen Sie die Unterlagen ein:
Die TI-Eigenerklärung können Sie komfortabel über das myKZV-Portal einreichen.
Sie finden die entsprechenden Formulare unter:
Dokumente → Online Formulare → Kategorie: Telematikinfrastruktur → TI-Eigenerklärung
Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt nach dem Eingang der TI-Eigenerklärung zum 23.01., 23.04., 23.07. und 23.10. Berücksichtig wird der Zeitraum bis zum letzten Tag des Quartals, in dem Sie die TI-Eigenerklärung eingereicht haben. Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Zahlung der TI-Pauschale!
Eine rückwirkende Zahlung der Pauschalen bei verspäteter Einreichung der TI-Eigenerklärung ist nicht möglich, da die KZV Nordrhein angesichts der zwingenden gesetzlichen Vorschriften keinerlei Ermessenspielraum hat.
Bei technischen Problemen oder falls Ihre Praxis noch kein Nutzer des myKZV-Portals ist, können Sie das Formular der TI-Eigenerklärung hier herunterladen und an die im Formular hinterlegten Kontaktdaten senden.
Hinweis: Bitte denken Sie daran, spätestens ab dem 1. Januar 2026 den KOB-Nachweis im myKZV-Portal einzureichen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum KOB-Nachweis.
-
Wir möchten Sie auf eine wichtige Änderung im Abrechnungsverfahren hinweisen:
Nachweis Konformitätsbewertung (KOB)
Wir als KZV Nordrhein dürfen im Rahmen der Richtlinie der KZBV nach § 75 Abs. 7 SGB V nur noch Abrechnungen annehmen, die mit Praxisverwaltungssystemen erstellt wurden, welche über eine gültige Konformitätsbewertung (KOB) nach § 372 Abs. 3 SGB V verfügen.
In Nordrhein sind derzeit alle PVS zertifiziert. Wir benötigend dennoch zwingend von Ihnen den Nachweis darüber, dass Sie ein zertifiziertes PVS im Einsatz haben.
Im myKZV-Portal werden Sie automatisch aufgefordert, den Nachweis-KOB online einzureichen.
So reichen Sie den KOB-Nachweis ein:
Den Nachweis-KOB können Sie komfortabel über das myKZV-Portal einreichen.
Sie finden das entsprechende Formular ab dem 1. Oktober 2025 unter:
Dokumente → Online Formulare → Kategorie: Telematikinfrastruktur → KOB-Nachweis
Bei technischen Problemen oder falls Ihre Praxis noch kein Nutzer des myKZV-Portals ist, wenden Sie sich bitte an unsere technische Hotline.
Hinweis: In folgenden Fällen ist das erneute Einreichen des Nachweis-KOB erforderlich:
- Sobald die gematik ein weiteres KOB-Verfahren einführt oder wenn die Zertifizierung für das alte KOB-Verfahren erloschen ist.
- Bei Änderung der Abrechnungsnummer (z. B. bei Neu- oder Umgründung | Praxisübernahme).
Video Konformitätsbewertung (KOB) im myKZV-Portal
-
Im Rahmen der TI-Finanzierung ist es möglich, Ersatzbeschaffungen für defekte dezentrale Komponenten der TI zu erstatten. Hierfür steht der KZV Nordrhein ein begrenztes Budget zur Verfügung.
Die Anträge für das Jahr 2026 können bis zum 5. Januar 2027 gestellt werden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum der neuen Komponente ab dem 1. Januar 2026.
- Erstattet wird der reine Gerätepreis inkl. MwSt. für defekte Konnektoren, stationäre und mobile Kartenterminals.
- Benötigt wird die Rechnung der defekten und der neuen Komponente.
- Der Antrag kann digital über myKZV gestellt werden, die gescannten Rechnungen sind beizufügen.
Das Formular finden Sie im myKZV-Portal unter:
Dokumente -> online Formulare -> Erstattung defekter TI-Komponenten.
Bei technischen Problemen oder wenn Sie keinen myKZV-Zugang haben, können Sie den Antrag und die Rechnungen per Post versenden.
Bitte wenden Sie sich an die myKZV-Hotline, um den Papierantrag zu erhalten.
Hinweis: Leider werden Installationskosten, die gegebenenfalls von einem IT-Dienstleister in Rechnung gestellt werden, nicht erstattet.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass:
- Die Finanzierung nur für defekte TI-Komponenten außerhalb des Garantiezeitraums erfolgen kann.
- Defekte TI-Komponenten nicht älter als 4 Jahre sein dürfen.
- Pro Jahr und pro Praxis jeweils nur ein stationäres Kartenterminal, ein mobiles Kartenterminal und ein Konnektor beantragt werden kann.
- Der reguläre Konnektortausch nach 5 Jahren und die Nutzung des TI-Gateways (Konnektor im Rechenzentrum) nicht unter die erstattungsfähigen Komponenten fällt.
Die Anträge werden über den genannten Zeitraum für das jeweilige Halbjahr gesammelt und ausgewertet.
Wenn das Budget ausreichend ist, können alle nachgewiesenen Ersatzkomponenten erstattet werden.Schauen Sie sich auch gerne das Erklär-Video der KZV Nordrhein zum Thema an.
Hotline für Fragen zur TI
Sie haben Fragen zum Thema Telematikinfrastruktur?
Bei allen Fragen und Problemen zur Telematikinfrastruktur hilft Ihnen unsere technische Hotline (TI/myKZV-Serviceportal) gerne weiter.